TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/18 95/19/1818

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministes für Inneres vom 23. Oktober 1995, Zl. 303.635/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, daß das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers (S 306,60 Arbeitslosengeld täglich) in der Höhe von S 9.188,-- (richtig wohl: S 9.198,--) monatlich nicht ausreiche, den Lebensunterhalt (der Gattin und) des Beschwerdeführers sowie der Tochter zu sichern. Die belangte Behörde ging dabei von einem grundsätzlichen Mindestbedarf (erkennbar für einen Hauptunterstützten, einen Mituntersützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe und einen solchen mit Anspruch auf Familienbeihilfe) in der Höhe von S 8.471,-- monatlich (ohne Miete) gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien (entsprechend der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird, LGBl. für Wien Nr. 68/1994) aus. Die belangte Behörde führte weiters aus: "Angesichts dieser Differenz kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden."

Die belangte Behörde hat somit zwar zutreffend die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (6. November 1995) in Kraft stehende Verordnung über die Richtsätze in der Sozialhilfe als Maßstab herangezogen, doch hat sie nicht begründet, warum ein über den von ihr errechneten Bedarf hinausgehender, zur Deckung der Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehender Betrag nicht ausreichend im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG sein sollte. (Sollte die Behörde Aufwendungen für Mietzahlungen dem von ihr errechneten Betrag hinzugeschlagen haben, so wurde dies von ihr jedenfalls nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zum Ausdruck gebracht.)

Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Bei diesem Ergebnis war weder auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Zuwendung durch seine in der Schweiz lebende Mutter einzugehen, noch auf das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, die im gemeinsamen Familienverband lebende Tochter des Beschwerdeführers sei seit einigen Monaten (vor Erlassung des bekämpften Bescheides) berufstätig (und selbsterhaltungsfähig). Ebenso bedurfte es bei der derzeitigen Verfahrenslage im Hinblick auf den in sich widersprüchlichen Sachverhalt, der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurde, keiner rechtlichen Erörterung der Frage, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des mangelnden Unterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG verwirklicht und ob die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung ausreichend im Sinne des Art. 8 MRK ist.

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers hatte zu unterbleiben, da solche nicht verzeichnet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191818.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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