Entscheidungsdatum
16.03.2021Norm
AVG §38Spruch
W246 2230577-3/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des Dipl.-Ing. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28.01.2020, Zl. 2020-0.045.980, den Beschluss:
A) Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Zl. 2020-0.177.305 (zuvor: des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, Zl. BMVIT-2.726/0002-I/PR1/2019) betreffend Versetzung nach § 38 BDG 1979 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, wurde mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.11.2019 mitgeteilt, dass im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden mittels Änderung der §§ 112 und 113 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) u.a. das bis dato bestehende Frequenzbüro Ende des Jahres aufgelöst werde. Daher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter des Frequenzbüros (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 bzw. Verwendungsgruppe PF1/Dienstzulagengruppe 2) mit Ablauf des 31.12.2019 nicht mehr vorhanden, weshalb beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion abzuberufen und mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 im neu eingerichteten Fernmeldebüro auf den Arbeitsplatz eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ (A1/3 bzw. PF2/1) unter Beibehaltung des Dienstortes Wien zur weiteren Dienstleistung zuzuweisen. Diesem Schreiben wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ beigelegt.
2. Am 26.11.2019 übermittelte der Beschwerdeführer „Einwendungen“ gegen die beabsichtigte Betrauung auf einen geringer-wertigen Arbeitsplatz, in denen er insbesondere auf die mit der Betrauung einhergehenden „beträchtlichen und keinesfalls geringen“ Gehaltseinbußen Bezug nahm. Aufgrund der nunmehr beabsichtigten Verwendungsänderung komme es für den Beschwerdeführer zu einem erheblich erhöhten und umfassenderen Arbeitsumfang im Vergleich zu seiner bisher innegehabten Leitungsfunktion. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der dem Frequenzbüro entsprechende Bereich Frequenzmanagement im nunmehr eingerichteten Fernmeldebüro lediglich mit einer B-wertigen Leitungsfunktion versehen werden soll. Dies sei v.a. unter dem Aspekt nicht verständlich, dass zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich immer umfangreicher, komplexer und damit anspruchsvoller würden. Es stelle sich daher die Frage, warum der Arbeitsplatz eines „Referenten (A) in der Abteilung Technik“ nur mit PF2/1 bewertet sei. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines entsprechenden Bescheides, um mittels eines Rechtsmittels gegen die beabsichtigte Vorgehensweise vorgehen zu können.
3. Am 05.12.2019 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und führte darin aus, dass innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Frist eine Analyse der gehaltsrechtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Betrauung nicht hätte vorgenommen werden können. Es werde abermals die Erlassung eines entsprechenden Bescheides beantragt.
4. Mit Bescheid vom 18.12.2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als Leiter des Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik (A1/3 bzw. PF2/1).
5. Im Schreiben („Bescheid“) vom 19.12.2019 führte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Folgendes aus:
„Sehr geehrter Herr Hofrat!
Ich ernenne Sie gemäß den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung.
[…]
Es gebühren Ihnen gemäß §§ 117a und 117c in Verbindung mit § 12a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab 1. Jänner 2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe PF2, Gehaltsstufe XXXX , mit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 und mit nächster Vorrückung am XXXX .
Mit freundlichen Grüßen“
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.01.2020 stellte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 16 Z 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Verwendung überwiegend Aufgaben erfülle, die gemäß Abschnitt L Z 17 des Teils 2 der Anlage zu § 2 leg.cit. in der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher gemäß § 16 Z 1 leg.cit. ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 28.01.2020 und gegen den Bescheid vom 18.12.2019 (Pkt. I.4.) sowie den „Bescheid“ vom 19.12.2019 (Pkt. I.5.) im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht eine verbundene Beschwerde.
Hinsichtlich des gegenständlichen Bescheides vom 28.01.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Zuständigkeit für die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung nicht in den Rahmen der vorherigen Kompetenzverteilung falle. Ein derartiger Bescheid hätte daher nicht vom damaligen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sondern „höchstens“ von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassen werden dürfen. Darüber hinaus sei den zu transferierenden Beamten gemäß § 16 Z 4 BMG im neuen Ressort eine der bisherigen Verwendung entsprechende Verwendung zuzuweisen, sofern dem nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden. Daraus ergebe sich eine untrennbare Verknüpfung mit dem o.a. Bescheid vom 18.12.2019. Da dieser noch nicht rechtskräftig sei, habe es bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 28.01.2020 auch noch keine verbindliche neue Verwendungszuweisung gegeben und hätte diese Frage im Rahmen des angefochtenen Bescheides vom 28.01.2020 behandelt werden müssen.
8. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Schreiben vom 28.04.2020 vorgelegt. Die Beschwerde wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren zu den Zlen. W246 2230577-3 (Bescheid vom 28.01.2020), W246 2230577-1 (Bescheid vom 18.12.2019) und W246 2230577-2 (Bescheid vom 19.12.2019) protokolliert.
