TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/26 W274 2231597-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2021
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Entscheidungsdatum

26.02.2021

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §2
Auskunftspflichtgesetz §3
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art133 Abs3
B-VG Art20 Abs4
B-VG Art81c
UG §20
UG §23
UG §25
UG §4
UG §98

Spruch


W274 2231597-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Rektorin der XXXX , XXXX , vom 24.02.2020, ohne Geschäftszahl, wegen Auskunftspflicht zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 08.07.2019 wandte sich XXXX , im Folgenden Beschwerdeführer (BF), an die Rektorin der XXXX , im Folgenden belangte Behörde, und begehrte unter dem Betreff "Auskunfts- und Rücksendeersuchen betreffend die Professur für XXXX " Auskunft nach den §§ 1-3 Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) des Bundes bzw. um Übersendung von Kopien der im Berufungsverfahren für die Professur XXXX an der Fakultät für XXXX eingeholten Gutachten betreffend seine Bewerbung. Besonders interessiere ihn das Gutachten der Professorin/des Professors, die/der nicht an einer österreichischen Universität lehre und forsche. Außerdem bitte er um Bekanntgabe der Themen der Berufungvorträge vom 12. und 13.06.2019. Seine E-Mail an den Schriftführer der Berufungskommission, XXXX , vom 23.06.2019, ihm die Themen dieser Vorträge mitzuteilen, sei bisher unbeantwortet geblieben. Weiters ersuche er um Retournierung der Bücher, die er seinem Bewerbungsschreiben vom 30.09.2018 angeschlossen habe, seine Habilitationsschrift " XXXX " sowie den Kommentar zum XXXX .

Mit E-Mail vom 16.07.2019 der Rektorin der XXXX an den BF führte diese betreffend Gutachten aus, gemäß § 98 Abs. 5 (gemeint wohl UG) seien alle Bewerbungen, die den Ausschreibungskriterien genügten, GutachterInnen zu übermitteln, die die Eignung der BewerberInnen für die ausgeschriebene Stelle als UniversitätsprofessorIn zu beurteilen hätten. Im gegenständlichen Verfahren bestünden die Gutachten aus zwei Teilen, einer „Wichtung" und Bewertung jedes einzelnen Bewerbers sowie ein vergleichendes Gutachten der aus Sicht der GutachterIn geeigneten BewerberInnen. GutachterIn 1 sehe den BF als nicht geeignet an aufgrund seiner ausschließlichen Fokussierung auf Planungs- und Baurecht, die Breite des Fachs sei nicht abgedeckt. GutachterIn 2 empfehle, den BF aufgrund seines Schwerpunkts zu einem Berufungsvortrag einzuladen, auch wenn seine Publikationen eher in praxisorientierten Medien erfolgt seien. Auch in diesem Gutachten werde festgestellt, dass die fachliche Breite nicht gegeben sei. Des Weiteren wies die Rektorin auf den Ausschreibungstext hin.

Zum Thema „Berufungsvorträge“ führte sie aus, diese seien in zwei Abschnitten durchgeführt worden. Abschnitt 1 (Lehrprobe) sei für alle BewerberInnen gleich, der Titel sei dem BF bekannt. Zu Abschnitt 2 könne sie keine Auskunft geben, da die Berufungsvorträge nur für eine interne Öffentlichkeit zugänglich seien. Die Unterlagen erhalte der BF selbstverständlich nach Beendigung des Verfahrens zurück.

Mit Auskunftsersuchen vom 29.07.2019 an die Rektorin führte der BF aus, sein Auskunftsersuchen von 08.07.2019 sei in Ansehung des Mails vom 16.07.2019 im Wesentlichen unbeantwortet geblieben. Da die zitierten Auszüge aus dem Gutachten unschlüssig seien, interessiere ihn deren genauer Inhalt umso mehr. Er bitte nochmals, Kopien des den BF betreffenden ersten Teils der beiden Gutachten zu übersenden und die Namen der GutachterInnen bekanntzugeben. Da die Mitglieder der Berufungskommission im Mitteilungsblatt genannt und von jeder beliebigen Person im Internet abgerufen werden könnten, sei nicht einzusehen, weshalb die Namen der GutachterInnen gegenüber einem Verfahrensbeteiligten geheim gehalten werden. Sollte die Rektorin die Namen der GutachterInnen nicht nennen, gehe der BF davon aus, dass es sich dabei um die Professorinnen XXXX und XXXX handle und es kein Gutachten einer Professorin/eines Professors einer ausländischen Universität gäbe.

Zum Thema „Berufungsvorträge“ seien am 12.06.2019 auf der elektronischen Anzeigetafel im Hauptgebäude der XXXX die Berufungsvorträge für die Professur XXXX im XXXX samt Uhrzeit angekündigt gewesen. Es habe keine Hinweise auf Teilnahmebeschränkungen gegeben. Warum der Zugang angesichts der öffentlichen Ankündigung auf eine interne Öffentlichkeit beschränkt gewesen sein soll, erschließe sich dem BF nicht. Da er eine elektronische Einladung zu den Berufungsvorträgen erhalten habe, hätte er sich diese ohne weiteres anhören können. Er ersuche daher nochmals, ihm die Themen der von den anderen BewerberInnen und Bewerbern gehaltenen Berufungsvorträge bekanntzugeben. Würden diese geheim bleiben, wäre dies ein weiterer Beleg für die fehlende Transparenz des Verfahrens.

