TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/8 W154 2197980-3

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Veröffentlicht am 08.03.2021
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Entscheidungsdatum

08.03.2021

Norm

BFA-VG §52
B-VG Art133 Abs4
GRC Art47
VwGVG §8a

Spruch


W154 2197980-3/6E


IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2020, Zahl 811516401/180411315, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.12.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2012 vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 15.7.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.

2. Am 18.4.2016 (rechtskräftig am 1.9.2016) wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht gemäß § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB, § 15 StGB § 87 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

3. Nachdem der Beschwerdeführer am 4.7.2017 erneut von einem Landesgericht rechtskräftig gemäß § 87 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und unter anderem der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein und wurde der Beschwerdeführer am 24.5.2018 niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan getroffen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 29.5.2018 in der Justizanstalt zugestellt.

5. Am 12.6.2018 brachte der Beschwerdeführer postalisch direkt beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren und zur weiteren Führung des Verfahrens ein.

Dieser Antrag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 15.6.2018 der belangten Behörde weitergeleitet.

6. Am 28.10.2020 stellte die (damalige) gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Gewährung von Verfahrenshilfe, brachte aber keine Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid ein.

In diesem Schriftsatz wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung seines Aberkennungsbescheides am 29.5.2018 beim Verein Menschenrechte Rechtsberatung in Anspruch genommen und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Vorlage des Vermögensbekenntnisses binnen offener Frist am 5.6.2018 unterfertigt habe.

Da der Beschwerdeführer über diesen Antrag keine Entscheidung erhalten hätte, jedoch der Bescheid offensichtlich in Rechtskraft erwachsen sei, sei am 14.10.2020 Akteneinsicht genommen worden. Dabei habe festgestellt werden müssen, dass keine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ergangen, sondern dieser Antrag seitens der beratenden Institution irrtümlich direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden wäre. Die direkte Zustellung an das Gericht habe wohl zu einer Verfristung geführt, sodass der gegenständliche (Aberkennungs-) Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der genannte Antrag samt Vermögensbekenntnis liege im Original im gegenständlichen Behördenakt, auch finde sich das Kuvert an das Bundesverwaltungsgericht dort abgeheftet.

Beantragt wurde, die Behörde wolle die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des (Aberkennungs-) Bescheides vom 25.5.2018 aufheben und über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 5.6.2018 entscheiden. Ausdrücklich wurde ausgeführt, dass sich seit dem 5.6.2018 keine Änderungen hinsichtlich der Person und der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben hätten und dieser derzeit immer noch in der Justizanstalt inhaftiert sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheine weder offenbar mutwillig oder aussichtslos, sodass ihm jedenfalls Verfahrenshilfe im gesamten Umfange gewährt werden müsse.

7. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 16.11.2020 wies das Bundesamt den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 12.6.2018 gemäß § 6 AVG zurück.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie für einen solchen Antrag nicht zuständig sei, umso mehr das BFA-Einrichtungsgesetz das Bundesamt für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Grundversorgungsgesetzes 2005 zuständig sei. Der Antrag des Beschwerdeführers falle in keine der genannten Gesetzgebungen. Des Weiteren könne nicht eruiert werden, wer für diesen Antrag zuständig sein solle, weil dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt worden sei, ihm somit keine Kosten in diesem Verfahren entstünden und es demnach auch keine Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG geben könne.

8. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 brachte die damalige gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die „Abweisung“ der Verfahrenshilfe ein.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge,

-        eine Verhandlung anberaumen

-        der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid derart abändern, dass Verfahrenshilfe gewährt werde, in eventu der Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid derart abändern, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werde

