TE Bvwg Beschluss 2021/2/25 W195 2236230-1

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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Entscheidungsdatum

25.02.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1

Spruch


W195 2236230-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Anträge des XXXX vom XXXX und XXXX beschlossen:

A)

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom XXXX sowie sechs weiteren Emails vom XXXX der XXXX (Antragsteller, ASt) langten in der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes diverse Anträge ein.

II. Feststellungen:

Der BF hat per Email diverse Anträge vor dem BVwG eingebracht.

Der ASt wurde bereits in früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie z.B. XXXX , konkret auf die Erfordernisse der rechtsrichtigen Einbringung von Anträgen und Eingaben hingewiesen und auf die Rechtsfolgen einer falschen Einbringung belehrt.

Darüber hinaus stellen die in den vorliegenden Emails enthaltenen Anträge keine in den Wirkungsbereich des BVwG fallenden Anträge dar; der ASt macht auch keine Beschwerden gegen konkrete Bescheide, keine Maßnahmenbeschwerde, keine Säumnisbeschwerde, über welche nicht bereits entschieden wurden, geltend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013 können, Schriftsätze elektronisch mit auf der Web-Site www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern oder über elektronische Zustelldienste nach dem Zustellgesetz eingebracht werden, wogegen E-Mails keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen.

Darüber hinaus erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Da die vorliegenden Eingaben weder der Form der Eingaben der Verordnung des Bundeskanzlers zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen entsprechen noch die Inhalte dieser Eingaben in den Wirkungsbereich des BVwG (Bescheid-, Maßnahmen-, Säumnisbeschwerde) greifen, sind die Eingaben mittels Beschluss zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- und einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes]: VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Einbringung Wirkungsbereich Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2236230.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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