Das Verhalten der Universitätsorgane in diesem Berufungsverfahren gewähre tiefe Einblicke in die universitäre Personalpolitik. Sollte er die erbetene Auskunft nicht erhalten, werde er einen Antrag auf Erledigung in Form eines Bescheides gemäß § 4 AuskPflG stellen.

Mit Schreiben der Rektorin vom 14.08.2019 führte diese - soweit wesentlich - aus, aus datenschutzrechtlichen Gründen könne keine Nennung von Namen der GutachterInnen erfolgen. Diese Daten seien nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich. Im Unterschied zu den Kommissionsmitgliedern hätten die GutachterInnen die Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten im Mitteilungsblatt nicht erteilt. Auskunft nach dem AuskPflG bedeute nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt. Auch die Übermittlung von Kopien der Gutachten sei weder im Gesetz noch in den Bestimmungen der Satzung der XXXX vorgesehen. Die entsprechenden Informationen über den Inhalt des Gutachtens seien dem BF bereits im letzten E-Mail mitgeteilt worden.

Wie bereits mitgeteilt, sei der Berufungsvortrag lediglich für die interne Öffentlichkeit der XXXX zugänglich, woran die Tatsache nichts ändere, dass die Berufungsverfahren auf elektronischen Anzeigetafelen angekündigt gewesen seien. Es habe sich dabei lediglich um Wegweiser gehandelt.

Zum Vorwurf der mangelnden Transparenz werde ausgeführt, die entsprechenden Dokumente zum Berufungsverfahren seien auf der Webseite der Abteilung Datenschutz und Dokumentenmanagement veröffentlicht und für Dritte einsehbar. Gemäß § 7 der Erläuterungen zum Berufungsverfahren sei dort für jeden einsehbar, dass die Teilnahme an den Hearings nur für die XXXX -interne Öffentlichkeit vorgesehen sei. Für Dritte einsehbar sei die aus dem Mitteilungsblatt ersichtliche Zusammensetzung der Berufungskommission. Dem Mitteilungsblatt sei auch zu entnehmen, dass die vom BF genannten ProfessorInnen nicht als GutachterInnen infrage kämen.

Diesbezüglich wurde ein Link angegeben.

Mit Antrag nach § 4 AuskPflG vom 27.08.2019 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheids, in dem begründet dargelegt werde, weshalb ihm

1. über den gesamten seine Person betreffenden Inhalt der Gutachten, die im Berufungsverfahren für die Professur XXXX an der Fakultät für XXXX an der XXXX eingeholt worden seien und

2. über die Themen der Berufungsvorträge der anderen BewerberInnen keine Auskunft erteilt werde.

Betreffend Reihung und Zusammensetzung der Berufungskommission habe sich der BF zwischenzeitig auch an die BM für Bildung, Wissenschaft und Forschung gewandt. Der BF verwies auf sein Schreiben vom 08.07.2019 und den weiteren (oben dargestellten) Schriftverkehr. Die Rektorin habe mit ihrem Antwortschreiben vom 14.08.2019 neuerlich Auskunft verweigert. Das Schreiben enthalte größenteils Informationen, um die der BF nicht gebeten habe, weil sie ihm bekannt seien. Mit den offenkundig aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten aus den beiden Gutachten lasse sich nicht erklären, warum er an die dritte Stelle des Besetzungsvorschlags gereiht worden sei. Daher begehre er Auskunft über den seine Person betreffenden Inhalt dieser Gutachten. Die Übersendung von Kopien oder die sonstige Wiedergabe jener Teile des Gutachtens, die sich auf seine Person bezögen, verstoße nicht gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht und erfordere keinen großen Verwaltungsaufwand.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Satzungteils "Berufungsverfahren" könnten auch Mitglieder der Berufungskommission zu GutachterInnen bestellt werden, wenn dies besonders begründet werde. Da die Rechtsprofessorin XXXX nicht zur Verfügung gestanden sei und die deutsche Rechtsprofessorin XXXX nicht kontaktiert worden sei, gehe der BF nach wie vor davon aus, dass die beiden österreichischen Professorinnen XXXX und XXXX zu Gutachterinnen bestellt worden seien. Der BF habe nie darum ersucht, ihm die Berufungsvorträge der anderen Bewerberinnen zugänglich zu machen, sondern lediglich um Bekanntgabe deren Themen ersucht.

