Entscheidungsdatum
15.03.2021Norm
AVG §53bSpruch
W195 2238056-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 05.08.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit
€ 174,80
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 22.07.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
2. In der Folge fand am 22.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Mittels elektronischen Rechtsverkehrs übermittelte der Antragsteller am 05.08.2020 die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
€
0 begonnene Stunde(n) á € 22,70
2 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20
56,40
Reisekosten §§27, 28 GebAG
44 km á € 0,42
18,48
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40
74,40
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV a € 12,00
12,00
Zwischensumme
185,78
Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAG
0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG
0,00
Gesamtsumme
185,78
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
185,80
In der Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem eine Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 33 GebAG in Höhe von € 56,40 (2 Stunden à € 28,20).
4. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2020 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass für den Kostenpunkt „Zeitversäumnis“ lediglich € 45,40 (2 Stunden á € 22,70) zu vergüten seien. Der Entfernungszuschlag (€ 28,20/Stunde) iSd § 33 Abs. 1 GebAG sei erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen.
5. In der Folge langte keine Stellungnahme des Antragstellers ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 12.01.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14. Tagen kurz zusammengefasst vor, dass ein Entfernungszuschlag gemäß § 33 Abs. 1 GebAG nur dann gebühre, wenn der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung des Dolmetschers), vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt sei. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse zum Verhandlungsort max. 22 km betrage, könne lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen.
7. Das Schriftstück wurde gemäß § 17 ZustG ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.
8. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Verhandlung zur XXXX , vom 22.07.2020 in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , der eingebrachten Honorarnote vom 05.08.2020, der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes an den Antragsteller vom 22.10.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.01.2021, der Verständigung der Hinterlegung des Dokuments sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A)
Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 33 GebAG (Entfernungszuschlag):
Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70.
Gemäß § 33 Abs. 1 GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1 GebAG), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.
Mit Schriftsatz vom 13.05.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 22.07.2020, am Hauptsitz in Wien an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher von seinem damaligen Hauptwohnsitz XXXX geladen wurden und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.
Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag gemäß § 33 Abs. 1 GebAG nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den im § 32 Abs. 1 angeführten Sätzen auszugehen (vgl. LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 8 zu § 33). Maßgeblich für die Zuerkennung der erhöhten Gebühr für Zeitversäumnis bzw. des Entfernungszuschlages ist dabei die Kilometeranzahl der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort.
Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse ( XXXX ) zum Verhandlungsort (Bundesverwaltungsgericht Wien, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien) max. 22 km beträgt, eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 33 Abs. 1 GebAG jedoch erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen.
Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt gemäß § 32 Abs. 1 GebAG sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70).
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
€
2 begonnene Stunde(n) á € 22,70
45,40
Reisekosten §§27, 28 GebAG
44 km á € 0,42
18,48
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40
74,40
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV a € 12,00
12,00 €
Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAG
0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG
0,00
Gesamtsumme
174,78
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
174,80
Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 174,80 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren mündliche Verhandlung Teilstattgebung ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2238056.1.00Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021