TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/18 95/19/1343

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. L in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1995, Zl. 107.385/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin verfügte über einen am 21. April 1994 ausgestellten Touristensichtvermerk mit Gültigkeitsdauer bis 12. Mai 1994. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1995 wurde der am 10. Mai 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen.

Aufgrund dieser Sachlage sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei angesichts dieses Sachverhaltes nicht einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

§ 5 Abs. 1 AufG lautet:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 FrG lautet auszugsweise:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;"

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der in Rede stehende Sichtvermerksversagunsgrund bereits dann verwirklicht, wenn sich der Fremde - ohne zwischenzeitige Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0536) oder einer Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines Wiedereinreisesichtvermerkes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1476) - in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine sichtvermerksfreie oder mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1758). Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin verwirklicht nicht nur ein NAHTLOSER Anschluß an den Touristensichtvermerk diesen Versagungstatbestand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293). Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, eine im Ausland erfolgte Antragstellung innerhalb des Zeitraumes, für den der Touristensichtvermerk erteilt wurde, schade nicht, ist nur insoweit beizupflichten, als der Fremde im Anschluß an die Antragstellung vom Ausland aus nicht wieder in das Bundesgebiet einreist.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, die Beschwerdeführerin habe gegen die Anwendung des § 6 Abs. 2 AufG durch die Erstbehörde eingewendet, sie habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund eines erteilten Touristensichtvermerkes im Bundesgebiet aufgehalten. Die daran anschließende Ausführung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei mit einem Touristensichtvermerk eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen, beinhaltet die Tatsachenfeststellung, die Beschwerdeführerin habe sich im Anschluß an ihre Einreise mit Touristensichtvermerk weiter im Bundesgebiet aufgehalten. Der durch ihre eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren gedeckten (vgl. die Angabe der Beschwerdeführerin über ihren Aufenthalt im Zeitpunkt der Berufungserhebung, Seite 17 des Verwaltungsaktes) diesbezüglichen Feststellung der belangten Behörde tritt die Beschwerdeführerin in ihrer Verfahrensrüge nicht entgegen. Auf Basis dieser Bescheidfeststellung ist der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben.

Insoweit sie unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darlegt, die gegenständliche Aufenthaltsbewilligung schließe zeitlich nicht (nahtlos) an den Touristensichtvermerk an, ist sie auch in diesem Zusammenhang auf die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Wenn sie rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, wo sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung aufgehalten habe, macht sie keinen relevanten Verfahrensmangel geltend, weil diese Frage nach dem Vorgesagten für die Beurteilung, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vorliegt oder nicht, ohne Bedeutung ist.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191343.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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