Mit "Parteiengehör gemäß § 45 AVG" vom 09.01.2020 teilte die Rektorin dem BF mit, das Berufungsverfahren gemäß § 98 UG sei vom Anwendungsbereich des AuskPflG nicht umfasst, sodass keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung danach bestehe. Die Universität sei sowohl Trägerin hoheitlicher Aufgaben aus dem Bereich der Bundesverwaltung als auch zivilrechtlicher Vollrechtsfähigkeit und agiere als juristische Person. Es komme zu einer Gemengelage von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen der Universität. Damit das AuskPflG auf das Berufungsverfahren Anwendung finde, müsse es sich um eine Verwaltungsangelegenheit handeln. Der VfGH habe aber ausgesprochen, dass das Berufungsverfahren kein behördliches Verfahren sei. Es handle sich um einen mehrgliedrigen, gesetzlich vorgegebenen Auswahlprozess für die Anstellung von UniversitätsprofessorInnen, der letztlich in einem Arbeitsvertrag mit dem geeigneten Bewerber aus dem Besetzungsvorschlag münde. Der Rektor handle im Berufungsverfahren als Vertreter der juristischen Person Universität als Trägerin von Privatrechten, weshalb es sich nicht um eine Verwaltungsangelegenheit handle. Im Übrigen verpflichte das AuskPflG bloß Bundesorgane im organisatorischen Sinn, nicht jedoch solche bloß im funktionellen Sinn und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es sei daher davon auszugehen, dass das AuskPflG grundsätzlich auf Universitäten als juristische Personen öffentlichen Rechts keine Anwendung finde.

Unabhängig davon sei hinsichtlich Antragspunkt 1 kulanterweise mit E-Mail vom 16.07.2019 die angefragte Auskunft hinsichtlich des Inhalts der Gutachten erteilt worden. Betreffend Antragspunkt 2 sei der BF darauf zu verweisen, dass er zum Zeitpunkt der Berufungsvorträge nicht mehr Mitarbeiter der Fakultät für XXXX und daher nicht mehr Teil der XXXX -internen Öffentlichkeit gewesen sei, sodass ihm Informationen, die nur der XXXX Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr offen gestanden seien. Eine Einladung zu den Berufungsvorträgen vom 20.05.2019 sei dem BF offenbar versehentlich zugestellt worden.

Der BF nahm mit Schreiben vom 20.01.2020 zum vorgenannten Schreiben Stellung und führte insbesondere aus, die Auskunftspflicht bestehe unabhängig davon, ob Organe der Universität hoheitlich oder privatrechtlich handelten. Die Mitteilungen vom 16.07.2019 entsprächen nicht den Tatsachen und seien darüber hinaus unschlüssig. Warum die Breite des Fachs bei ihm nicht abgedeckt sein solle, sei erklärungsbedürftig. Die behauptete ausschließliche Fokussierung auf Planungs- und Baurecht sei falsch. Es könne auch keine Rede davon sein, dass der BF eher in praxisorientierten Medien publiziere. Die offenbar an erster Stelle gereihte und mit der Stelle betraute PD Dr. XXXX habe zum XXXX keinen einzigen Beitrag veröffentlicht, obwohl die zu besetzende Stelle dem Institut für XXXX zugeordnet sei. Durch den Umstand, dass der Berufungsvortrag für die XXXX - interne Öffentlichkeit zugänglich zu machen sei, werde keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AuskPflG normiert. Ein überwiegendes Interesse von BewerberInnen, Themen bereits gehaltener Berufungsvorträge vor Mitbewerbern geheim zu halten, sei nicht erkennbar. Persönlichkeitsrechte würden durch die Bekanntgabe der von den Kandidaten frei wählbaren Vortragsthemen nicht verletzt. Die Berufungsvorträge von Ass.-Prof. Dr. XXXX und sein eigener seien mittlerweile veröffentlicht und frei zugänglich. Der BF halte seinen Antrag aufrecht.

Mit dem bekämpften Bescheid stellte die Rektorin als belangte Behörde fest, dass dem BF aufgrund seines Antrags vom 27.08.2019 ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der XXXX keine Auskunft erteilt werde. Begründend wurde zunächst die Rechtslage nach dem AuskPflG dargestellt. Nach diesem seien Verwaltungsorgane ausschließlich verpflichtet, über Verwaltungstätigkeiten, nicht über andere Aufgaben, Auskünfte zu erteilen. Bei Berufungsverfahren handle es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten. Dies habe der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 13.06.2017 (KI 1/2017) dargelegt. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 UG stelle weder einen hoheitlichen Akt, noch einen schlicht hoheitlichen Akt, noch einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung dar, sodass keine Auskunftsverpflichtung gemäß dem AuskPflG bestehe. Universitäten könnten auch nicht den Selbstverwaltungskörpern zugerechnet werden. Selbst wenn man davon ausginge, das Berufungsverfahren fiele unter die Auskunftspflicht gemäß AuskPflG, hätten Auskünfte stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beigeschafft werden müssten.

Das hier gegenständliche Auskunftsersuchen sei auf die unmittelbare Zurverfügungstellung von Detailinformationen gerichtet, wie sie lediglich aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wären. Damit sei bei gesetzeskonformer Deutung dieses Antrags das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens grundsätzlich zu verneinen.

