Entscheidungsdatum
08.03.2021Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W257 2203258-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt bzw. beschließt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom 19.07.2018, gerichtet an das Amt der Buchhaltungsagentur, des XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, hinsichtlich des Antrages vom 01.02.2017 über eine Leistungsabgeltung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2021 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird, soweit es den Antragszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 betrifft, zurückgewiesen,
II. soweit es den Antragszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 betrifft, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Zu A) I. Begründung bzw. zu A) II.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Mit Bescheid vom 09.04.2015, Zl.: 180.500/0169-Personal/2015, wurde durch die belangte Behörde, dem Bundesamt für Buchhaltungsagentur, (in der Folge kurz „belBeh“ genannt) in Spruchpunkt 2) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) keine Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 gewährt wurde, da seine Vorgesetzten im Beurteilungszeitraum die geltenden Kriterien beurteilt haben und der ermittelte Prozentsatz zu dem Ergebnis geführt hat, dass dem Beschwerdeführer nach den geltenden Regelungen keine Leistungsabgeltung für den genannten Zeitraum ausgezahlt werden konnte. Der Bescheid ist rechtskräftig.
1.2. Mit Schreiben vom 01.02.2017, eingelangt bei der belBeh am 03.02.2017, stellte der BF wörtlich folgenden Antrag: „Ich stelle den Antrag die Leistungsabgeltung von Oktober 2013 bis September 2015 auszubezahlen; in eventu bescheidmäßig (feststellend) darüber abzusprechen, ob die Nichtauszahlung der Leistungsabteilung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2015 rechtmäßig ist oder nicht.“
1.3. Mit Erledigung der belangten Behörde vom 07.06.2017 teilte die belBeh dem BF mit, dass über seinen Antrag auf Gewährung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 bereits mit Erledigung vom 09.04.2015 (sh oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) befunden worden sei. Zum Betrachtungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 führte die belangte Behörde aus, dass der BF eine Leistung von 45% erreicht hätte und eine Auszahlung erst ab 50% erfolge. Die belBeh werde gegenüber dem BF auch keinen Feststellungsbescheid erlassen, weil lediglich ein wirtschaftliches Interesse vorhanden wäre.
1.4. Mit Schreiben vom 21.06.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.06.2017, erstattete der BF eine Stellungnahme zur vorhin genannten Erledigung und machte geltend, an seinem Standpunkt festzuhalten und insbesondere aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes seinen Kollegen gegenüber einen Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid zu haben und daher nicht nur wirtschaftliche Interessen bestehen würden. Des Weiteren betonte der Beschwerdeführer, dass mit Erledigung vom 09.04.2015 lediglich eine Begründung erfolgt sei, jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise abgesprochen worden sei. Er halte daher an seinem Antrag fest.
1.5. Mit Schreiben vom 19.07.2018, eingelangt bei der belBeh am 20.07.2018, erhob der BF Säumnisbeschwerde an das BvWG wegen Nichterledigung des Antrages vom 01.02.2017.
1.6. Mit Erkenntnis mit der Zl. W257 2203258-1/3E vom 11.04.2019 wies das BvWG mit Spruchpunkt I. den Antrag von 03.02.2017 zurück, weil das Verwaltungsgericht der Mitteilung der belBeh an den BF am 07.06.2017 Bescheidcharakter unterstellte, womit keine Säumnis der Behörde vorliegen würde. Mit Spruchpunkt II. unterstellte das Verwaltungsgericht dem Schreiben des BF an die belBeh vom 21.06.2017 (sh Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) einen Beschwerdecharakter gegen den vorhin genannten Bescheid; entschied inhaltlich, wies auf der einen Seite wegen bereits entschiedener Sache den Antrag für den Zeitraum 10/2013 bis 9/2014 (sh den Bescheid Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) zurück und entschied, dass für den darüberhinausgehenden Antragszeitraum dem BF mangels entsprechender Leistungsnachweise keine Leistungsabgeltung zustehen würde.
1.7. Dagegen wurde fristgerecht eine außerordentliche Revision eingebracht.
1.8. Mit Erkenntnis des VwGH unter der Zahl Ra 2019/12/0033-6 vom 22.09.2020, entschied dieser, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes in dem Schreiben der Behörde vom 07.06.2017 kein Bescheid zu erkennen ist und daher die belBeh hinsichtlich des Antrages vom 01.02.2017 nach wie vor säumig ist. Der Stellungnahme des BFs von 19.07.2018 ist ebenso keine Beschwerde zu entnehmen, weswegen das Verwaltungsgericht nicht berufen war, inhaltlich zu entscheiden.
