Entscheidungsdatum
15.03.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W283 2233748-6/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 245746509/200934944 über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Guinea, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.08.2002 unter falscher Identität einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Urteil eines Jugendgerichtshofes vom 07.04.2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Abschiebung für zulässig befunden. Der Bescheid erwuchs mit 26.07.2003 in Rechtskraft.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.12.2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 28 Abs. 2 und 3 1. Fall SMG, 15 StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 01.07.2004 wurde aufgrund der Straftaten und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid wurde keine Folge gegeben (Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 29.11.2004).
Am 24.05.2005 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Das Verfahren musste jedoch mit 11.07.2005 als gegenstandslos eingestellt werden, da der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht beim Bundesasylamt erschienen ist.
Am 28.02.2006 stellte der Beschwerdeführer unter falscher Identität einen weiteren Asylfolgeantrag und nannte dieselben Gründe, jedoch leicht verändert, wie beim ersten Antrag.
Mit Bescheid einer Erstaufnahmestelle vom 15.03.2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und es wurde eine Ausweisung gegen ihn erlassen. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2006 abgewiesen. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war nicht erfolgreich.
Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 25.04.2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.05.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.03.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 10.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bzgl. der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1a FPG und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 03.04.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen.
Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 22.11.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 5,-- (€ 450,--) bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen rechtskräftig verurteilt.
Am 15.03.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Am 09.08.2018 stimmte die Botschaft von Guinea der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.12.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 01.02.2019 in Rechtskraft.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.03.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 20.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben dazu sowie zu seinen Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.); gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Rückkehrentscheidung ist daher durchsetzbar.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 16.03.2020 wurde der Beschwerdeführer über die geplante Verhängung der Schubhaft informiert und bekam die Möglichkeit dazu sowie zu seinen Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.03.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er sich seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhalte. In seinen Herkunftsstaat wolle er nicht freiwillig zurückkehren. Über Reisedokumente verfüge er nicht. In Österreich habe er keine näheren Beziehungen. Ein 14-jähriger Sohn lebe in Polen. Zurzeit sei er in der Justizanstalt inhaftiert und verfüge über kein Einkommen.
Am 31.03.2020 wurde vom Bundesamt abermals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Botschaft Guineas beantragt.
Mit Bescheid vom 08.04.2020 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 10.04.2020 in Vollzug gesetzt.
Gegen diesen Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Beschwerde erhoben.
Das Bundesamt führte am 06.05.2020, am 29.05.2020, am 26.06.2020 und am 20.07.2020 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.
Am 27.07.2020 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert.
Am 06.08.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2020 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 26.08.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 28.08.2020 hat die Botschaft von Guinea der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt.
Mit Mandatsbescheid vom 17.09.2020 wurde vom Bundesamt gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion angeordnet. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
Am 23.09.2020 wurde das Bundesamt von der betreffenden Landespolizeidirektion darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war.
In weiterer Folge wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer am 30.09.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 30.09.2020 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Das Bundesamt führte am 21.10.2020, am 19.11.2020 und am 18.12.2020 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.
Am 04.01.2021 langte die Buchungsbestätigung für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea auf dem Luftweg für 13.02.2021 beim Bundesamt ein.
Am 20.01.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
Das Bundesamt führte am 26.01.2021 eine Schubhaftprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.
Am 15.02.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Zuge der Vorlage wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Die Verhängung eines gelinderen Mittels komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit einem solchen nicht nachgekommen sei. Die begleitete Abschiebung für den 13.02.2021 nach Guinea habe abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer den dafür notwendigen COVID-19 Test verweigert habe. Die Abschiebung sei somit vom Beschwerdeführer vereitelt worden. Ein neuer Termin für eine begleitete Abschiebung werde gerade organisiert und sei die Buchungsanfrage bereits gestellt worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
Am 10.03.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf bestehe. Eine für den 14.10.2020 geplante Abschiebung musste storniert werden, da das Heimreisezertifikat nicht rechtzeitig einlangte, eine für den 13.02.2021 organisierte begleitete Abschiebung nach Guinea musste storniert werden, da der Beschwerdeführer den dafür notwendigen COVID-Test verweigerte und die Abschiebung somit vereitelt habe. Die Verhängung eines gelinderen Mittels komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit einem solchen nicht nachgekommen sei. Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers sei bereits für 20.03.2021 gebucht. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mit Bescheid am 12.03.2021 die Mitwirkung an der Durchführung eines PCR-Tests aufgetragen.