Betreffend Antragspunkt 2 werde ausgeführt, der BF sei lediglich bis 28.02.2019 ein Lehrbeauftragter der XXXX gewesen und sei seitdem nicht mehr Mitarbeiter der Fakultät für XXXX und somit nicht mehr Teil der XXXX - internen Öffentlichkeit. Dass ihm die Einladung zu den Berufungsvorträgen mit E-Mail vom 20.05.2019 übermittelt worden sei, sei ein Versehen gewesen. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens bestehe sehr wohl eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Sowohl die Gutachter als auch die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Berufungskommission sowie alle mit der Angelegenheit betrauten Personen unterlägen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 48 UG und seien zur Einhaltung dieser gegenüber Dritten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht schließe auch die Geheimhaltung aller Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Auskünfte und Daten, die anvertraut oder zugänglich gemacht worden seien, mit ein. Davon ausgenommen seien lediglich Informationen, die bereits öffentlich bekannt oder ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Letzteres ergäbe sich für die Themen der Berufungsvorträge auch nicht dadurch, dass Ort und Zeit der Berufungsvorträge (ohne Thema) auf den elektronischen Anzeigetafeln ausgewiesen gewesen seien, um als Wegweiser für die zu den Berufungsvorträgen eingeladenen TeilnehmerInnen zu dienen. Folglich habe auch aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung weder seitens der Berufungskommission, der Rektorin noch einer anderen mit den Berufungsverfahren betrauten Person gemäß § 22 Satzungsteil Geschäftsordnung für Kollegialorgane iVm § 48 UG eine Auskunft erteilt werden dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Auskunft

1. über den die Person des BF betreffenden Inhalt der im Berufungsverfahren für die Professur XXXX an der Fakultät für XXXX an der XXXX eingeholten Gutachten, der dessen Reihung an dritter Stelle des Besetzungsvorschlages erklärt, sowie

2. über die dem BF nicht bekannten Themen der Berufungsvorträge von MitbewerberInnen

vollständig und unverzüglich mitzuteilen.

Die Rektorin der XXXX legte die Beschwerde samt dem Akt dem Verwaltungsgericht am 26.05.2020 vor. Die Beschwerde kam der Gerichtabteilung W274 am 05.06.2020 zu.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Das Verwaltungsgericht legt die oben dargestellten sich aus dem Akt ergebenden unstrittigen Umstände seiner Entscheidung zugrunde und ergänzt diese wie folgt:

Der BF erhob - neben dem hier gegenständlichen Auskunftsbegehren - gestützt auf die Vorgangsweise der genannten Universitätsorgane am 05.08.2019 eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 45 UG an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Mit Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15.10.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass das aufsichtsbehördliche Verfahren eingestellt werde. Zugrunde gelegt wurde dem, dass der BF von der Berufungskommission in der Sitzung am 13.06.2019 einstimmig in den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei und somit zu den für diese Stelle bestqualifizierten Personen gehöre. Dass die beiden im Besetzungsvorschlag neben dem BF aufgenommenen Personen deutlich geringer qualifiziert seien, sei hinsichtlich der fachlichen Qualifikation dieser Personen nicht vom Bundesminister zu beurteilen, sondern von den zuständigen universitären Organen. Dass einzelne Personen ihre Teilnahme am Berufungsverfahren abgesagt hätten, könne nicht dazu führen, dass das Berufungsverfahren mit einem derart schwerwiegenden Mangel behaftet sei, der die Aufhebung des Beschlusses rechtfertigen würde.

Auch wenn der BF an erster Stelle im Besetzungsvorschlag gereiht werden würde, hätte dies keinerlei Bindungswirkung für die Rektorin. Diese hätte nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen, wer für diese Stelle am besten geeignet sei. Dies müsse keineswegs die an erster Stelle gereihte Person sein. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis von 23.10.2012 zu 2012/10/0193 festgestellt, dass ein wesentliches Element der Stärkung der verfassungsgerichtlich festgelegten Universitätsautonomie die Beschränkung des Aufsichtsrechts des Bundesministers auf eine bloße Rechtsaufsicht sei. Diese Rechtsaufsicht umfasse keine inhaltliche Kontrolle eines Besetzungsvorschlages.

Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Schreiben der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung.

Rechtlich folgt:

Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

Gemäß Abs. 4 haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht ... Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

Gemäß § 1 Abs. 1 AuskPflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Gemäß Abs. 2 sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; …

Gemäß § 3 sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlagen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

Gemäß § 4 ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Gemäß Art. 81c B-VG sind gemäß Abs. 1 die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.

Gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG) sind Universitäten juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Gemäß § 5 erfüllen die Universitäten ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des B-VG.

Nach § 20 Abs. 1 sind die obersten Organe der Universität der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

Gemäß § 23 Abs. 1 hat die Rektorin oder der Rektor unter anderem folgende Aufgaben:

7. Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommission für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.

Gemäß § 25 Abs. 1 hat der Senat unter anderem folgende Aufgaben:

9. Mitwirkungen an Berufungsverfahren.

Gemäß § 48 sind die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG).

Gemäß § 46 Abs. 1 haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 98 Abs 1 lautet:

2. Jede Stelle ist vom Rektorat im In- und Ausland öffentlich auszuschreiben.

3. Die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens 2 - davon mindestens eine externe oder einen externen - Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs übertragen. Die Rektorin oder der Rektor hat das Recht, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zu bestellen.

4. Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission einzusetzen.

5. Die Berufungskommission hat zu prüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und jene Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Die übrigen Bewerbungen sind den Gutachterinnen und Gutachtern zu übermitteln, welche die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu beurteilen haben.

6. Die Rektorin oder der Rektor hat allen geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Weise zumindest dem Fachbereich und dem fachlich nahestehenden Bereich zu präsentieren.