-        jedenfalls die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 25.5.2018 (betreffend Aberkennung von Asyl ua) aufheben.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei richtig, dass eine kostenfreie Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG zur Verfügung gestellt worden sei. Es wäre aber gegenständlich nicht ausreichend, dass der Berater jedenfalls nur beim Einbringen der Beschwerde im Beschwerdeverfahren berate. Vielmehr wäre es so, dass es sich um einen Beschwerdeführer handle, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und die rechtliche Tragweite nicht zu überblicken vermöge. Eine reine Rechtsberatung wäre hier nicht ausreichend. Da aber offensichtlich gerade die Rechtsberatung hier eine Beiziehung eines Rechtsanwaltes als notwendig erachtet und einen Verfahrenshilfeantrag auch eingebracht hätte - bedauerlicherweise jedoch beim Bundesverwaltungsgericht direkt und nicht wie gesetzlich vorgesehen beim Bundesamt - zeige auf, dass eben ein Rechtsanwalt unumgänglich wäre. Gerade dies habe die Behörde aber keinesfalls bewertet. Der Beschwerdeführer sei zudem außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, weshalb er auch einen Verfahrenshelfer benötige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.12.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2012 vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 15.7.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.

Am 18.4.2016 (rechtskräftig am 1.9.2016) wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht gemäß § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB, § 15 StGB § 87 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Nachdem der Beschwerdeführer am 4.7.2017 erneut von einem Landesgericht rechtskräftig gemäß § 87 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und unter anderem der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden war, leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein, erkannte ihm mit Bescheid vom 25.5.2018 den Status des Asylberechtigten ab und traf eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 29.5.2018 in der Justizanstalt zugestellt.

Dem Beschwerdeführer wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt

Am 12.6.2018 brachte der Beschwerdeführer postalisch direkt beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren und zur weiteren Führung des Verfahrens ein.

Dieser Antrag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 15.6.2018 der belangten Behörde weitergeleitet.

Es ist nicht plausibel, dass dieser Antrag – wie im Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht - durch den VMÖ eingebracht wurde und es lässt sich weder dem Antragsformular noch dem Briefkuvert entnehmen, dass die Rechtberatung in den Verfahrenshilfeantrag involviert gewesen ist.

Am 28.10.2020 stellte die (damalige) gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Gewährung von Verfahrenshilfe, brachte aber keine Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid ein.

.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den eingebrachten Schriftsätzen und Unterlagen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 8a VwGVG lautet:

„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

§ 40 VwGVG lautet:

„§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. 
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.         
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.         
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.         
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.         
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG (aF) lauteten auszugsweise:

" 2. Hauptstück

Rechtsberatung

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen: 

1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, 

2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder 

3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes. 
(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie habenihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrerAufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.         
(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine

Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist 

1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten, 

2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder 

3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden. 
(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler.         
(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.         
(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.         
(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere         

1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt, 

2. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifenkann, 

3. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet, 

4. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und 

5. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. 

Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. 
(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.         
(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.“

[…]

„Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. 
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.         
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum 3. Hauptstück – Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt – Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014).

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren im gegenständlichen Verfahren kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.

Dem Beschwerdeführer wurde ein kostenloser – und gemäß § 48 BFA-VG ausgebildeter – Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG amtswegig beigegeben. Dass dieser selbst den Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht hätte, wie ua in der Beschwerde behauptet, ist nicht glaubwürdig und es lässt sich zudem weder dem Antrag selbst noch dem Briefkuvert entnehmen, dass der Rechtsberater in irgendeiner Form in die Antragstellung involviert gewesen wäre.

Der Gesetzgeber hat den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 58 ff. BFA-VG normierte Rechtsberatung Rechnung getragen (VfSlg. 19.372/2011 zu §§ 64, 66 AsylG 2005; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40 Anm. 3).

Weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG (auch vor dem Hintergrund der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 9.3.2016, Zl. G 447-449/2015-13, zugrundeliegenden Erwägungen) oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ist ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens des Antragstellers wurde nicht dargelegt, weshalb dieser in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-) rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen. In den Erläuterungen zum durch BGBl I Nr. 24/2017 neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden § 8a VwGVG wird sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei § 8a Abs. 1 VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Dem Antragsteller wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt.

Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043).

Somit ist im gegenständlichen Asylverfahren die Gewährung von Verfahrenshilfe für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der unionsrechtlichen Prozesskostenhilfe nicht vorgesehen und wurde der Antrag von der belangten Behörde insgesamt zu Recht zurückgewiesen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Rechtsberater Rechtsgrundlage Unionsrecht Verfahrenshelfer Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W154.2197980.3.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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