TE Bvwg Beschluss 2021/3/9 W217 2239421-1

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Veröffentlicht am 09.03.2021
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Entscheidungsdatum

09.03.2021

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W217 2239421-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.11.2020, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1.       Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 31.07.2020 beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

2.       Am 24.09.2020 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen (Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin) der belangten Behörde.

Als Ergebnis der Untersuchung wurde im Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 70% festgehalten. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde für zumutbar festgestellt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass zugestellt.

3.       Mit Bescheid vom 05.11.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen, die Voraussetzungen hierfür würden nach dem eingeholten Gutachten nicht vorliegen.

4.       Am 08.02.2021 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers per E-Mail bei der belangten Behörde ein.

5.       Der Beschwerdeakt langte am 10.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6.       Mit Schreiben vom 10.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass die von ihm erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zu betrachten sei:

Der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, OB: XXXX , datiere mit 05.11.2020 und sei am 11.11.2020 abgefertigt worden. Ausgehend davon habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 28.12.2020 geendet. Da die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde jedoch erst am 08.02.2021 mit E-Mail bei der belangten Behörde eingelangt sei, sei die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2021 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.
II.         Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Der Bescheid vom 05.11.2020, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen wurde, wurde am 11.11.2020 abgefertigt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Beschwerdefall liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 11.11.2020 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgefertigt.
Ausgehend davon endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 28.12.2020.

Demzufolge erweist sich die bei der belangten Behörde am 08.02.2021 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).

Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W217.2239421.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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