Entscheidungsdatum
03.03.2021Norm
ASVG §18bSpruch
W145 2223295-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.03.2019, AZ XXXX , wegen Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.03.2019, AZ XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag vom 27.06.2018 von Frau XXXX SVNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraums dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall könne nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung werde durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Bei der Beschwerdeführerin liege ein Anspruch auf eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung vor. Es bestehe daher kein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil, da die Erwerbstätigkeit weder eingeschränkt noch beendet werden musste. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben.
2. Mit rechtzeitig eingelangter Beschwerde vom 25.05.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid gemäß dem Antrag vom 27.06.2018 abändern und brachte vor, es obliege ihr seit 2008 die Pflege der jüngsten Schwester. Mit dem Tod des Vaters 2014 sei es zu einer immer größeren Herausforderung geworden Beruf und Pflege unter einen Hut zu bringen. Eine mobile Pflegebetreuung seitens des Landes XXXX habe für die Dauer einer berufsbedingten Abwesenheit nicht gewährleistet werden können. Solange beruflicher Dienstort und Wohnort ident gewesen seien, habe sie dieser Aufgabe noch gerecht werden können. Durch die Änderung des Dienstortes ihres Dienstgebers, habe sich die berufliche Situation der Beschwerdeführerin massiv erschwert. Die Versorgung ihrer behinderten Schwester sei nicht mehr gewährleistet gewesen.
Die Ablehnungsgründe seien daher nicht realistisch. Die Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sei bei regulärem Pensionsantritt, unter Fortbestand des Dienstverhältnisses, jedenfalls höher. Daraus ergebe sich ein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil, da durch die, von Amtswegen angestrebte, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand keine weiteren Versicherungszeiten möglich seien. Die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei durch den Dienstgeber erfolgt.
3. In einer Stellungnahme vom 09.09.2019 führte die belangte Behörde aus, die generelle Norm zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sei § 16a ASVG. Diese sehe für Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vor. Gemäß § 16a Abs. 2 ASVG sei jedoch für die Zeit, während der Personen in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihren Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zustehe oder sie aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss beziehen, der den Leistungen der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig seien, ausgeschlossen.
Widme sich eine Person nunmehr der Pflege eines nahen Angehörigen, bestehe unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG. Diese spezielle Form der Selbstversicherung könne jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 16a ASVG erfüllt bzw. die darin genannten Ausschließungsgründe nicht gegeben seien, da § 18b ASVG die speziellere Norm darstelle. Die Beschwerdeführerin sei seit 01.07.2017 Bezieherin eines Ruhegenusses aufgrund einer Beschäftigung als öffentliche Bedienstete und unterliege dabei auch der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als Landeslehrerin. Da dies ein genereller Ausschließungsgrund für die Inanspruchnahme einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sei, könne von der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus sehe § 18b ASVG als Voraussetzung vor, dass die Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft des Selbstversicherten in häuslicher Umgebung erfolgen müsse. Dies erfülle die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht, da sie Selbstbezieherin eines Ruhegenusses sei und damit nicht mehr über das Mindestmaß an Arbeitskraft, welche Voraussetzung für die Selbstversicherung im Sinne des § 18b ASVG wäre, verfüge.
Insgesamt lägen bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG nicht vor.
4. Mit Beschluss vom 15.10.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache per 04.11.2019 der Abteilung W145 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.02.2019, eingelangt am 27.06.2019, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Schwester).
Die Beschwerdeführerin ist seit 01.07.2017 im Ruhestand, bezieht einen Ruhegenuss und war bis dahin als öffentlich Bedienstete (Landeslehrerin beim Land XXXX ) pflichtversichert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Datum des Pensionsantrittes sowie die Angaben über die Beschäftigungsart der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug.
2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnlichen Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dass Verwaltungsgerichte ungeachtet eines Parteienantrages – welchen die Beschwerdeführerin nicht stellte – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt für die Zeiten zur Pflege eines nahen Angehörigen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Es liegt eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, geregelt. gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgerichts dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, in dieser Pensionsversicherung selbstversichern, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben.
§ 18a ASVG, welcher die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes regelt, sieht in seinem Absatz 2 Ausschließungsgründe vor. Ziffer 2 besagt, dass eine Selbstversicherung für die Zeit ausgeschlossen ist, während der eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisses ein Ruhegenuss bezogen wird.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 a) und aa) sind von der Vollversicherung gemäß § 4 (…) ausgenommen: Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (…), wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind zusteht und sie im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben.
Die Beschwerdeführerin war bis zum ihren Pensionsantritt am 01.07.2017 als Landeslehrerin beim Land XXXX beschäftigt; sohin bestand ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Bundesland. Ab 01.07.2017 bezieht die Beschwerdeführerin – wie festgestellt - aus dieser Beschäftigung als öffentlich Bedienstete bis dato einen Ruhegenuss. Demnach liegen im vorliegenden Fall eindeutig die Ausschließungsgründe des § 5 Abs. 1 Z 3 iVm § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG vor.
Wie Pfeil in Moser/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG schreibt, war die Selbstversicherung nach § 18b offenkundig jener nach § 18a nachgebildet. Für Pflegepersonen, die nicht unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als Pflichtversicherte angehört hatte, und auch die begünstigte Selbstversicherung nach § 18a nicht in Anspruch nehmen können, sollte daher eine Lücke geschlossen werden. Da der § 18b dem §18a nachgebildet ist, können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Ausschließungsgründe auf die Norm analog angewendet werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt demnach dem Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG in analoger Anwendung des § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG.
Die generelle Norm zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung findet sich zudem in § 16a ASVG. Dieser sieht für Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, die Möglichkeit der Selbstversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung vor. In § 16a Abs. 2 Z 3 ASVG findet sich auch jener Ausschließungsgrund, der sich in § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG spiegelt: „Von der Selbstversicherung sind Personen für die Zeit ausgeschlossen, während der si in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe(Versorgungs)genuss beziehen, der den Leistungen der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist.“ §18a und § 18b ASVG sind jeweils die speziellere Norm der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, weshalb, wie von der belangten Behörde ausgeführt, diese nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Voraussetzungen der allgemeinen Norm des §16a ASVG erfüllt sind bzw. die Ausschlussgründe nicht vorliegen.
Sowohl die allgemeine Norm § 16a ASVG sowie die speziellere Norm des § 18a ASVG (durch den vom Gesetzgeber tendierten Lückenfüllungscharakter sind die Ausschlussgründe auch auf § 18b ASVG umlegbar) schließen die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Personen, die einem öffentlich-rechtlichen Bedienstetenverhältnis unterliegen bzw. aus einem solchen bereits einen Ruhegenuss beziehen, aus.
Wie bereits ausgeführt, bezieht die Beschwerdeführerin ihren Ruhegenuss aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG ist ihr daher nicht möglich.
Die Beschwerde war abzuweisen.
3.5. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist.
Vorliegend fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im gegenständlichen Fall aufgeworfenen Rechtsfrage, ob der für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung in § 16a Abs. 2 Z 3 ASVG (… „einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe(Versorgungs)genuss beziehen, der den Leistungen der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist (§ 6). …“) und/oder die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes in § 18a Abs. 2 Ziffer 2 ASVG (… „eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuss bezogen wird oder …“) normierte Ausnahmetatbestand auch für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG anwendbar ist.
Schlagworte
Ausschlusstatbestände naher Angehöriger öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pensionsversicherung Revision zulässig Ruhegenuss SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W145.2223295.1.00Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021