7. Die Berufungskommission erstellt aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag, der die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten hat. Ein Vorschlag mit weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten ist besonders zu begründen.

8. Die Rektorin oder der Rektor hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag zu treffen oder den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission zurückzuweisen.

11. Die Rektorin oder der Rektor führt die Berufungsverhandlungen und schließt mit der ausgewählten Kandidatin oder dem ausgewählten Kandidaten den Arbeitsvertrag.

12. Die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor erwirbt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, für das sie oder er berufen ist.

Nach der Satzung "Berufungsverfahren" der XXXX enthält die Bestimmung des § 7 folgenden Inhalt:

(4) Der Berufungsvortrag setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Teil 1 umfasst die Behandlung eines von der Berufungskommission vorgegebenen Themas, welches in einer vorgegebenen Zeit zu behandeln ist und dient der Überprüfung der didaktischen Eignung des/der Kandidat/in. Teil 2 umfasst den wissenschaftlichen/künstlerischen Vortrag zur einem von dem/der Kandidat/in frei wählbaren Thema.

(5) Die organisatorische Zuständigkeit für die Durchführung dieser Berufungsvorträge und Interviews liegt bei dem/der Vorsitzenden der Berufungskommission.

Gemäß Art. 22 der Geschäftsordnung Kollegialorgane der XXXX , verlautbart im Mitteilungsblatt Nr. 20/2019 vom 24.06.2019, unterliegen Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen, die zu den Sitzungen eingeladenen Auskunftspersonen und beigezogenen facheinschlägigen Expertinnen sowie alle mit der Angelegenheit betrauten Personen, unabhängig davon, welchem Kollegialorgan sie angehören, der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 48 UG und sonstiger geltenden Rechtsnormen und sind zur Einhaltung dieser gegenüber Dritten verpflichtet. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung aller Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Auskünfte und Daten (insbesondere personenbezogenen Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), welche anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, ein. Davon ausgenommen sind Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

Zur Auskunftspflicht in gegenständlicher Angelegenheit dem Grunde nach:

Wie eingangs festgehalten, begehrte der BF nach mehrfacher Vorkorrespondenz nach einem für ihn nicht erfolgreich verlaufenen Berufungsverfahren betreffend die Stelle eines Universitätsprofessors für XXXX gemäß § 4 AuskPflG einen Bescheid, in dem begründet dargelegt werde, weshalb ihm 1. über den gesamten seine Person betreffenden Inhalt der Gutachten, die im Berufungsverfahren eingeholt worden sind und 2. über die Themen der Berufungsvorträge der anderen Bewerberinnen keine Auskunft erteilt werde.

Zusammengefasst ist die belangte Behörde der Rechtsansicht, dass die Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß § 98 UG weder einen hoheitlichen Akt, noch einen schlicht hoheitlichen Akt, noch einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung darstelle. Da es sich daher um keine Verwaltungstätigkeit der Universität handle, bestehe keine Auskunftsverpflichtung gemäß AuskPfl.

Dem hält der BF entgegen, die öffentlichen Universitäten seien im dritten Hauptstück des B-VG unter "Vollziehung des Bundes" unter A. "Verwaltung" in Art. 81c behandelt. Beim Berufungsverfahren an Universitäten nach § 98 UG handle es sich somit um eine Verwaltungsangelegenheit der nicht hoheitlichen Verwaltung. Universitäten seien Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, würden in der Lehre als "selbstverwaltungsähnliche Einrichtungen" bezeichnet und der "sonstigen Selbstverwaltung" zugerechnet, was eine Anwendung des AuskPflG nahelege. Die Auskunftsverpflichtung leite sich unmittelbar aus Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AuskPflG ab. Zumindest seien die Regelungen des AuskPflG analog auch auf Universitäten anzuwenden.

Dazu ist auszuführen:

Nach der Judikatur des VfGH schafft Art. 20 Abs. 4 B-VG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, sondern lediglich eine objektive verfassungsrechtliche Verpflichtung des zuständigen einfachen Gesetzgebers, Umfang und Verfahren der Auskunftsverpflichtung näher zu regeln und dabei ein subjektives Recht auf Auskunft vorzusehen (Muzak B-VG, 6. Auflage, Art. 20, Rz 21, Stand 01.10.2020, rdb.at).

Der Organbegriff des Auskunftspflichtrechts ist funktionell zu verstehen. Entsprechende bundes- und landesgesetzliche Regelungen wurden erlassen. Sie erfassen - anknüpfend an Art. 20 Abs. 4 Satz 2 B-VG - Bundes-, Landes- und Gemeindeorgane im organisatorischen Sinn und Selbstverwaltungskörperschaften und damit nicht alle in Satz 1 genannten Organe, der den Kreis der Verpflichteten mit denselben Worten wie in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschreibt. Für die nicht genannten Organe besteht derzeit keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung (wie oben, Rz 21 mwN).

Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheits- als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung. Sie ist auf die jeweilige örtliche und sachliche Zuständigkeit des ersuchten Organs beschränkt (Rz 23).

