TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/18 97/19/0369

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1996, Zl. 120.967/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch einen Vertreter, ihren Gatten I, von Österreich aus bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingereicht. Die Beschwerdeführerin selbst, die über einen vom 7. Mai bis 10. August 1996 gültigen Touristensichtvermerk verfügt habe, habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. auch davor und danach im Bundesgebiet aufgehalten. Dies werde auch in ihrem Berufungsantrag nicht bestritten. Somit habe die Beschwerdeführerin das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt der entscheidungsrelevanten Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, sie habe den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch einen Vertreter bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht, während sie sich selbst im Bundesgebiet aufgehalten habe, nicht entgegen.

In der Beschwerde führt sie lediglich aus, daß im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz die Möglichkeit einer Vertretung gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe sich daher zu Recht von ihrem Ehemann bei der Antragstellung vor der österreichischen Botschaft in Preßburg vertreten lassen. Es sei daher das Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus erfüllt.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin jedoch aus folgenden Gründen die Rechtslage:

Gemäß § 6 Abs. 2 AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen.

Fremde, die sich z.B. aufgrund eines gültigen Touristensichtvermerkes erlaubtermaßen im Bundesgebiet aufhalten, können dem Tatbestandselement "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" nur durch umgehendes Verlassen des Bundesgebietes und Einbringen des Antrages vom Ausland aus entsprechen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wird dem Gesetz nicht schon dadurch entsprochen, daß der Antrag von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt wird, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält. Mit "der Einreise nach Österreich" ist nämlich ohne jeden Zweifel die Einreise des Antragstellers selbst gemeint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1600).

Die Beschwerdeführerin hätte somit den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung persönlich vom Ausland aus zu stellen gehabt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 des Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190369.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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