TE Bvwg Beschluss 2021/3/8 W261 2239655-1

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Veröffentlicht am 08.03.2021
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Entscheidungsdatum

08.03.2021

Norm

BEinstG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W261 2239655-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und Mag. Karl Andreas REIFF, Dr. Günter STEINLECHNER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als fachkundige Laienrichterin und fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, vom 29.01.2021, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 17.12.2020, betreffend die Zustimmung zum Antrag des Dienstgebers XXXX , vertreten durch die Baker &McKenzie Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG, zur Kündigung des begünstigten Dienstnehmers Mag XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX GmbH (in der Folge mitbeteiligte Partei), anwaltlich vertreten durch die Baker &McKenzie Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG, stellte mit Schriftsatz vom 24.01.2020, eingelangt am 29.01.2020, beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, Herrn Mag. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer).

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2020 erteilte diese nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens die Zustimmung zur Kündigung des begünstigt Behinderten Beschwerdeführers.

3. Mit Eingabe vom 29.01.2021 erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch seinen anwaltlichen Vertreter, gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Beschwerdeverfahren am 17.02.2021 einlangte.

4. Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 zog der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die Beschwerde vom 29.01.2021 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 29.01.2021 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 17.12.2020 mit Schriftsatz vom 04.03.2021 zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.03.2021 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 29.01.2021 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark vom 17.12.2020 betreffend die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung des begünstigt Behinderten Beschwerdeführers, ist der Sachentscheidung des BVwG die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2239655.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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