1.9. Das Verfahren wurde ab dem 10.11.2010 wieder bei dem Verwaltungsgericht weitergeführt. Am 06.11.2020 wurde das Erkenntnis des VwGH den Parteien zur Stellungnahme zugesandt. Am 10.11.2020 langte seitens des BF eine Stellungnahme ein, darin die bisherigen Anträge aufrechterhalten werden. Die Behörde brachte mit ihrer Stellungnahem vom 25.11.2020 vor, dass sie die Abweisung der Leistungsabgeltung verlange. Vorgelegt wurden zudem Unterlagen, worauf sich die Leistungsabgeltung bei der belBeh stützte. Überdies wurde hinsichtlich des Zeitraumes 10/2013 bis 9/2014 ausgeführt, weswegen dem BF keine Leistungsabgeltung zustand.
1.10. Die Verfahrensparteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2021 geladen. Im Zuge der Einladung zur Verhandlung wurde dem BF die oben angeführten Stellungnahmen der belBeh vom 25.11.2020 zum Parteiengehör übersandt.
1.11. Am 18.02.2021 langte seitens des BF eine Gegenäußerung dazu ein. Es wurde ausgeführt, dass mit dem Bescheid vom 09.042015 über den Zeitraum 2013 bis 2014 nicht über die Leistungsabgeltung abgesprochen worden sei, sondern lediglich eine Begründung der Nichtgewährung erfolgt sei. Die Erledigung vom 09.04.2015 sei kein Bescheid. Es stehe ihm eine Leistungsabgeltung zu, da er im September 2013 sowie ab 2016 stets eine Leistungsabgeltung bekommen habe. Die Nichtgewährung wäre eine Ungleichbehandlung. Er vermeinte, dass der Grund für die geringe Leistungsabgeltung (47,5% von 9/2013 bis 10/2014 und 45 % von 10/2014 bis 9/2015) auf eine Verletzung der Corporate Identity wegen seiner Arbeitskleidung zurückzuführen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Amt der Buchhaltungsagentur (belBeh). Sein Dienstort ist XXXX .
Laut den internen Richtlinien der belBeh (nicht kundgemacht im BGBl) können grundsätzlich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der belBeh in den Genuss einer Leistungsabgeltung kommen, sofern kein Ausschließungsgrund zutrifft (Karenzen oä).
Der/Die jeweilige Vorgesetzte beurteilt anhand der Kriterien
- Arbeitsqualität/Professionalität/Fachwissen
- Dienstleitungsorientierung/Kundenorientierung
- Einsatzbereitschaft/Flexibilität
- Persönlichkeit/Kommunikationsverhalten
die Leistung der/des jeweiligen Mitarbeiters/Mitarbeiterin im betreffenden Zeitraum. Eine diesbezügliche Auszahlung erfolgt ab 50 % Bewertungserfolg. Für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 erhielt der BF durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten eine Gesamtbewertung seiner Leistung iHv 45 %.
Der BF hat im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 keine „besonderen Leistungen“ erbracht.
3. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belBeh und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass der BF durch seinem direkten Vorgesetzten eine Gesamtbewertung seiner Leistung iHv 45 % für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 erhalten hat, ist dem Schreiben der belBeh vom 25.11.2020 zu entnehmen.
Dieser Bewertung ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten.
3.1. Diese Stellungnahme hinsichtlich seiner Bewertung lautet seitens der belBeh (sh dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) in den wesentlichen Punkten:
„Zur Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015
Zur Sache:
Herr XXXX beantragte in seinem Schreiben vom 1. Februar 2017, über die bescheidmäßige Zuerkennung einer Leistungsabgeltung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 hinaus, ebenso die Zuerkennung einer Leistungsabgeltung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015.
