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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. November 1995, Zl. 303.703/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. November 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (und daher über keinerlei Eigeneinkommen verfüge). Ihr Unterhalt solle allein durch einen Dritten, der eine Verpflichtungserklärung für sie abgegeben habe, bestritten werden. Eine solche Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin durch Dritte ohne Gegenleistung sei aber nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 4 Abs. 1 AufG ist im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt. Im Hinblick darauf und nach dem Aufbau der Begründung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs. 1 AufG gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 95/19/1544, mwN).
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde auf eine von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Verpflichtungserklärung" Bezug genommen. Die belangte Behörde hat diese Erklärung als nicht glaubwürdig und nicht geeignet angesehen, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten. Sie hat diese Erklärung nicht als unzureichend angesehen, sie hat auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des sich Verpflichtenden nicht als unzureichend beurteilt. Welche Erwägungen der von der belangten Behörde aufgestellten These zugrunde liegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden. Da es sich bei der von der belangten Behörde aufgestellten These jedoch keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997).
Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Auf die Frage, ob die belangte Behörde eine ausreichende Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK vorgenommen hat, war nicht mehr näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Dabei war zu berücksichtigen, daß in der hier angesprochenen Pauschalgebühr von S 12.500,-- die Umsatzsteuer bereits enthalten und ein gesonderter Ansatz für 50 % Einheitssatz nicht vorgesehen ist. Ein Ersatz von Stempelgebühren gebührte nur in der Höhe von S 240,-- (Beschwerde in zweifacher Ausfertigung) zuzüglich S 30,-- für eine Ausfertigung des bekämpften Bescheides.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191883.X00Im RIS seit
02.05.2001