TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/2 W156 2227266-2

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Veröffentlicht am 02.03.2021
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Entscheidungsdatum

02.03.2021

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W156 2227266-2/6E

W156 2227268-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Kurt Zangerle als Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, 101 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz, vom 11.08.2020, GZ ABB Nr: XXXX , beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

Mit Schreiben vom 01.03.2021 zogen die BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sonstige Schlüsselkraft vom 13.06.2019 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu A) Behebung wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages:

Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0473, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. - implizit - das hg. Erkenntnis vom 5. März 2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 42). (Vgl VwGh vom 16.08.2017, GZ Ro 2017/22/0005, vom 06.07.2016, GZ Ra 2016/08/0041)

Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden (vgl. VwGH vom 23.01.2014, GZ 2013/07/0235)

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage klar ist. Zudem weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Schlagworte

Antragszurückziehung ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2227266.2.00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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