Herr XXXX brachte in seinem Antrag vor, dass er die Voraussetzungen für die Auszahlung der Leistungsabgeltung für den oben genannten Zeitraum seines Erachtens nach erfüllt habe. Von einer näheren Begründung durch welche besondere Leistungen Herr XXXX die Voraussetzungen für Auszahlung der Leistungsabgeltung konkret erfüllt hätte, wurde allerdings abgesehen. Herr XXXX hat im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zu der Frage erstattet, worin er selbst seine besonderen Leistungen im fraglichen Zeitraum erblickt.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 beantragte Herr XXXX , unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber seinen Kollegen, einen Feststellungsbescheid, ob die Nichtgewährung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 rechtmäßig gewesen sei.
Über die Leistungsbeurteilung für den Betrachtungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 wurde Herrn XXXX mit Schreiben des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 7. Juni 2017 mitgeteilt, dass aufgrund seiner Minderleistung für diesen Zeitraum keine Leistungsabgeltung gewährt werden konnte.
Das Amt der Buchhaltungsagentur nimmt zur Nicht-Gewährung der Leistungsabgeltung von Herrn XXXX für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 wie folgt Stellung:
Das Amt der Buchhaltungsagentur hat im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 die Auszahlung einer Leistungsabgeltung für die Bediensteten der Buchhaltungsagentur grundsätzlich gewährt. Die Gewährung der Leitungsabgeltung setzt auch in dieser Periode die positive Beurteilung der vordefinierten Leistungskriterien voraus:
1. Arbeitsqualität/Professionalität/Fachwissen 25%
2. Dienstleistungsorientierung/Kundenorientierung 25%
3. Einsatzbereitschaft/Flexibilität 25%
4. Persönlichkeit/Kommunikationsverhalten 25%
Anhand dieser qualitativen Bewertungskriterien wird wie bereits in den Vorjahren sowie den Folgejahren die Gleichbehandlung zwischen den Bediensteten des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes bei der Verteilung der Leistungsabgeltung sichergestellt.
Wie in den internen Richtlinien der BHAG zur Leistungsabgeltung dargelegt, können grundsätzlich alle Mitarbeiter in den Genuss einer Leistungsabgeltung kommen, sofern kein Ausschließungsgrund zutrifft (Karenzen oä) und die Leistung des jeweiligen Mitarbeiters im betreffenden Zeitraum einen Bewertungserfolg von mindestens 50,0% aufweist.
Wie bereits ausführlich besprochen, handelt es sich auch im Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 um eine Belohnung nach § 19 GehG weshalb wir auf unsere obigen Ausführungen verweisen.
Für den konkreten Fall von Herrn XXXX (Zeitraum Okt 2014 - Sept 2015) bedeutet dies:
Die seinerzeitige Beurteilung von Herrn XXXX führte zu einem ermittelten Prozentsatz unter 50%, weshalb nach den internen Regelungen der Buchhaltungsagentur keine Leistungsabgeltung zur Auszahlung gelangen konnte. Die errechneten Werte von Herrn XXXX für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 setzen sich wie folgt zusammen:
1. Arbeitsqualität/Professionalität/Fachwissen 15%
2. Dienstleistungsorientierung/Kundenorientierung 15%
3. Einsatzbereitschaft/Flexibilität 10%
4. Persönlichkeit/Kommunikationsverhalten 5%
Das kumulierte Gesamtergebnis von Herrn XXXX beträgt für den betroffenen Zeitraum sohin 45%
Da Herr XXXX im Rahmen seiner Leistungsbeurteilung die prozentuelle Mindestanforderung von 50% nicht erreicht hat, wurden die Voraussetzungen für Auszahlung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 nicht verwirklicht. Das Amt der Buchhaltungsagentur konnte daher auch nicht von einer positiven Ermessensausübung Gebrauch machen. Im Ergebnis konnte es zu keiner Auszahlung der Leistungsabgeltung kommen.
Aus dem Umstand, dass Herrn XXXX bis September 2013 eine Leistungsabgeltung gewährt worden ist, kann kein Anspruch auf weitere Auszahlung abgeleitet werden. Dies ergibt sich auch im Hinblick auf den schriftlichen Hinweis der freiwilligen Gewährung der Leistungabgeltung im Rahmen der Adventgrüße des Amtes der Buchhaltungsagentur.
Der Argumentation von Herrn XXXX , die Nicht-Auszahlung der Leistungsabgeltung sei auf eine Ungleichbehandlung zurückzuführen, ist nicht zu folgen, da auch für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 die Verteilung der Leistungsabgeltung auf objektivierbaren und sachlichen Beurteilungskriterien mündet. Sonstige in der Person des Herrn XXXX liegende Beurteilungskriterien, die zu einer Ungleichbehandlung bei der Verteilung der Leistungsabgeltung führen hätten können, sind zu keinem Zeitpunkt herangezogen worden.
