TE Bvwg Beschluss 2021/3/5 W170 2238789-1

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Veröffentlicht am 05.03.2021
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Entscheidungsdatum

05.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §22 Abs2
VwGVG §31

Spruch


W170 2238789-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 16.11.2020, Gz. 2020-0.579.645, beschlossen (weitere beteiligte Parteien: Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien und Gemeinde Wien):

A) Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 16.11.2020, Gz. 2020-0.579.645, wird gemäß §§ 22 Abs. 2, 31 VwGVG ausgeschlossen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 16.11.2020, Gz. 2020-0.579.645, wurde festgestellt, dass die Erhaltung der Hausanlage, ehemals XXXX in Wien 18., XXXX , im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß §§ 1, 3 DMSG im Umfang des dem Bescheid beiliegenden Planes im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Bescheid wurde der Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH als ausgewiesener Vertreterin des Eigentümers der gegenständlichen Liegenschaft, XXXX , am 20.11.2020 zugestellt, gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.12.2020, am 18.12.2020 zur Post gegeben, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Nach entsprechender Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht beim Magistrat der Stadt Wien teilte dieses mit, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 17.09.2018, Zl. MA 37/669551-2018, die Bewilligung erteilt worden sei, die Veranda an der nördlichen Gebäudefront im Bereich des Hauseinganges abzutragen und die Fläche der Veranda als Terrasse neu zu gestalten. Ein Baubeginn sei diesbezüglich noch nicht bekannt gegeben worden und erlösche die Baubewilligung, wenn nicht innerhalb von 4 Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung mit der Bauführung begonnen werde. Weiters sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 07.10.2020, Zl. MA 37/487268-2019, die Bewilligung erteilt worden, nördlich des Bestandsgebäudes ein zweites Wohngebäude, zweistöckig mit ausgebautem Dachgeschoss, beinhaltend 6 Wohneinheiten, zu errichten. Auf Grund von Beschwerden von Anrainer/innen sei diese Bewilligung nicht rechtskräftig; der Akt sei dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt worden.

Nach Gewährung von Parteiengehör führte das Bundesdenkmalamt aus, dass, wie im angefochtenen Bescheid vom 16.11.2020, GZ. 2020-0.579.645, unter Punkt 3.17. festgehalten worden sei, die integrierten Pfeiler der Pergola und das Fußbodenniveau auf die Originalplanung zurückgehen würden. Im Verandazubau sei somit Denkmalsubstanz vorhanden, weshalb dieser Bereich vom Unterschutzstellungsumfang umfasst sei. Diesbezüglich wurde auf die Planbeilage zum angefochtenen Bescheid verwiesen und ausgeführt, dass das Wirksamwerden der Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei, da eine Bewilligung zur Abtragung der Veranda und Neugestaltung der Fläche der Veranda als Terrasse vorliegen würde und dem Bundesdenkmalamt rechtliche Ingerenz zukommen müsse, um nachteilige Veränderungen des Denkmals, das in diesem Bereich Denkmalsubstanz aufweise, zu verhindern. Darüber hinaus führte das Bundesdenkmalamt hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens für ein zweites Wohngebäude aus, dass ihm keine Pläne für einen Neubau auf der gegenständlichen Liegenschaft vorliegen würden und daher auch keine Beurteilung möglich sei, ob mit dem Neubau eine Schmälerung der Denkmaleigenschaften des historischen Gebäudes einhergehen könne, was etwa im Fall eines direkten Anbaus der Fall sei.

