TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/8 W122 2151339-1

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Veröffentlicht am 08.03.2021
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Entscheidungsdatum

08.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
GehG §169g

Spruch


W122 2151339-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5 gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12.01.2017, Zl. BMI-PA1400/0015-I/1/b/2017, zu Recht:

A)

Das Besoldungsdienstalter wird um 1.104 Tage verbessert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2013 um Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung durch Änderung seiner Vorrückung abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber in § 175 Abs. 79 Z. 3 und Abs. 79a und 79b klargestellt hätte, dass die alte Rechtslage nicht mehr anzuwenden sei.

Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 14.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in der Sache mit der Maßgabe entschieden werde, dass seinem erneuten Antrag vom 10.04.2013 Folge gegeben werde und somit seine Einstufung auf Basis des verbesserten Vorrückungsstichtages und die gebührenden Bezüge festgestellt werden würden. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass über sein Besoldungsdienstalter und die sich daraus ergebenden Einstufungen und Bezüge mindestens ab 01.01.2004 feststellend abgesprochen werde und zwar puncto Überleitungsbasis Monatsgehalt Februar 2015 mit der seinem erneuten Antrag vom 10.04.2013 entsprechenden Heranziehung des verbesserten Vorrückungsstichtages XXXX und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren.

Begründend führte der Beschwerdeführer unions- und verfassungsrechtliche Überlegungen an. Der Beschwerdeführer hätte bereits am 12.05.2010 um Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages ersucht. Dieser sei mit Bescheid vom 20.02.2013 mit XXXX neu berechnet worden. Danach hätte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2013 einen Antrag auf Feststellung/Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Einstufung im Hinblick auf seinen mit Bescheid neu festgesetzten Vorrückungsstichtag sowie die Nachzahlung daraus resultierender Differenzbeträge ersucht.

Nach Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 17.07.2017 ausgesetzt.

Im Zuge des Parteiengehörs teilte die belangte Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines 14. Geburtstages, des Tages seiner Anstellung, seines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft und seiner sonstigen Zeit 1.104 Tage an Korrektur in BDA Tagen zustünde. Hierzu bezog der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, als er diese Verbesserung bestätigte und ausgehend von seiner Antragstellung am 12.05.2010 drei Jahre rückwirkend unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichtes die Nachzahlung zu erfolgen hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war dem Planstellenbereich des Bundesministers für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen.

Über den ursprünglichen Antrag vom 12.05.2010 wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.02.2013 entschieden. Nunmehr ist der Antrag vom 10.04.2013 gegenständlich.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeipraktikant vor dem 18. Geburtstag eine Zeit von drei Jahren und einem Monat (01.09. XXXX bis 30.09. XXXX ) an zusätzlich anrechenbaren Zeiten aufzuweisen. Nach einem Vergleich von Vorrückungsstichtag ( XXXX ) und Vergleichsstichtag ( XXXX ) sind dem Beschwerdeführer 1.104 Tage zusätzlich anzurechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen sind aus dem behördlichen Verwaltungsakt, dem Antrag des Beschwerdeführers und dessen Beschwerde unstrittig zu entnehmen. Insbesondere das vom Beschwerdeführer bestätigte Berechnungsblatt der belangten Behörde wies die oben genannte Anzahl von Tagen, mit dem das Besoldungsdienstalter zu korrigieren wäre aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.

Zu A)

In Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, ergangen.

§ 169f Abs. 1 GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Z 4), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 bei Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung 1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und 2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zunächst gemäß § 169f Abs. 5 GehG 1956 die Einstufung des Beschwerdeführers zum Ablauf des letzten Tages seines Dienstverhältnisses und den Vorrückungstermin, mit dem diese Einstufung erreicht wurde, festzustellen war. Diese sind dabei zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen.

In einem weiteren Schritt war der Vergleichsstichtag gemäß § 169g GehG 1956 zu ermitteln.

Zuletzt war die im ersten Schritt festgestellte Einstufung und der festgestellte Vorrückungstermin um die Zeit, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegt, zu verbessern. Diese Berechnung wurde in oben zitierten Berechnungsblatt, welches dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde durchgeführt. Die Zeit, die der Beschwerdeführer als Polizeipraktikant beim Bund vor seinem 18. Geburtstag absolvierte, war besoldungswirksam anzurechnen. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 17 der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5 hatte daher – zufolge der Monatsabrechnung Februar 2015 – um 1.104 Tage vor dem XXXX zu erfolgen. Die entsprechende Nachzahlung wird durch die belangte Behörde zu effektuieren sein.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung zu der mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, erfolgten gesetzlichen Neugestaltung in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG.

Schlagworte

Anrechnung Besoldungsdienstalter öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Praktikum Revision zulässig Vorrückung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2151339.1.00

Im RIS seit

19.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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