Dem Vorwurf der Ungleichbehandlung von Herrn XXXX halten wir nachdrücklich entgegen, dass Herr XXXX sowohl in den Vorjahren vor 2013 als auch in den Folgejahren nach 2015 – aufgrund einer positiven Bewertung – eine Belohnung in Form der Leistungsabgeltung, erhalten hat.“
3.2. Die Replik des BF (in seiner Stellungnahme vom 18.02.2021 und aus der Verhandlung vom 08.03.2021) zu dieser Stellungnahme lautet in den wesentlichen Punkten:
„Zum Merkmal Arbeitsqualität/Professionalität/Fachwissen
Ich habe meine Tätigkeit im antragsgegenständlichen Zeitraum, wie in den Jahren zuvor als auch danach, stets im hohen Maß erfüllt und dabei mein über den Lauf meiner Dienstzeit angeeignetes Fachwissen zur Anwendung gebracht. Meine im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erstellte Prüfberichte waren, auch im Vergleich zu anderen Prüfern, sowohl äußerst umfangreich als auch qualitativ hochwertig.
Zum Merkmal Dienstleistungs- und Kundenorientierung
Ich habe seit Beginn meiner Tätigkeit bei der belangten Behörde, und somit auch während des antragsgegenständlichen Zeitraumes, ausschließlich positives Feedback von den geprüften Dienststellen erhalten und habe darüber hinaus jederzeit weit über das normale Maß hinaus den Rechnungsführern Hilfestellungen gegeben.
Zum Merkmal Einsatzbereitschaft und Flexibilität
Hierzu ist festzuhalten, dass es im antragsgegenständlichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt abgesprochene Abwesenheiten meiner Person gab, ich mich üfr angebotene Sonderaufgaben gemeldet habe und bei Bedarf stets kurzfristig für Kolleginnen und Kollegen eingesprungen bin.
Zum Merkmal Persönlichkeit/Kommunikationsverhalten
Ich habe mich gegenüber meinen Kolleginnen und Kollegen als auch bei Prüfungen immer korrekt und höflich verhalten, auf korrekte Umgangsformen und ein gutes Arbeitsklima geachtet.“
3.2.1. In der mündlichen Verhandlung am 08.03.2021 wurden inhaltlich zu den einzelnen Merkmalen folgendes gegenübergestellt:
? Vorgaben des Dienstgebers aus dem Jahr 2015 (Katalog)
? Benotung durch den unmittelbaren Vorgesetzten des BF (sh dazu die Prozentangaben an der vorherigen Seite unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
? Replik des Beschwerdeführers (sh oben in der Stellungnahme vom 18.02.2021 ergänzt mit den Angaben des Beschwerdeführers).
Die Bewertung erfolgte vom unmittelbaren Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter. Der Beobachtungszeitraum umfasste jeweils die Oktober bis September des Folgejahres. Grundlage war der Bewertungskatalog der belBeh, welches jedes Jahr novelliert wurde. Der Katalog für das Jahr 2105 befindet sich im Akt unter Oz 13. In dem Katalog sind die einzelnen Merkmale angeführt, was darunter zu verstehen ist (zB. Was unter „Einsatzbereitschaft und Flexibilität“ verstanden wird) und eine textliche Darstellung in Rubriken von „A“ beginnend bis „I“. Anhand dieser Texte muss sich der Vorgesetzte entscheiden, unter welcher Rubrik die/der Mitarbeiter*in am ehesten fällt. Er nimmt somit anhand seiner persönlichen Einschätzung eine Wertung dar, indem er die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter einer Rubrik zuordnet. Diese Zuordnung nach Buchstaben führt in weiterer Folge zu einem Excel-Sheet namens „Beurteilung – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter BHAG Jahreszahl“. Diese Buchstaben werden nun in Prozentsätzen gewichtet, indem „A“ die schlechteste Note darstellt und „I“ die beste Note. Im Fall des BF erlangte er im Beurteilungszeitraum 0,475% und war somit unter 50%. Ab 50% wäre ihm eine Leistungsabgeltung zugestanden.