Am 04.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein, die einleitend auf die – aus ihrer Sicht – offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides verwies, da das Gutachten der Sachverständigen substantiiert bestritten worden und trotzdem dem Bescheid unterstellt worden sei. Auch fehle das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung. Hinsichtlich der Baubewilligung vom 07.10.2020 sei darüber hinaus auch der Altbestand nicht betroffen, hinsichtlich der Baubewilligung vom 17.09.2018 sei zwar richtig, dass kleine Teile des vom Bundesdenkmalamt unter Schutz gestellten Objekts betroffen seien, ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung allerdings überschießend sei, weil vom Baubescheid lediglich die Veranda betroffen sei und bis dato – trotzdem die Bewilligung vom 17.09.2018 datiere – keinerlei Baumaßnahmen gesetzt worden seien. Daher liege keine Gefahr im Verzug vor.

Es langte bis dato keine Stellungnahme der Legalparteien ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 12.02.2021, Zl. MA 37-171263-2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Der gegenständliche Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde am 20.11.2020 durch Zustellung an die beschwerdeführende Partei erlassen; die Beschwerde wurde am 18.12.2020 zur Post gegeben und ist somit rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht offensichtlich unzulässig.

2. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das zuständige Verwaltungsgericht – hier: das Bundesverwaltungsgericht – in einem Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Aus der Systematik des VwGVG und aus den Erläuternden Bemerkungen zu den §§ 13 und 22 VwGVG ergibt sich, dass bis zur Vorlage der Beschwerde (also im Vorverfahren der Verwaltungsbehörden nach den §§ 11 bis 16 VwGVG) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung derselben durch die Behörde nach § 13 VwGVG, nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht durch dieses gemäß § 22 VwGVG zu erfolgen hat. Da die Behörde die Akte jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat und dieses auch zur Führung des Verfahrens zuständig ist, hat dieses bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen (siehe diesbezüglich Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 22, K7) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.

3. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist dann auszuschließen, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Hier unterscheidet sich § 22 Abs. 2 VwGVG vom ehemaligen § 64 Abs. 1 AVG; nach dieser Bestimmung konnte die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war.

Beim dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Bescheid – entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei – einem Vollzug – die Diktion entspricht dem § 30 Abs. 2 VwGG und nicht, wie schon dargestellt, dem bisherigen § 64 Abs. 1 AVG – zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann auch eine Feststellung einem Vollzug zugänglich (vgl. VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017 und AW 2011/07/0018) sein, dies etwa dann, wenn eine Eigenschaft der betroffenen Liegenschaften rechtsverbindlich aufgezeigt wird und diese Eigenschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist, wodurch die bescheidmäßige Feststellung mit allen vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Dies ist bei einem Feststellungbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Lichte der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 DMSG, der normiert, dass die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen ist, der Fall. Daher ist der Bescheid einem Vollzug zugänglich und kann das Bundesverwaltungsgericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen.

Richtig erkennt die beschwerdeführende Partei, dass zunächst zu berücksichtigen ist, ob der Bescheid offenkundig rechtswidrig ist, wobei im Verfahren über die aufschiebende Wirkung nur eine auf der Hand liegende, evidente Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden kann (zuletzt: VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern ist – wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (VwGH 30.09.2013, AW 2013/04/0036). Ein solcher evidenter Fehler liegt nicht vor, die Beschwerde hat nur mögliche, einer Überprüfung zu unterziehende Rechtswidrigkeiten aufgezeigt und insbesondere kein Gegengutachten erstattet; daher steht die lediglich vorgebrachte, aber tatsächlich nicht bestehende evidente Rechtswidrigkeit einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

4. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Es ist daher einleitend zu klären, ob öffentliche Interessen – von den Interessen der beschwerdeführenden Partei abgesehen sind relevante Interessen anderer Parteien nicht zu erkennen – gegeben sind und ob diese schwerer wiegen als die betroffenen privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei. Dass die Erhaltung von Denkmalen ein öffentliches Interesse ist, ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs. 2 DMSG, der normiert, dass die Erhaltung eines Denkmals dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Dies hat das Bundesdenkmalamt im gegenständlichen Verfahren in denkmöglicher Weise – das Verfahren über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann nicht das Beschwerdeverfahren vorwegnehmen – dargetan.