Am 12.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Guineas. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Mit Urteil eines Jugendgerichtshofes vom 07.04.2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.12.2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 28 Abs. 2 und 3 1. Fall SMG, 15 StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 25.04.2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.05.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.03.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 22.11.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 5,-- (€ 450,--) bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.03.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid vom 08.04.2020 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 10.04.2020 in Vollzug gesetzt.
Mit Mandatsbescheid vom 17.09.2020 wurde vom Bundesamt gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion angeordnet. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
Am 23.09.2020 wurde das Bundesamt von der betreffenden Landespolizeidirektion darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war.
In weiterer Folge wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer am 30.09.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
Mit Mandatsbescheid vom 30.09.2020 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Der Beschwerdeführer wird seit 30.09.2020 in Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:
Der Beschwerdeführer stellte am 26.08.2002, am 24.05.2005 und zuletzt am 28.02.2006 - teils unter falscher Identität - jeweils unbegründete Anträge auf internationalen Schutz.
Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten und Mittellosigkeit im Jahr 2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die vom Beschwerdeführer am 10.04.2014 und am 15.03.2018 gestellten Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurden allesamt rechtskräftig abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.); gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Es liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
Der Beschwerdeführer hat seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest seit 30.07.2019 über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt.
Der Beschwerdeführer will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitwirken. Er ist nicht ausreisewillig.
Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich siebenmal strafrechtlich verurteilt. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Ausreiseverpflichtung missachtet und mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz sowie auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Weiters wurde über ihn (mehrfach) eine Rückkehrentscheidung sowie zuletzt ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Er hat sohin gegen verwaltungsrechtliche Normen verstoßen bzw. Handlungen gesetzt, um sich weiter illegal in Österreich aufzuhalten. Zudem ist er seiner periodischen Meldeverpflichtung im Rahmen des vom Bundesamt in der Vergangenheit angeordneten gelinderen Mittels nicht nachgekommen, sodass dieses widerrufen werden musste.
Aufgrund dieses Verhaltens bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass ein solches bereits in der Vergangenheit gegen ihn angeordnet worden ist und er seiner diesbezüglichen Verpflichtung (periodische Meldeverpflichtung) nicht nachgekommen ist, nicht das Auslangen gefunden werden.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.
Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wurde ein Verfahren mit der Botschaft von Guinea geführt und es liegt seit 28.08.2020 die Zustimmung der Botschaft von Guinea bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor. Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am 30.09.2020 erfolgte, da er seiner ihn aus der Anordnung eines gelinderen Mittels treffenden Verpflichtung (periodische Meldeverpflichtung) nicht nachgekommen ist. Die für 13.02.2021 vorgesehene begleitete Flugabschiebung nach Guinea musste am 12.02.2021 storniert werden, da der Beschwerdeführer den dafür notwendigen COVID-19 Test verweigert hat. Noch am 12.02.2021 stellte das Bundesamt eine Buchungsanfrage für eine erneute begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Mitwirkung an einem PCR Test aufgetragen. Der Beschwerdeführer wird am 20.03.2021 im Rahmen einer begleiteten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gebracht.
Eine relevante Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 17.02.2021 nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Dass er bisher in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, ergibt sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat in seinen bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren jedoch übereinstimmend angegeben, ein volljähriger Staatsangehöriger von Guinea zu sein und es liegt auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf diesen Staat vor. Zudem wurde in der Vergangenheit bereits zweimal von der Botschaft Guineas ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt und auch aktuell wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer seit 30.09.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 30.09.2020 zur Anordnung der Schubhaft selbst angegeben gesund zu sein. Außerdem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch weiterhin keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.
