TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/18 97/16/0081

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
StVO 1960 §94d Z8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des J in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 4. März 1997, Zl. 40/3-9/Pr-1997, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Auf Grund eines Amtsberichtes der Bauabteilung des Gemeindeamtes Pasching vom 9. August 1995 erließ der Gemeinderat der genannten Gemeinde am 10. August 1995 eine Verordnung, womit fünf in der Verordnung unter Punkt 1 lit. a) bis e) im einzelnen näher bezeichnete Teilstücke von fünf verschiedenen Gemeindestraßen im Ortsgebiet von Langholzfeld zu "Fußgängerzonen" bestimmt wurden.

Mit Eingabe vom 14. November 1995 beantragte die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers die Erteilung einer Durchfahrtsbewilligung durch die "FUZO-Bereiche" in Pasching/Langholzfeld für ihren Mitarbeiter E, Kfz Kennzeichen XYZ mit der Begründung: "Liefer- und Zustelltätigkeiten, sowie Kundenbesuche".

Diese Eingabe war lediglich mit S 120,-- Bundesstempel versehen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz forderte daraufhin weitere Stempelgebühr in Höhe von S 480,-- an und setzte gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Erhöhung im Ausmaß von S 240,-- fest.

Gegen die den erstinstanzlichen Bescheid bekämpfende Berufung abweisende Berufungsvorentscheidung wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Die belangte Behörde gab der Berufung keine Folge und vertrat die Auffassung, es lägen insgesamt fünf Ansuchen vor, deren rechtliches Schicksal verschieden sein könne, weshalb für jedes der Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten sei.

Gegen diesen Becheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß nur die einfache Eingabengebühr zu entrichten ist und keine Gebührenerhöhung vorgenommen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 GebG ist dann, wenn in einer Eingabe

mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

§ 9 Abs. 1 GebG lautet:

"Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, ausgenommen die Gebühr für Wechsel (§ 33 TP 22), mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhebung ist nicht zu erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre."

Nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. z.B. das bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, 4 D Abs. 2 zu § 12 GebG referierte hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 95/16/0190, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) kommt es für die Beurteilung der Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge in einer Eingabe darauf an, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen verschieden sein kann.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Der Beschwerdeführer, der im Kern der Beschwerdeausführungen im wesentlichen damit argumentiert, der Verordnungstext hätte genausogut den Begriff der Fußgängerzone auch im Singular verwenden können, übersieht, daß nicht nur sprachlich sondern auch inhaltlich durch die in Rede stehende Verordnung nach ihrem Punkt 1 lit. a) bis e) in fünf verschiedenen Straßenstücken Fußgängerzonen geschaffen wurden und daß der Antrag vom 14. November 1995 alle Fußgängerzonen (der Antrag selbst verwendete im Wege des Terminus "FUZO-Bereiche" den Plural) umfaßte. Damit war es aber durchaus denkbar, daß über das gestellte Ansuchen, welches fünf verschiedene Straßenabschnitte betraf, von der dafür gemäß § 94d Z. 8 StVO zuständigen Gemeinde inhaltlich unterschiedlich entschieden wird. Es fehlt sohin hinsichtlich der Eingabe vom 14. November 1995 und der darin gestellten fünf Ansuchen an dem für die Vermeidung der Gebührenkumulierung erforderlichen inneren Zusammenhang.

Mit Rücksicht darauf, daß die Eingabe vom 14. November 1995 die fünffache Eingabengebühr auslöste, jedoch nur S 120,-- Bundesstempel entrichtet wurden, erfolgte auch die vom Gesetz zwingend vorgesehene Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG frei von Rechtswidrigkeit.

Somit ergab sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160081.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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