Entscheidungsdatum
11.03.2021Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W266 2165769-1/45E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER , über den Antrag des XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020, Zl. W266 2165769-1/38E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Letztlich beantragt der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Vielmehr zeigt sich bei Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der privaten sowie familiären Interessen des Beschwerdeführers. dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Bei Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer in seinem Leben massiv gefährdet sein und hätte dieser weder Unterkunft noch eine Verdienstmöglichkeit. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner in Afghanistan tätig gewesen war, ist dieser tatsächlich in ganz Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt und würde der gegenständlichen Beschwerde jeglicher Bedeutungsgehalt entzogen werden, würde dem Beschwerdeführer keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als gegeben anzusehen sind.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 14.04.2014, Ra 2014/04/0004) auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen.
Hinzu kommt, dass der Revisionswerber mit Urteil des LG Korneuburg vom 22.04.2020, 522 Hv 19/20v, gemäß §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall SMG unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der Revisionswerber im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen als Mittäter am 17.12.2019 4,67 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 0,77% Delta-9-THC und 10,1% THCA (13,5-fache der Grenzmenge) und am 11.12.2019 ca. 1 kg Cannabiskraut mit einem nicht mehr zu bestimmenden, jedoch nicht die 1,5-fache Grenzmenge überschreitenden, Reinheitsgehalt aus der Tschechischen Republik aus- und in die Republik Österreich eingeführt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A), wobei die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit streng sind (vgl. VwGH vom 18.9.2019, Ra 2019/04/0111).
Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.
Zusammenfassend spricht einerseits die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und andererseits die mangelnde Konkretisierung gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W266.2165769.1.00Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021