TE Bvwg Beschluss 2021/3/5 W261 2237236-1

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Veröffentlicht am 05.03.2021
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Entscheidungsdatum

05.03.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


261 2237235-1/6E

W261 2237236-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerden XXXX , geboren am XXXX , verstorben am XXXX,

1.)      gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 19.10.2020, betreffend die Einstellung des aufgrund des Antrages vom 16.01.2020 eingeleiteten Verfahrens auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, und

2.)      gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 19.10.2020 betreffend Abweisung des Antrages vom 03.02.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass,

beschlossen:

A)

Die Verfahren werden wegen des Todes des Beschwerdeführers eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war seit 31.05.1991 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.).

2. Der Beschwerdeführer brachte am 16.01.2020 einen Antrag Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) ein.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO, der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.

4. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und lud den Beschwerdeführer mehrfach zu einer ärztlichen Untersuchung. Der Beschwerdeführer nahm die Untersuchungstermine unentschuldigt nicht wahr.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2020 stellte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2020 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers am Ermittlungsverfahren ein.

6. Mit angefochtenen Bescheid vom 19.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.

7. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 23.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Die belangte Behörde legte die Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.11.2020 samt den nachgereichten Befunden vor, wo diese am selben Tag in der Gerichtsabteilung W173 einlangten.

9. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 028.02.2021 mit, dass der Beschwerdeführer laut ZMR Auskunft am XXXX verstorben ist.

10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W173 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 03.03.2021 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstorben ist.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden sind und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142 oder vom 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020 mwN).

Ein Behindertenpass samt Zusatzeintragungen ist jenen Personen auszustellen, welche die in § 40 BBG genannten Voraussetzungen erfüllen. Da infolge des Todes des Beschwerdeführers sein - bei Vorliegen der Voraussetzungen - (höchst-)persönliches Recht auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Vornahme einer Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung erloschen ist und auch nach dem Bundesbehindertengesetz eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, sind die Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2237236.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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