2.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen insgesamt sieben strafrechtlichen Verurteilungen, der Stellung mehrerer - teilweise unter falscher Identität - unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und dem Umstand, dass er bereits in der Vergangenheit der ihn aus der Anordnung eines gelinderen Mittels treffende Verpflichtung (periodische Meldeverpflichtung) nicht nachgekommen ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest seit 30.07.2019 über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt hat, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters und der Einsichtnahme in das Strafregister.
Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen bzw. hat kein Verhalten gesetzt, aus dem geschlossen werden könnte, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde. Vielmehr musste die für 13.02.2021 vorgesehene begleitete Flugabschiebung nach Guinea storniert werden, da der Beschwerdeführer den dafür notwendigen COVID-19 Test verweigert hatte.
Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Nachdem die für 13.02.2021 vorgesehene Abschiebung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte, hat das Bundesamt unverzüglich einen neuen Abschiebetermin am 20.03.2021 geplant und gebucht.
Dass die für 13.02.2021 vorgesehene begleitete Flugabschiebung nach Guinea am 12.02.2021 storniert werden musste, da der Beschwerdeführer den dafür notwendigen COVID-19 Test verweigert hatte, ergibt sich unzweifelhaft aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo mit Eintrag vom 12.02.2021 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am 12.02.2021 den für die Durchführung der Abschiebung erforderlichen COVID-19 Test verweigert hatte und in weiterer Folge seine für 13.02.2021 vorgesehene begleitete Flugabschiebung storniert werden musste. Auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs wurde diesem Umstand nicht entgegengetreten.
Dass das Bundesamt am 12.02.2021 eine Buchungsanfrage für eine begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 15.03.2021 nach Guinea gestellt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 15.02.2021 und der in diesem Rahmen übermittelten Buchungsanfrage im Vorakt.
Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2021 die Mitwirkung an einem PCR Test aufgetragen wurde, war dem im Akt aufliegenden Bescheid und der Übernahmebestätigung vom 12.03.2021 zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer am 20.03.2021 im Rahmen einer begleiteten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gebracht wird, fußt auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.03.2021, wonach der Abschiebeflug für diesen Termin bereits geplant und gebucht ist.
In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Zuletzt hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.03.2020 selbst angegeben, dass sein Sohn in Polen lebt und er in Österreich über keine Familienmitglieder verfügt. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2020 zur Anordnung der Schubhaft hat er zudem ausgeführt, über keine Barmittel zu verfügen. Auch aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinerlei Barmittel verfügt. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich bereits in der Vergangenheit wiederholt in Haft befunden hat und auch nunmehr zumindest seit 30.07.2019 über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt, spricht gegen das Vorliegen eines aufrechten, gefestigten Familienlebens in Österreich. Ebenso ist aufgrund dieser Umstände die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen substanziell erschwert worden und geht der Beschwerdeführer aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erzielt auch kein Einkommen, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 30.09.2020 in Schubhaft und es liegt, wie sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, seit 28.08.2020 eine Zustimmung der Botschaft von Guinea hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor. Es ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst für die Anhaltung in Schubhaft seit 30.09.2020 verantwortlich ist, da er seiner periodischen Meldeverpflichtung im Zuge des vom Bundesamt angeordneten gelinderen Mittels nicht nachgekommen ist und die bereits für 13.02.2021 vorgesehene begleitete Flugabschiebung nach Guinea nicht durchgeführt werden konnte, da er den dafür notwendigen COVID-19 Test verweigert hatte.
Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 17.02.2021 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben - es gibt auch in dieser Hinsicht keinerlei Hinweis für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist, die Abschiebung des Beschwerdeführers ist bereits organisiert.
Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer wird seit 30.09.2020 in Schubhaft angehalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der Haftprüfungstermin für die weitere Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ist somit der 17.03.2021. Die Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt hat (mindestens) sieben Tage zuvor zu erfolgen. Die am 10.03.2021 erfolgte Aktenvorlage durch das Bundesamt ist somit fristgerecht erfolgt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat innerhalb einer Woche vor dem Haftprüfungstermin („einwöchiger Entscheidungsspielraum“) zu erfolgen.
3.1.4. Gemessen an § 76 Abs. 3 FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2“ - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Fortsetzungsausspruch dieses Erkenntnisses wurde zudem ausgesprochen, dass zusätzlich zu den vom Bundesamt im Schubhaftbescheid genannten Gründen für das Vorliegen einer Fluchtgefahr, der Beschwerdeführer durch die Nichtbefolgung des gelinderen Mittels auch unzweifelhaft den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG erfüllt hat und sich gerade durch dieses Verhalten die Gefahr des Untertauchens im Entscheidungszeitpunkt als (mehr als) aktuell darstellt. Auch diesbezüglich ist seither keine Änderung eingetreten und ist auch Z 8 des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt anzusehen. Darüber hinaus wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.02.2021 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann, wie bereits ausgeführt, weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Zudem ist der Beschwerdeführer seiner periodischen Meldeverpflichtung im Rahmen des vom Bundesamt in der Vergangenheit angeordneten gelinderen Mittels schon nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Für Gegenteiliges gab es im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Für eine substanzielle Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in jüngster Zeit gibt es keinen Hinweis.
Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am 30.09.2020 ist erfolgt, da er seiner ihn aus der Anordnung eines gelinderen Mittels treffenden Verpflichtung (periodische Meldeverpflichtung) nicht nachgekommen ist. Somit ist der Beschwerdeführer selbst für seine Anhaltung in Schubhaft verantwortlich. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Seit 28.08.2020 liegt eine Zustimmung der Botschaft von Guinea für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor. Die für 13.02.2021 vorgesehene begleitete Flugabschiebung nach Guinea musste am 12.02.2021 storniert werden, da der Beschwerdeführer den dafür notwendigen COVID-19 Test verweigert hatte. Noch am 12.02.2021 stellte das Bundesamt eine Buchungsanfrage für eine erneute begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea. Am 20.03.2021 findet die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers statt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, warum die für diesen Termin geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden sollte. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - mit wenigen Tagen einzustufen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers ist somit jedenfalls innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft realistisch möglich.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG verwirklicht hat. Durch seine Weigerung an einem für die Abschiebung notwendigen COVID-19 Test mitzuwirken, hat er seine bereits für den 13.02.2021 organisierte Abschiebung verhindert. Die höchstzulässige Schubhaftdauer beträgt daher im Falle des Beschwerdeführers 18 Monate.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (sieben strafrechtliche Verurteilungen, Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Normen, um sich weiter illegal in Österreich aufzuhalten sowie die gezeigte Unwilligkeit mit den Behörden zu kooperieren), das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Besonders schwer wiegt im konkreten Fall der Umstand, dass die bereits für 13.02.2021 vorgesehene begleitete Flugabschiebung nicht durchgeführt werden konnte, da der Beschwerdeführer den dafür notwendigen COVID-19 Test verweigert hatte.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft währt seit mehr als fünf Monaten. Unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten gemäß der Bestimmung des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG erscheint die seit 30.09.2020 aufrechte Schubhaft deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch gemessen an § 76 Abs. 2a FPG im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten als verhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, weist der Beschwerdeführer insgesamt sieben rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei sechs Verurteilungen aufgrund von Suchtgiftdelikten erfolgt sind. Unter Berücksichtigung dieser Straftaten überwiegt auch in dieser Hinsicht das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung - vor allem im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität - den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit 30.09.2020 aufrechte Schubhaft auch weiterhin das Kriterium d