Mit der systematischen Platzierung unter einem eigenen Titel im dritten Hauptstück des B-VG ("Vollziehung des Bundes", "A. Verwaltung") wird auch die Sonderstellung der Universitäten im Gefüge der staatlichen Institutionen betont: Sie sind zwar vom Bund einzurichten und besorgen öffentliche Aufgaben, die der Staatsfunktion Bundesverwaltung zuzurechnen sind; jedoch ist ihre organisatorische und funktionelle Unabhängigkeit gegenüber staatlichem Einfluss zu sichern. Dass Art. 81c B-VG nicht in das neue fünfte Hauptstück des B-VG ("Selbstverwaltung") eingefügt wurde, ist insofern konsequent, als die verfassungsrechtliche Definition der Selbstverwaltungskörper auf Universitäten mehrfach nicht passt; so sind Selbstverwaltungskörper kooperative Zusammenschlüsse von Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben "in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse", die auch Mitgliedsbeiträge einheben können; sie unterstehen nicht nur einer Rechts- sondern auch einer Zweckmäßigkeitsaufsicht. Weiters können ihnen Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. All das triff auf Universitäten nicht zu. Letztlich können Selbstverwaltungskörper ihre Organe nur aus dem Kreis ihre Mitglieder wählen, Universitäten hingegen - wenn auch sehr beschränkt - auch externe Personen in Leitungsfunktion berufen. Diese Unterschiede ändern nichts am "selbstverwaltungsähnlichen" Charakter der Universität, der angesichts der Unabhängigkeit vom Staat, des eigenen Satzungsrechts, der Organisationsautonomie und des Rechts auf "Selbstergänzung" durch Personalhoheit und Verleihung der Lehrbefugnis unzweifelhaft weiterbesteht (Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner, UG ³ Art. 81c B-VG, Rz 4, Stand 01.10.2016, rdb.at).

Mit Erkenntnis vom 13.06.2017 zu K I 1/2017 beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof ausführlich mit der Rechtsnatur von Berufungsverfahren nach § 98 UG. Er führte dazu aus, bei solchen Berufungsverfahren handle es sich um kein behördliches Verfahren, sondern um einen mehrgliedrigen, gesetzlich vorgegebenen Auswahlprozess für die Anstellung von Universitätsprofessoren, der letztlich in einem Arbeitsvertrag mit jenem geeigneten Bewerber aus dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission mündet, mit dem der Rektor erfolgreich die Bedingungen des Vertrages ausgehandelt hat. Wesentlicher Unterschied zu der dem UG vorgelagerten Rechtslage sei der Umstand, dass Universitätsprofessoren nicht mehr durch eine - bescheidmäßig vorzunehmende – Ernennung, sondern ausschließlich durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages bestellt werden. In der Lehre bestehe Einigkeit darüber, dass im Berufungsverfahren gemäß § 98 UG des AVG nicht anwendbar sei, weil es sich um keine "behördliche Angelegenheit" im Sinne des § 46 UG handle, in der mit Bescheid zu entscheiden sei. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem aus dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission durch den Rektor ausgewählten Bewerber um die Stelle sei - trotz der Reihung auf dem Besetzungsvorschlag - nicht klar, welcher Bewerber zum Zug komme. Der Rektor habe nicht zwingender Weise mit dem bestgereihten Bewerber Berufungsverhandlungen zu führen. Solange der Bewerber sich auf dem Besetzungsvorschlag befinde, sei der Rektor bei der Auswahl und der konkreten Ausgestaltung der Berufungsverhandlungen frei. Daran ändere auch die Tatsache, dass den Universitäten zweifellos hochrangige Aufgaben in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit übertragen worden sind, nichts. Das Vorliegen von hoheitlichem Handeln sei aufgrund der näheren gesetzlichen Ausgestaltung sowie der gesetzten Akte zu beurteilen. Angesichts des Systems des UG, in dem lediglich für gewisse, gesetzlich genau bestimmte Teilbereiche die Handlungsform des Bescheides vorgesehen sei, sowie der seit der Dienstrechtsnovelle 2001 - Universitäten klar ersichtlichen gesetzgeberischen Intention, Dienstverhältnisse der Universitäten zu ihrem Personal privatrechtlich zu regeln und keine neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, bestehe kein Zweifel an der nun geänderten privatrechtlichen Natur des einheitlichen Verfahrens zur Berufung von Universitätsprofessoren. Der letztlich abgeschlossene Arbeitsvertrag unterliege wie andere Arbeitsverträge der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte.

Mit Erkenntnis vom 24.05.2018 zu Ro 2017/07/0026 beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage, ob die UBA-GmbH dem AuskPflG unterliegt oder nicht. Er bejahte diese Frage mit der Begründung, die UBA-GmbH sei funktionell einer Gebietskörperschaft zuzurechnen und besorge Verwaltungsaufgaben. Dass sie Aufgaben der Verwaltung besorge, ergebe sich schon aus dem dargestellten Aufgabenkatalog gemäß § 6 UmweltkontrollG. Der Verwaltungsgerichtshof ging auch grundsätzlich von einer weiten Anwendung des Auskunftspflichtrechts des AuskPflG aus, nämlich von einer analogen Anwendung dieser Regelungen auch für die beliehenen und sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts (dort Rz 77).