Eine nähere Begründung (etwa eine schriftliche Darstellung) warum der Abteilungsleiter dem Beschwerdeführer etwa bei dem Merkmal „Persönlichkeit/Kommunikationsverhalten“ nur eine „C“ zuordnete, dies ihm nur 5% für die Gesamtleistung erbrachte, ist dem Akt nicht zu entnehmen, und konnte die Behörde am Tag der Verhandlung, dem 08.03.2021, auch nicht darlegen.
Bei der Verhandlung kam auch zutage, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Abteilungsleiter Kontoversen gab. Der Beschwerdeführer bezeichnete den Abteilungsleiter als phlegmatisch und hätte ihn aufgefordert auch inhaltlich als Teammitglied mitzuarbeiten.
3.3. Dazu würdigt das Verwaltungsgericht:
Der Beschwerdeführer bringt im Grunde zwei Argumente vor. Zum einen hätte er die Jahre vor der Nichtgewährung der Abgeltung und die Jahre danach nicht anders gearbeitet, als in den Jahren der Nichtgewährung.
3.4. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bis September 2013 regelmäßig eine Leistungsabgeltung gewährt worden ist, kann kein Anspruch auf weitere Auszahlung abgeleitet werden. Dem Beamten ist in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf Belohnung durch § 19 GehG eingeräumt (VwGH vom 14.01.2004, 2001/08/0196). Dass und in welchem Ausmaß anderen Beamten „üblicherweise“ für andere besondere Leistungen Belohnungen gewährt wurden, kann der Beschwerdeführer kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten ableiten. Als Prüfungsmaßstab kommt vielmehr nur das Gesetz in Betracht (vgl. VwGH vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062, VwSlg. 15603 A/2001).
3.5. Zum anderen bringt er vor, dass er nicht anders gearbeitet hätte wie die Kollegen und Kolleginnen und die Arbeit auch nicht inhaltlich beanstanden worden wäre. Er beschreibt seine Arbeitsleistung als vorbildlich und es hätte keine Probleme gegeben. Dem steht allerdings gegenüber, dass er mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten – der auch die Bewertung vorgenommen hat – Kontroversen hatte (sh Seite 5 und 6 der gerichtlichen Niederschrift). Damit ist allerdings dargetan, dass es mit dem Abteilungsleiter ein mangelhaftes kommunikationsverhalten gab, ein Punkt den dieser zu bewerten hatte. Das Gericht verkennt nicht, dass dieser Aspekt alleine dem Beschwerdeführer anzulasten ist, denn eine Kommunikation verlangt zweifelsfrei ein Gegenüber, der ebensolche Einfluss auf diese haben kann. Es zeig sich für das Gericht allerdings auch, dass der Beschwerdeführer in diesem Aspekt keine besondere Leistung erbracht hat. Auch wenn der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum 2015 nur gering unterhalb der Zuerkennungsgrenze von 50% lag, ergibt sich daraus kein Recht, die Erwägungen des Vorgesetzten Jahre später zu ersetzen und ihm in Genuss einer Belohnung zu bringen. Die Gründe die dem Vorgesetzte dazu veranlasste den Beschwerdeführer in den einen oder anderen Punkt geringer einzuschätzen ressortiert alleine in seiner Kompetenz, hatte doch der Vorgesetzte beinahe täglichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Das Gericht vertraut daher der Einschätzung des Vorgesetzten, zumal es in seinem Fall auch noch ein Gespräch gab zwischen dem Vorgesetzten und dem nächsthöheren Vorgesetz bezüglich der Leistungsabgeltung. Indem der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ihm eine Belohnung zustehe, gründet er dies ausschließlich auf eine Selbsteinschätzung seiner Person. Diese Selbsteinschätzung hat jedoch für das Gericht eine geringere Aussagekraft, mangelt es ihr doch an der notwendigen objektiven Distanz die für eine Beurteilung notwendig wäre.
Die Behörde hat durch den genannten Katalog bzw der Entscheidungsgrundlage für die Abteilungsleitung eine ausreichend klare und detaillierte Handreichung bereitgestellt, wonach diese die Beurteilung vornehmen können. die Kriterien sind logisch dargelegt und in kompakter Weise geeignet, eine Beurteilung vorzunehmen. Das Gericht erlangte nicht zum Eindruck, dass der unmittelbare Vorgesetzte bzw die Behörde hier willkürlich gehandelt hat oder sich von unsachlichen Aspekten leiten ließ.
