Entscheidungsdatum
11.03.2021Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W282 2235092-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2020, Zl. W282 2235092-1/19E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 10.03.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der Revisionswerber beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung erfolgt, wie bereits ausgeführt, ein unverhältnismäßiger und rechtswidriger Eingriff in gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten des Revisionswerbers. Für den Revisionswerber würde der Vollzug des Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, da er als 18-Jähriger von seiner gesamten Familie getrennt und ohne jegliche finanzielle Mittel oder Unterkunft wäre. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die sofortige Ausreise des Revisionswerbers ist im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht erforderlich, zumal sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Haft befindet.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist ein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstehen könnte. Die massive Straffälligkeit des Revisionswerbers stellt nämlich eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und besteht auch ein hohes Rückfallpotential. Dennoch ist – wie im ggst. Antrag letztlich richtig erwähnt wird – diese Gefahr derzeit durch die fortgesetzte Anhaltung des Revisionswerbers in Strafhaft beherrscht. Die zu erwartende Dauer des Revisionsverfahrens ist jedenfalls kürzer anzusetzen als der noch verbleibende Strafrest der insg. 44monatigen Freiheitsstrafe des BF; dies selbst für den Fall einer Entlassung nach 2/3 der Haftdauer. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, kann daher für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil im erkannt werden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2235092.1.00Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021