Aus alledem folgt:

Der BF nimmt ausdrücklich die Rektorin als Organ der XXXX im Sinne seiner Auskunftsbegehren in Anspruch. Die Rektorin ist keinesfalls ein Organ der Gebietskörperschaft Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 erster Fall AuskPflG.

Zu prüfen ist, ob die Rektorin ein Organ der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 zweiter Fall AuskPflG ist:

Wie oben dargelegt, passt auf Universitäten nach dem UG die verfassungsrechtliche Definition der Selbstverwaltung bzw. der Selbstverwaltungskörper nicht (mehr). Zwar ist an einem "selbstverwaltungsähnlichen" Charakter der Universität nicht zu zweifeln. Wie dargelegt, ist die Definition des § 1 Abs. 1 AuskPflG enger als jene in Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG, worunter alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen, wohingegen § 1 Abs. 1 auf die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung beschränkt ist. Wie weiters dargelegt, bindet zwar Art. 20 Abs. 4 B-VG den Gesetzgeber, schafft aber kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung (VfGH 03.10.1991, B4/91).

Im Ergebnis geht die belangte Behörde daher grundsätzlich zu Recht davon aus, dass eine Auskunftsverpflichtung der Universitätsorgane im Zusammenhang mit der Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß § 98 UG dem AuskPflG nicht zu entnehmen ist.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die Auskunftspflicht auf die jeweilige örtliche und sachliche Zuständigkeit des ersuchten Organs beschränkt ist: Wie dargestellt, beschränkt sich die Kompetenz der Rektorin im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren gemäß § 98 UG auf die Auswahlentscheidung aus dem (von der vom Senat eingesetzten Berufungskommission erstellten) Besetzungsvorschlag. Die weitere gemäß § 98 Abs. 3 vorgesehene optionale Zuständigkeit der Rektorin, neben mindestens zwei von der Bestellungskommission ausgewählten Gutachtern einen weiteren zu bestellen, wurde in concreto nicht wahrgenommen, weil lediglich zwei Gutachterinnen bestellt waren. Die erste Auskunftsfrage bezieht sich auf den Inhalt der beiden im Berufungsverfahren erstellten Gutachten. Im Zusammenhang mit der Bestellung der zwei jedenfalls zu bestellenden Gutachter kommt der Rektorin aber - wie dargelegt - keine gesetzliche oder satzungsmäßige Kompetenz zu, sodass, selbst im Fall, dass man eine grundsätzliche Anwendbarkeit des AuskPflG unterstellen würde, die sachliche Zuständigkeit des ersuchten Organs überschritten und somit auch aus diesem Grund die Auskunftsverpflichtung im Ergebnis zu verneinen wäre.

Zur zweiten Auskunftsfrage, den Themen der Berufungsvorträge, wäre eine grundsätzliche Zuständigkeit der Rektorin gemäß § 98 Abs. 6 UG zu bejahen, zumal es Sache der Rektorin ist, den geeigneten Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Weise zumindest im Fachbereich und dem fachlich nahestehenden Bereich zu präsentieren.

Abgesehen von der grundsätzlich allgemein zu verneinenden Anwendbarkeit des Auskunftsrechts (siehe oben) führt die belangte Behörde hier aber zu Recht ins Treffen, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens der BF in keinem Dienstverhältnis zur Universität mehr stand.

§ 98 Abs. 6 legt ein Mindesterfordernis für das Auditorium der Kandidatenpräsentation mit dem „Fachbereich“ und dem „fachlich nahestehenden Bereich“ fest. Der Fachbereich und der fachlich nahestehende Bereich umfasst die Universitätsprofessoren und sonstigen wissenschaftlichen Mitarbeiter. Eine Verpflichtung, über eine insofern beschränkt öffentliche Präsentation hinaus Informationen über die Themen der Berufungsvorträge an bestimmte Adressaten bekanntzugeben, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht.

Zu den einzelnen Argumenten des BF in der Beschwerde ist darüber hinaus wie folgt auszuführen:

Zu Antragspunkt 1.:

Wenn der BF zunächst Berufungsverfahren an Universitäten nach § 98 UG als „Verwaltungsangelegenheit der nicht hoheitlichen Verwaltung“ qualifiziert, ist auf die Darlegungen oben zu verweisen. Dass es sich dabei um "selbstverwaltungsähnliche Einrichtungen" handelt, schließt eine Ausnahme vom Kreis der Organe, auf die sich die Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 1 AuskPflG bezieht, nicht aus. Eine unmittelbar aus Art. 20 Abs. 4 B-VG abzuleitende Auskunftspflicht scheidet aufgrund des diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Regelungscharakters (siehe oben) aus.

Aus den vom BF auf Seite 6 der Beschwerde angeführten Entscheidungen von Gerichten ist für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des AuskPflG auf den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen:

Dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 05.06.2014 zu B753/2013 liegt ein Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten zugrunde, somit eine gemäß § 46 Abs. 1 UG hoheitlich zu besorgende behördliche Angelegenheit, auf die das AVG anzuwenden ist.

Der gleiche Sachverhalt liegt auch dem Erkenntnis Ro 2014/10/0095 des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2015 zugrunde, dem das Verfahren vom VfGH abgetreten wurde.