3.6. Vor diesem Hintergrund konnte zweifelsfrei die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 keine „besonderen Leistungen“ erbracht hat.
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4.1. Zur Säumnisbeschwerde:
Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Für den konkreten Fall bedeutet das:
Die Behörde hat binnen 6 Monaten seit dem 01.02.2017 nicht entschieden, womit die Säumnisbeschwerde zulässig ist. Der VwGH hat mit Erk vom 22.09.2020 festgestellt, dass die Mitteilung der belBeh vom 07.06.2017 (entgegen der Ansicht des BvWG mit Erk vom 11.04.2019) nicht als Bescheid anzusehen ist. Daher wurde letztlich über den Antrag noch nicht entschied. Eine Zurückweisung im Rahmen des § 28 Abs. 7 VwGVG hält das Verwaltungsgericht aufgrund der mittlerweile langen Verfahrensdauer und der Tatsache, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen feststehen, im Sinne der Raschheit, für nicht zweckmäßig.
4.2. Zu A). I. Zurückweisung der Beschwerde wegen bereits entschiedener Sache:
Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 25.04.2003, 2000/12/0055; 24.01.2006, 2003/08/0162; vgl. auch Thienel/Zeleny20 AVG § 68 Anm. 4). Anbringen, die darauf abzielen, sind (außer in den hier nicht in Rede stehenden Fällen der §§ 69 und 71 AVG) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sie nicht (ausnahmsweise) der Behörde (von Amts wegen) "Anlass zu einer Verfügung gem. den Abs. 2 bis 4" des § 68 AVG geben.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Ob die Behörde ein Anbringen mit Bescheid gem. § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, hängt nicht von seinem Wortlaut ab, sondern von seinem Zweck. Auch wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine bereits entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, es aber im Ergebnis darauf hinausläuft, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen res iudicata gem. § 68 Abs. 1 AVG erfüllt (VwGH 11.12.1990, 90/05/0167; 21.06.2007, 2006/10/0093; 12.10.2010, 2009/05/0317). Auf eine solche neuerliche Aufrollung zielen also nicht nur Anbringen ab, mit denen expressis verbis die Abänderung eines Bescheides begehrt wird, sondern auch solche, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezwecken (VwGH 03.11.2004, 2004/17/0215), ohne dass im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen wird (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 25.04.2006, 2006/06/0038).
4.3. Für den konkreten Fall bedeutet das:
Mit Bescheid vom 09.04.2015 wurde seitens der belangten Behörde in Spruchpunkt 2) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 gewährt wurde, da seine Vorgesetzten im Beurteilungszeitraum die geltenden Kriterien beurteilt haben und der ermittelte Prozentsatz zu dem Ergebnis geführt hat, dass dem Beschwerdeführer nach den geltenden Regelungen keine Leistungsabgeltung für den genannten Zeitraum ausgezahlt werden konnte. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Beurteilung im Rahmen der Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 durch die Vorgesetzten des Beschwerdeführers anhand der vier Beurteilungskriterien Arbeitsqualität/Professionalität/Fachwissen, Dienstleistungsorientierung/Kundenorientierung, Einsatzbereitschaft/Flexibilität und Persönlichkeit/Kommunikationsverhalten durchgeführt worden sei. Die Beurteilungen dieser vier Kriterien, die bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Buchhaltungsagentur durchgeführt werde, habe im Fall des Beschwerdeführers zu einem Gesamtergebnis unter 50 % geführt, was nach den geltenden Regelungen dazu führe, dass eine Leistungsabgeltung nicht gewährt werden kann. Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Buchhandlungsagentur gleichermaßen, weshalb keine Ungleichbehandlung vorliege. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise in seinem Antrag erwähnt habe, besteht kein Anspruch auf die Leistungsabgeltung.
4.4. In dem Antrag vom 01.02.2017 ist das unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. genannte Eventualbegehren enthalten. Dies umfasst auch den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014. Über diesen Zeitraum wurde allerdings bereits abgesprochen. Mit seinem Wortlaut „ob die Nichtauszahlung der Leistungsabteilung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2015 rechtmäßig ist oder nicht“, wird, was den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 betrifft, unzweifelhaft keine neue Sache dargetan, womit eine Identität zwischen Spruch des Bescheides vom 09.04.2015 und dem Antrag vom 01.02.2017 besteht.
Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren deckt. Dies ist im gegenständlichen Fall unzweifelhaft gegeben, denn ob die Auszahlung in dem betreffenden Zeitraum rechtmäßig war oder nicht (Antrag vom 01.02.2017) wurde bereits durch den rechtskräftigen Bescheid vom 09.04.2015 beantwortet.
4.5. Hinsichtlich des Antrages des der belBeh auf Einvernahme des unmittelbaren Vorgesetzten, wird verfahrensrechtlich festgelegt, dass es zu einer Einvernahme nicht mehr bedurfte. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den bisherigen Unterlagen und den Aussagen.
Aus diesem Grund wurde spruchgemäß entschieden.
4.6. Zu A) II. Abweisung der Beschwerde nach einer inhaltlichen Prüfung
§ 19 Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt:
„Belohnung
19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.“
Nach der Rechtsprechung besteht ein Rechtsanspruch auf Belohnung in keinem Fall (VwGH vom 18.12.1996, 96/12/0090). Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG 1956 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen beantragen und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2001/12/0241, und E vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062, tragend ausführte, räumt § 19 (erster Satz) GehG 1956 dem Beamten - das Vorhandensein maßgeblicher Mittel vorausgesetzt - einen Rechtsanspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Belohnung ein. Ein Bescheid (in Form einer negativen Sachentscheidung) hat nur zu ergehen, wenn der Beamte, dem keine oder eine seiner Meinung nach zu geringe Belohnung ausbezahlt wird, bei der Dienstbehörde geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für eine Entscheidung in dem von ihm angestrebten Sinn, und die Behörde nach Durchführung allenfalls notwendiger Ermittlungen diese Auffassung des Beamten nicht (nicht in vollem Umfang) teilt (und daher die Angelegenheit nicht durch Auszahlung der angestrebten Belohnung "erledigt").
Der Mitwirkungspflicht eines Beamten, der eine Belohnung (die Überprüfung der Gründe, warum ihm keine Belohnung ausgezahlt wurde) anstrebt, kommt besondere Bedeutung zu (VwGH vom vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062). In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für "besondere" hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung von Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als besondere (außergewöhnliche) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (so das zu § 74 Abs. 3 DGO Graz 1957 ergangene E 22.11.2000, 99/12/0113, dessen Aussagen in diesem Punkt mangels einer unterschiedlichen Rechtslage auch für Verfahren nach § 19 GehG 1956 herangezogen werden können) (siehe VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062).
Bescheide über Belohnungen nach § 19 GehG haben nicht in Form eines Feststellungsbescheides zu ergehen haben (VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062).
Mit seinem Antrag vom 01.02.2017 hat der BF die Auszahlung einer Leistungsabgeltung und in eventu die "Erlassung eines Feststellungsbescheides" begehrt. Die weiteren Worte („in eventu bescheidmäßig [feststellend] darüber abzusprechen, ob die Nichtauszahlung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 rechtmäßig ist oder nicht.“) sind aber in Verbindung mit den weiteren Ausführungen bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung dahingehend zu verstehen, dass der Antrag im Fall einer negativen Entscheidung auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war, in dem die belBeh die Gründe für ihre negative Willensentscheidung - insbesondere zum Thema, warum der BF für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 keine besonderen Leistungen erbracht habe - darzulegen habe, um damit die Möglichkeit einer Kontrolle bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erhalten.
Im gegenständlichen Fall machte der BF – zusammengefasst – geltend, dass die belBeh „üblicherweise“ den Prüfern in der Buchhaltungsagentur eine Leistungsabgeltung gewähre, bis zum September 2013 habe er diese (vormals Belastungsabgeltung) regelmäßig ausgezahlt erhalten. Seit diesem Stichtag erfolge keine Auszahlung mehr, er stehe auf dem Standpunkt, dass er die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Leistungsabgeltung jedenfalls erfüllt habe, nämlich laufend von Oktober 2013 bis dato.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt (insbesondere Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) konnte der BF nicht schlüssig darlegen, weswegen ihm eine Leistungsabgeltung zusteht. Eine solche steht im Sinne des § 19 GehG dem Beschwerdeführer daher nicht zu.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4.7. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
entschiedene Sache Ersatzentscheidung Leistungsabgeltung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsanschauung des VwGH Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2203258.1.00Im RIS seit
19.05.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021