9. Mit Schreiben vom 14.12.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der dreimonatigen Entscheidungsfrist ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag mit Schreiben vom 28.12.2020 vor.
11. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11.01.2021 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht u.a. auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
12. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Beschluss vom heutigen Tag zur Zl. W246 2230577-1 der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.12.2019, Zl. BMVIT-2.726/0002-I/PR1/2019, (Versetzung gemäß § 38 BDG 1979) statt, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück.
Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung von etwaigen für den Beschwerdeführer in Frage kommenden, hinsichtlich der Aufgabeninhalte und der Einstufung möglichst adäquaten, Arbeitsplätzen nicht nur innerhalb der Fernmeldebehörden sondern im gesamten Ressort (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 18.12.2019: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie; nunmehr: Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) vorzunehmen gewesen wäre/sei. Mangels hierzu vorliegender Ermittlungen würden keine diesbezüglichen Feststellungen als Grundlage für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der gegenständlichen Versetzung getroffen werden können. Die – in diesem Verfahren nunmehr zuständige – Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus werde daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zu hinsichtlich ihrer Aufgaben und Einstufung geeigneten Arbeitsplätzen für den Beschwerdeführer im gesamten Ressort zu tätigen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis zum 31.12.2019 auf dem Arbeitsplatz „Leiter des Frequenzbüros“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 4 bzw. Verwendungsgruppe PF1/Dienstzulagengruppe 2) am Dienstort Wien dauernd verwendet. Bis zur erfolgten Neuorganisation der Fernmeldebehörden bestanden diese neben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus den vier Fernmeldebüros, dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie dem Frequenzbüro.
Im Zuge der Neuorganisation der Fernmeldebehörden wurden die vier Fernmeldebüros, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie das Frequenzbüro mit Ablauf des 31.12.2019 aufgelöst und ab 01.01.2020 durch ein neu eingerichtetes Fernmeldebüro mit bundesweiter Zuständigkeit ersetzt, womit auch der o.a. Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ weggefallen ist. Das neu eingerichtete Fernmeldebüro setzt sich neben seiner Leitung samt Assistenz u.a. aus den Abteilungen „Recht“ und „Technik“ zusammen, der Abteilung „Technik“ sind die Bereiche „Frequenzmanagement“ sowie „Monitoring“ und die Bereiche „Ost“, „Süd“, „Mitte“ sowie „West“ nachgeordnet. Dem neu eingerichteten Fernmeldebüro steht sein Leiter vor (Einstufung Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 6), für die nachgeordneten Abteilungen „Recht“ und „Technik“ bestehen ebenfalls Leitungsfunktionen (Einstufung jeweils A1/4). Die der Abteilung „Technik“ nachgeordneten Bereiche „Frequenzmanagement“, „Monitoring“, „Ost“, „Süd“, „Mitte“ und „West“ sind mit A2/6-bewerteten Leitungsfunktionen besetzt. Den Leitern der Abteilungen „Recht“ und „Technik“ sind die „Referenten (A) im höheren Dienst“ (A1/3 bzw. PF2/1) und die „Referenten (B) im gehobenen Dienst“ (A2/4) nachgeordnet.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
3.1. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Nach § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet, oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, § 38, Rz 42).
3.2. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007).
3.3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellte aufgrund von Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien (Zuweisung der Angelegenheiten der Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – vgl. Abschnitt L des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG) als Bundesminister des abgebenden Ressorts mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.01.2020 gemäß § 16 Z 2 leg.cit. fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verwendung überwiegend Aufgaben besorgt, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen.
Der Beschwerdeführer wurde zuvor mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.12.2019 mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 auf einen Arbeitsplatz in der Abteilung „Technik“ des im damaligen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie neu eingerichteten Fernmeldebüros versetzt (s. oben unter Pkt. I.4.). Der gegen diesen Bescheid vom 18.12.2019 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag zur Zl. W246 2230577-1 statt, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück (vgl. oben unter Pkt. I.12.)
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die sich im angeführten – nach wie vor anhängigen und somit nicht rechtskräftigen – Verfahren stellende Hauptfrage, ob der Beschwerdeführer zur Recht gemäß § 38 BDG 1979 auf den Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ (A1/3 bzw. PF2/1) in der Abteilung Technik versetzt worden ist, eine im vorliegenden Verfahren (der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Feststellung, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verwendung überwiegend in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallende Aufgaben besorgt) auftauchende Vorfrage. Ohne die Beurteilung der dortigen Frage (ob der Beschwerdeführer zu Recht auf dem o.a. Arbeitsplatz verwendet wird), ist eine Beurteilung der vorliegenden Frage (ob die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz überwiegend in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen) nicht möglich.
3.4. Im Ergebnis liegt somit eine Vorfrage iSd § 38 AVG vor, weshalb das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss ausgesetzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung Beamter Versetzung VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2230577.3.00Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021