Zu W214 2014923 des BVwG setzte sich das Verwaltungsgericht mit der grundsätzlichen Frage, ob eine Auskunftsverpflichtung nach dem AuskPflG in Betracht kommt, deshalb nicht auseinander, weil es davon ausging, dass die dort in Auskunft gezogenen Tatsachen dem Auskunftswerber bekannt seien, weshalb eine Auskunftsverpflichtung zu verneinen war.

Zu W224 2130654 lag ein Verfahren gegen die Schiedskommission der Medizinischen Universität Wien zugrunde. Eine Vergleichbarkeit scheidet schon aufgrund der hier nicht vergleichbaren Organe der Universität aus.

Wenn der BF weiters ausführt, der Verwaltung stehe es prinzipiell nicht zu, nach dem Gesetz hoheitlich zu besorgende Aufgaben mit privatrechtlichen Mitteln wahrzunehmen, ist schon aufgrund der oben dargestellten Rechtslage zur Rechtsnatur des Berufungsverfahrens nach § 98 UG klargestellt, dass das Rechtshandeln des Universitätsorganes Rektorin hier privatrechtlich zu beurteilen ist.

Dem BF ist zu widersprechen, wenn er offenbar meint, aus den Ausführungen der belangten Behörde, wonach „kulanterweise“ Inhalte der Gutachten in zusammengefasster Form mitgeteilt worden seien, sei ein Eingeständnis einer Auskunftspflicht zu schließen (Beschwerde S 7). Die Auskunftspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist keinesfalls durch Erklärungen der belangten Behörde ausdrücklich oder konkludent begründbar.

Auf die Frage, ob sich die belangte Behörde durch die Übersendung von Kopien Arbeit ersparen würde, kann es schon deshalb nicht ankommen, weil die Auskunftspflicht dem Grunde nach zu verneinen war.

Da das in § 1 Abs. 1 AuskPflG normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein besonderes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt, kann ein Eingehen auf die Ausführungen des BF in der Beschwerde dahinstehen, worum es ihm bei seinem Auskunftspflichtbegehren gegangen sei.

Nicht weiter erörterungsbedürftig ist weiters das Vorbringen, bruchstückhafte Aussagen seien keine Zusammenfassung einer ausführlichen und substantiellen Begründung: Die belangte Behörde ist ohnedies davon ausgegangen, die beantragte Auskunft nicht erteilt zu haben, weshalb sie auch einen abweisenden Bescheid erlassen hat.

Inhaltliche Überlegungen zur Berechtigung der Teilnahme des BF am Berufungsverfahren angesichts einzelner Qualifikationen in einem Gutachten sind für die Frage der Verpflichtung zur Auskunft nicht von Bedeutung.

Zu Antragspunkt 2.:

Im Hinblick auf die zu verneinende Verpflichtung einer Auskunft dem Grunde nach bedarf es an sich keines Eingehens auf die Ausführungen des BF zur Verschwiegenheit im Einzelnen.

Die Frage von Hinweisen auf elektronischen Anzeigetafeln ist für die allfälligen Verschwiegenheiten, die sich für Mitglieder der Berufungskommission ergibt, nicht von Relevanz. Selbst die Tatsache der allfälligen Zulassung von Personen zu Berufungsvorträgen ist für die Beurteilung der Verpflichtung von Universitätsorganen, Themen diese Berufungsvorträge bekanntzugeben, ohne Belang.

Auch die weitwendigen Überlegungen des BF, wie weit in diesem Zusammenhang Ausnahmen von der Amtsverschwiegenheit gehen können, sind nicht zielführend:

Der Ausnahmetatbestand der Amtsverschwiegenheit von der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1 Abs 1 letzter Halbsatz AuskPflG kommt nur zur Anwendung, wenn aufgrund entsprechender Organstellung und betroffenem Wirkungsbereich dem Grunde nach eine Auskunftspflicht besteht. Dies ist aber hier zu verneinen (siehe oben). Auch die der Rektorin obliegende Pflicht gemäß § 98 Abs 6 UG, den KandidatInnen eine Präsentation vor einer „internen Öffentlichkeit“ zu ermöglichen, gehört dem Komplex „Berufungsverfahren für UniversitätsprofessorInnen“ an, dessen Rechtsnatur der VfGH als privatrechtlich qualifizierte. Da die Universität nicht als Selbstverwaltungskörper anzusehen ist und somit kein Anknüpfungspunkt an die Organe des § 1 Abs 1 AuskPflG besteht, ist auch im angefragten Bereich der Themen der Berufungsvorträge eine Auskunftspflicht der Rektorin zu verneinen.

Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass ausdrückliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, welche Folgen sich aus der Rechtsnatur der Zuständigkeit der Organe von Universitäten im Zusammenhang mit Berufungsverfahren für die Anwendbarkeit der Auskunftspflicht ergeben, bislang nicht vorliegt.

Schlagworte

Amtsverschwiegenheit Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Berufungsverfahren Besetzungsverfahren Besetzungsvorschlag Geheimhaltung Geheimhaltungsinteresse Gutachten personenbezogene Daten Rechtsfrage Revision zulässig Selbstverwaltungskörper Universität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2231597.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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