Entscheidungsdatum
19.03.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W228 2238635-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter POPPENBERGER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 10.12.2020 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2020 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 07.07.2020 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2019 bis 26.01.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.774,18 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er aus mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.07.2020 fristgerecht Beschwerde.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.09.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Diese Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen, zumal der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag gestellt hat.
Mit Bescheid des AMS vom 05.11.2020 wurde der Beschwerdeführer (irrtümlicherweise) nochmals zum Rückersatz der Notstandshilfe in Höhe von € 2.774,18 verpflichtet.
Am 10.11.2020 langte beim AMS ein mit „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er seinen Unmut über die Rückforderung der Notstandshilfe äußerte.
Da für das AMS nicht klar war, ob der Beschwerdeführers mit dieser am 10.11.2020 eingelangten Eingabe ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid einbringen wollte und gegen welchen Bescheid sich dieses gegebenenfalls richten sollte, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 17.11.2020 zur Behebung dieses Mangels aufgefordert.
Am 01.12.2020 hat der Beschwerdeführer ein als „Beschwerde gegen den Bescheid“ bezeichnetes Schreiben beim AMS eingebracht, in welchem er auf ein am 07.11.2020 erhaltenes Schreiben verwies, jedoch neuerlich keinen konkreten Bescheid bezeichnet hat.
Das AMS hat schließlich mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.12.2020 im Spruchpunkt I. das als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnete Anbringen des Beschwerdeführers vom 10.11.2020 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Im Spruchpunkt II. wurde der Bescheid des AMS vom 05.11.2020 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Zu Spruchpunkt I. wurde begründend ausgeführt, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 10.11.2020 mangelhaft gewesen sei und dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Behebung des Mangels aufgetragen worden sei. Da er den Mangel nicht fristgerecht behoben habe, sei sein Anbringen vom 10.11.2020 zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 eine rechtskräftige Entscheidung über die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe vorliege und daher die neuerliche Absprache über diese Angelegenheit mit Bescheid vom 05.11.2020 unzulässig gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.01.2021 fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 26.01.2021 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS übermittelt.
Am 02.03.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 07.07.2020 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 26.01.2020 widerrufen und er wurde zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.774,18 verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2020 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2020 mittels Hinterlegung zugestellt.
Da der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag gestellt hat, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des AMS vom 05.11.2020 (irrtümlicherweise) nochmals zum Rückersatz der Notstandshilfe in Höhe von € 2.774,18 verpflichtet.
Am 10.11.2020 hat der Beschwerdeführer ein als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnetes Anbringen beim AMS eingebracht.
Da das AMS dieser Eingabe vom 10.11.2020 nicht zweifelsfrei entnehmen konnte, ob sich der Beschwerdeführer damit auf einen Bescheid des AMS bezog bzw. was er mit dieser Eingabe bezweckte, wurde er mit Schreiben des AMS vom 17.11.2020 aufgefordert, diesen Mangel zu beheben.
Am 01.12.2020 langte beim AMS ein als „Beschwerde gegen den Bescheid“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er auf ein am 07.11.2020 erhaltenes Schreiben verwies.
Da das AMS aufgrund des Umstandes, dass im Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.12.0202 neuerlich kein konkreter Bescheid bezeichnet wurde, davon ausging, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, hat das AMS mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.12.2020 im Spruchpunkt I. das als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnete Anbringen des Beschwerdeführers vom 10.11.2020 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Im Spruchpunkt II. wurde der Bescheid des AMS vom 05.11.2020 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide sowie hinsichtlich der Eingaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Zur Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass diese laut Rückschein am 06.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, in dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (vgl. VwGH vom 22.06.2020, Ra 2019/01/0117).