Grundsätzlich werden die öffentlichen Interessen während eines laufenden Beschwerdeverfahrens im Denkmalschutz die Interessen des jeweiligen Eigentümers überwiegen, soweit dieser nicht auf Grund besonderer Umstände – wie etwa dringend notwendiger Erhaltungsarbeiten oder erhebliche Minderung des Denkmalwertes durch nach Bescheiderlassung eingetretener Veränderungen – dartun kann, dass nunmehr seine Interessen schwerer wiegen. Dies begründet sich insbesondere auch damit, dass ein einmal zerstörtes oder verändertes Denkmal nicht gleichwertig wieder errichtet werden kann, während ein Beschwerdeverfahren für die beschwerdeführende Partei selbst bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde „nur“ (im Sinne eines Vergleichs mit der endgültigen Zerstörung oder Veränderung des Denkmals) eine zeitliche Verzögerung bedeutet, wenn es sich bei dem unter Schutz gestellten Objekt doch um kein (erhaltenswertes) Denkmal handelt.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei ein Interesse an der ungehinderten Ausübung ihres Eigentumsrechts vor Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Denkmalschutz. Darüberhinausgehende Interessen hat die beschwerdeführende Partei nicht dargetan; insbesondere steht der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Baumaßnahme am Grundstück ohne Zusammenhang mit dem vom Denkmalschutz (wenn auch nicht rechtskräftig) betroffenen Objekt nicht entgegen, da sich der Denkmalschutz auf das Objekt (im angegebenen Ausmaß), nicht aber auf das gesamte Grundstück bezieht.

Dass das Objekt nur zu einem Teil von der Baubewilligung betroffen ist, ändert nichts, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen einen einheitlichen Spruch nur im Gesamten ausgeschlossen werden kann (oder eben nicht). Es reicht daher die Gefährdung eines Teils des Objekts.

Es wiegen daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen schwerer als die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei.

5. Allerdings verlangt das Gesetz nicht nur ein Überwiegen der betroffenen öffentlichen Interessen, sondern auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das DMSG in seiner Systematik grundsätzlich nicht von der Regel des § 13 Abs. 1 VwGVG abgeht, wonach jeder Bescheidbeschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zukommt; das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch im Regime des DMSG einer Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen soll. Daraus folgt, dass es besonderer, über die „normale“ Gefährdung eines Denkmals hinausgehender Gefahren bedarf, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug rechtfertigen. Dies wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere bei der Erteilung einer (Um-)Baubewilligung oder Abrissbewilligung der Fall. Die Einbindung des Bundesdenkmalamtes in einem Verfahren nach der Wiener Bauordnung ist nicht zwingend vorgesehen.

Da eine solche rechtskräftige Baubewilligung (Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 17.09.2018, MA 37/669551-2018) in Bezug auf nach dem angefochtenen Bescheid denkmalrelevante Teile des Objekts vorliegt, steht es der beschwerdeführenden Partei in Umsetzung der rechtkräftigen Baubewilligung jederzeit und ohne Einbindung des Bundesdenkmalamtes frei, das gegenständliche Objekt unwiederbringlich zu verändern und denkmalrelevante Teile zu zerstören, solange der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukommt. Dass die beschwerdeführende Partei seit nunmehr zweieinhalb Jahren die Baubewilligung nicht umgesetzt hat, vergrößert das Risiko einer Veränderung eher als es sie verkleinert, weil der beschwerdeführenden Partei nur (insgesamt) vier Jahre für die Umsetzung zur Verfügung stehen, bevor die Baubewilligung außer Kraft tritt und mit dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung der Wille der beschwerdeführenden Partei zur Umsetzung der geplanten Veränderung evident wurde.

6. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals die ansonsten berührten, dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Interessen der beschwerdeführenden Partei und liegt Gefahr im Verzug vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Denkmalschutz Gefahr im Verzug öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2238789.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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