TE Bvwg Beschluss 2021/3/2 L517 2238777-1

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Veröffentlicht am 02.03.2021
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Entscheidungsdatum

02.03.2021

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L517 2238777-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 10.11.2020, OB: XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

02.06.2020—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice XXXX SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

06.08.2020—Erstellung eines allgemeinmedizinischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens; GdB 70 vH; Nachuntersuchung 08/2024; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

18.09.2020—Parteiengehör/ keine Stellungnahme

10.11.2020—Bescheid der bB; Abweisung des Antrags vom 02.06.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

11.01.2021-Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 10.11.2020

19.01.2021—Beschwerdevorlage am BVwG

27.01.2021—Verspätungsvorbehalt

12.02.2021—Stellungnahme der bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die Staatsbürgerschaft von XXXX und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft

Seit 09.07.2018 war die bP im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Seit 02.06.2020 ist sie im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH befristet bis 31.08.2024.

Am 02.06.2020 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO 1960 (Parkausweis) bei der bB.

In der Folge wurde am 06.08.2020 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein allgemeinmedizinisches und orthopädisches Sachverständigengutachten erstellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Es wurde für 08/2024 eine Nachuntersuchung angeordnet.

Im Anschluss wurde der bP mit Schreiben vom 18.09.2020 Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die bP gab keine Stellungnahme ab.

Am 10.11.2020 wurde der Bescheid der bB erlassen mit dem der Antrag vom 02.06.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde.

Dem Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde stattgegeben und ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH befristet bis 31.08.2024 festgestellt.

Mit Schreiben vom 08.01.2021, eingebracht per E-Mail am 11.01.2021 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2020. Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die bP entschuldigte sich für die Überziehung der Frist.

Im Anschluss erfolgte am 19.01.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG.

Mit Schreiben vom 27.01.2021 wurde der bP vom ho. Gericht ein Verspätungsvorbehalt übermittelt. Dieser lautet: „Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, welches nunmehr beim ho. Gericht anhängig ist, werden Sie darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet darstellt: Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz steht Ihnen das Recht zu, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen. Der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 10.11.2020, OB: XXXX , wurde am 20.11.2020 abgefertigt. Die beim Sozialministeriumservice am 11.01.2021 per E-Mail eingelangte Beschwerde vom 08.01.2021 erscheint daher verspätet. Sie werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln und darin insbesondere darzulegen, an welchem Datum Ihnen der Bescheid der Behörde zugestellt wurde und warum die Beschwerde nicht früher erhoben wurde.

Der Verspätungsvorbehalt wurde der bP am 01.02.2021 zugestellt.

Am 12.02.2021 langte per E-Mail folgende Stellungnahme der bP ein: “Ich habe selber keinen Computer oder Notebook zu Hause. Mein Mann und ich können nicht einmal einen Computer bedienen. Ich bin hier auf meine Kinder angewiesen und in der Covid -19 Pandemie, beziehungsweise Lockdown wurde ich von meinen Kindern, da ich Risikopatientin bin nicht besucht. Mir ist bewusst, dass die Frist überschritten worden ist, aber mir stand keine andere Möglichkeit zur Verfügung. Ich bitte daher höflichst um Verständnis. Ich bedanke mich bei Ihnen im Voraus.“

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, erfolgt die Entscheidung durch Beschluss.

3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist, abweichend von den Vorschriften des VwGVG, sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Gemäß § 26 Abs.2 ZustG gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der mit 10.11.2020 datierte Bescheid der bB betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde am 20.11.2020 abgefertigt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. In ihrer Beschwerde vom 08.01.2021, die am 11.01.2021 per E-Mail eingebracht wurde, entschuldigte sich die bP für die Überziehung der Frist.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 06.12.2020. Demnach ist die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde auch durch die bP selbst bestätigt, da sie sich für die Überziehung der Frist entschuldigte.

Das ho. Gericht hat der bP diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) mit Schreiben vom 27.01.2021 vorgehalten. Die bP gab dazu eine Stellungnahme ab, welche am 12.02.2021 per E-Mail einlangte: “Ich habe selber keinen Computer oder Notebook zu Hause. Mein Mann und ich können nicht einmal einen Computer bedienen. Ich bin hier auf meine Kinder angewiesen und in der Covid -19 Pandemie, beziehungsweise Lockdown wurde ich von meinen Kindern, da ich Risikopatientin bin nicht besucht. Mir ist bewusst, dass die Frist überschritten worden ist, aber mir stand keine andere Möglichkeit zur Verfügung. Ich bitte daher höflichst um Verständnis. Ich bedanke mich bei Ihnen im Voraus.“

Nach Ansicht des ho. Gerichts ergeben sich aus der Stellungnahme der bP keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die die bP daran gehindert hätten die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2020 rechtzeitig zu erheben und die eine verspätete Einbringung der Beschwerde rechtfertigen würden. Die bP argumentiert, dass sie keinen Computer oder ein Notebook besitzen würde und keinen Computer bedienen könne. Bescheidbeschwerden können jedoch auch postalisch eingebracht werden und bedürfen nicht einer digitalisierten Form mittels Computerausdruck. Auch handschriftliche Eingaben sind ausreichend für die Beschwerdeerhebung. Die bP gab auch selbst an, dass ihr bewusst sei, dass die Frist überschritten wurde.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde zurückzuweisen, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.

3.5

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung im Zusammenhang mit der Fristberechnung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2238777.1.00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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