TE Bvwg Beschluss 2021/3/15 W246 2240176-1

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Entscheidungsdatum

15.03.2021

Norm

BDG 1979 §207
BDG 1979 §207f
BDG 1979 §207m
B-VG Art133 Abs4
VBG §90a

Spruch


W246 2240176-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des Dipl. Ing. (FH) XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27.01.2020, Zl. BMBWF-712/0074-II/12b/2018, den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 29.03.2017 gelangte durch die – damals zuständige – Bundesministerin für Bildung „die Stelle einer Abteilungsvorständin/eines Abteilungsvorstandes der Verwendungsgruppe L1 bzw. Entlohnungsgruppe I1 für die Abteilung Mechatronik“ an der Höheren technischen Bundeslehranstalt XXXX zur Ausschreibung. Auf diese Stelle bewarben sich neben dem Beschwerdeführer, der als Vertragslehrer in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, drei weitere Personen.

2. In den vom Kollegium des Landesschulrates für XXXX am 30.11.2017 beschlossenen und der Bundesministerin für Bildung mit Schreiben vom 13.12.2017 vorgelegten Dreiervorschlag wurde auch der Beschwerdeführer aufgenommen.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in der Folge: die Behörde) vom 27.01.2020 wurde der Bewerber XXXX mit Wirksamkeit vom 01.02.2020 für die o.a. Stelle ausgewählt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob u.a. der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

5. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 06.03.2021 vorgelegt und ist am 08.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Dazu führte die Behörde aus, dass die Beschwerde zwar vom Beschwerdeführer am 27.03.2020 eingebracht worden sei, diese in der Folge jedoch nicht in der Fachabteilung eingelangt sei. Dieser Umstand sei erst durch ein Telefonat am 26.01.2021 aufgedeckt worden, weshalb die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht erst jetzt vorgelegt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in den im vorliegenden Verfahren jeweils zur Anwendung gebrachten Fassungen lauten auszugsweise wie folgt:


„Ausschreibungspflicht

§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) […]

[…]

Auswahlkriterien

§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen

am besten bewährt haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

[…]

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

§ 207m. (1) […]

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k keine Parteistellung.

[…]

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

§ 248d. […]

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die §§ 207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 207g ist auf Verfahren gemäß § 225 anzuwenden.

(5) Die Frist gemäß § 207h Abs. 2 in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 207h Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

[…]“

§ 207m Abs. 2 BDG 1979 hat auch in der aktuellen Fassung nach Einführung der Bildungsdirektionen und Schulcluster im Wesentlichen denselben Wortlaut.

1.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gebrachten Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

„Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

§ 90a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203f, 203h und die §§ 207 bis 207q BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.

(2) – (5) […]“

2. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 leg.cit. ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt somit u.a. voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. mit Literaturhinweisen etwa VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ steht dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten laut Verwaltungsgerichtshof ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zu. Eine solche „rechtliche Verdichtung“ ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt; zudem darf ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen sein (s. u.a. VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 19.12.2012, 2012/12/0147).

Eine solche „rechtliche Verdichtung“ ist nach der angeführten Judikatur konkret aus § 207f Abs. 1 und 2 BDG 1979 nicht abzuleiten, der nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Selbstbindungsnorm darstellt; dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 leg.cit. enthaltene Ermächtigung für das Kollegium des Landesschulrates, für bestimmte Auswahlkriterien nach § 207f Abs. 2 leg.cit. nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine „rechtliche Verdichtung“ dergestalt, dass dem Beschwerdeführer auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher nicht vor.

Zudem ist ein Rechtsanspruch nach § 207m Abs. 2 BDG 1979, der im vorliegenden Fall gemäß § 90a Abs. 1 VBG sinngemäß anzuwenden ist, auch ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen. Den Ausschluss der Parteistellung nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt als im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers gelegen beurteilt, weil die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren auch auf andere Weise als durch Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber sichergestellt werden kann. Zwar kommt dem Beschwerdeführer als in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ungeachtet der genannten Regelungen des BDG 1979 im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers bestand aber lediglich darin, dass nur einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im vorliegenden Fall aber geschehen ist, war eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen (vgl. die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausschreibung Besetzungsverfahren Parteistellung Planstelle Vertragslehrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2240176.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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