Entscheidungsdatum
05.03.2021Norm
GehG §36bSpruch
W257 2228104-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der Gruppeninspektorin XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 05.11.2019, Zl. PA1000/7746-I/1/b/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
4. Februar 2016 bis zum 12. März 2017
eine Verwendungszulage zusteht.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde, sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 15.02.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung VerwendungszulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2228104.1.00Im RIS seit
19.05.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021