Zur am 01.12.2020 beim AMS eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers, welche als Antwort auf den Verbesserungsauftrag des AMS vom 17.11.2020 ergangen ist, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in dieser Eingabe auf ein am 07.11.2020 erhaltenes Schreiben verwies. Da die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 am 06.10.2020 hinterlegt war, ist davon auszugehen, dass die Post diese sicher keine 32 Tage zur Abholung bereitgehalten hat. Diese Einschätzung entspricht dem gerichtlichen Amtswissen. Daher muss der Beschwerdeführer die mit 30.09.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeholt haben, ansonsten wäre die Beschwerdevorentscheidung an das AMS retourniert worden. Wenn der Beschwerdeführer sohin in seiner Eingabe vom 01.12.2020 vom Erhalt eines Schreibens am 07.11.2020 spricht, kann er sich damit nicht auf die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 bezogen haben. Ebenso wenig kann er sich damit auf den Verbesserungsauftrag des AMS bezogen haben, zumal dieser auf 17.11.2020 datiert. Der Beschwerdeführer konnte somit – wenn er von einem am 07.11.2020 erhaltenen Schreiben spricht – damit nur den Bescheid des AMS vom 05.11.2020 gemeint haben.
Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 01.12.2020 war sohin eine Zuordenbarkeit der Eingabe vom 10.11.2020 zum Bescheid vom 05.11.2020 gegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Den Feststellungen folgend hat das AMS mit Bescheid vom 05.11.2020 den Beschwerdeführer (irrtümlicherweise) nochmals zum Rückersatz der Notstandshilfe in Höhe von € 2.774,18 verpflichtet.
Am 10.11.2020 hat der Beschwerdeführer ein als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnetes Anbringen beim AMS eingebracht, aus welchem nicht klar ersichtlich war, ob es sich dabei um ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid des AMS handelte bzw. gegen welchen Bescheid sich dieses gegebenenfalls richten sollte.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im gegenständlichen Fall hat das AMS dem Beschwerdeführer zu Recht mit Schreiben vom 17.11.2020 einen Verbesserungsauftrag betreffend seine Eingabe vom 10.11.2020 erteilt.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt gegenständlich jedoch eine erfolgreiche Verbesserung vor, da aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 01.12.2020, welche als Antwort auf den Verbesserungsauftrag vom 17.11.2020 erging, eine Zuordenbarkeit der Eingabe vom 10.11.2020 zum Bescheid des AMS vom 05.11.2020 gegeben war. Der Mangel wurde sohin vom Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG rechtzeitig behoben. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.11.2020 ist daher als rechtzeitige Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.11.2020 zu werten.
Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht im Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 10.12.2020 das als „Beschwerde gegen das Urteil“ bezeichnete Anbringen des Beschwerdeführers vom 10.11.2020 zurückgewiesen, zumal es sich bei dieser Eingabe vom 10.11.2020 um eine rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2020 handelt. Die belangte Behörde hätte daher in der Sache zu entscheiden gehabt, und zwar dahingehend, dass res iudicata vorliegt und der Bescheid vom 05.11.2020 nicht ergehen hätte dürfen. Überdies ist festzuhalten, dass durch den Bescheid vom 05.11.2020 seitens der belangten Behörde das Prinzip ne bis in idem verletzt wurde. Daher liegt eine Beschwer des Beschwerdeführers gegenständlich vor und die Entscheidung in der Sache hat nun im Sinne der Ausführungen in diesem Absatz durch das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen.
Spruchpunkt I. des Bescheides vom 10.12.2020 ist daher zu beheben.
Spruchpunkt II. des Bescheides vom 10.12.2020 ist ebenfalls zu beheben, da – wie bereits ausgeführt – der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag des AMS nachgekommen ist, sohin eine rechtzeitige Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2020 vorliegt und dieser Bescheid vom 05.11.2020 daher noch nicht rechtskräftig ist. Somit fehlen die Voraussetzungen um nach § 68 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, wird durch die ersatzlose Behebung der geamten Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2020 der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend noch ein obiter Hinweis an den Beschwerdeführer, der über den Verfahrensgegenstand dieser Sache hinausgeht: Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag gestellt. In der Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 wurde XXXX zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.774,18 verpflichtet. Die jetzt getroffene Entscheidung kann an dieser Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 nichts ändern, da es sich dort um ein anderes Verfahren gehandelt hat, das bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung res iudicata Rückforderung Verbesserungsauftrag WiderrufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2238635.1.00Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021