TE Bvwg Beschluss 2021/3/19 W195 2237859-1

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Veröffentlicht am 19.03.2021
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Entscheidungsdatum

19.03.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §33 Abs1
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17

Spruch


W195 2237859-1 /3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 03.07.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 199,50

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schriftsatz vom 02.03.2020, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 14.04.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.

I.2. Mit Schriftsatz vom 02.04.2020, XXXX wurde die öffentliche mündliche Verhandlung auf dem 19.06.2020 verschoben.

I.3. In der Folge fand am 19.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

I.4. Mittels elektronischem Rechtsverkehr übermittelte der Antragsteller am 03.07.2020 die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

56,40

Reisekosten §§27, 28 GebAG

 

44 km á € 0,42

18,48

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40

74,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60

2000 Zeichen

15,20

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung und gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs.1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV a € 12,00

12,00

Zwischensumme

220,98

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

220,98

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

221,00

I.5. In der Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem eine Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 33 GebAG in Höhe von € 56,40 (2 Stunden à € 28,20), und gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG eine Gebühr iHv € 15,20 (2000 Zeichen) für eine in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Übersetzung eines Schriftstückes.

I.6. Am 22.10.2020 wurde der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes um die Übermittlung des in der Verhandlung übersetzten Dokumentes und die schriftliche Übersetzung ersucht. Die darauffolgende Durchsicht der Dokumente ergab, dass in der Verhandlung vom 19.06.2020 eine Seite eines Drohbriefes schriftlich übersetzt wurde.

I.7. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung bzw. nach Durchsicht der an die Verrechnungsstelle übermittelten Dokumente, das übersetzte Schriftstück lediglich eine Seite umfasse.

I.8. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

I.9. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 09.02.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass ein Entfernungszuschlag gemäß § 33 Abs. 1 GebAG nur dann gebühre, wenn der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung des Dolmetschers), vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt sei. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse zum Verhandlungsort max. 22 km beträgt, könne lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus hätten Ermittlungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben, dass der Antragsteller in der Verhandlung vom 19.06.2020 eine Seite eines Drohbriefes übersetzt habe. Die Überprüfung dieses Schriftstückes habe ergeben, dass dieses 612 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) umfasse und daher lediglich eine Gebühr von € 4,65 zu verzeichnen sei.

I.10. Das Schriftstück wurde gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

I.11. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Verhandlung vom 19.06.2020, zur GZ XXXX , in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ XXXX der eingebrachten Honorarnote vom 03.07.2020, der Korrespondenz der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX , der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes an den Antragsteller vom 16.11.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.02.2021, der Verständigung der Hinterlegung des Dokuments sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 33 GebAG (Entfernungszuschlag):

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70.

Gemäß § 33 Abs. 1 GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1 GebAG), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2020, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.06.2020, am Hauptsitz in Wien an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher von seinem damaligen Hauptwohnsitz, XXXX , geladen wurden und in deren Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.

Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag gemäß § 33 Abs. 1 GebAG nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den in § 32 Abs. 1 angeführten Sätzen auszugehen (vgl. LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,4 E 8 zu § 33). Maßgeblich für die Zuerkennung der erhöhten Gebühr für Zeitversäumnis bzw. des Entfernungszuschlages ist dabei die Kilometeranzahl der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort.

Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse ( XXXX ) zum Verhandlungsort (Bundesverwaltungsgericht Wien, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien) max. 22 km beträgt, eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 33 Abs. 1 GebAG jedoch erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen.

Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt gemäß § 32 Abs. 1 GebAG sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70).

Zur beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Bei der Verzeichnung einer Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG ist zwischen einem „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG erster Halbsatz und einem „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG letzter Halbsatz zu unterscheiden. Als ein Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz ist jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Wird ein solches „Schriftstück“ während der Verhandlung oder Einvernahme übersetzt, so steht dem Dolmetscher gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG zusätzlich neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Hälfte der Gebühr (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) für die Übersetzung dieses „Schriftstücks“ zu. Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG ist hingegen jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses, im Rahmen der Verhandlung, „angefertigten Schriftstückes“ unterliegt gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG einer Deckelung von höchstens € 20,00.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Zusammenhang mit der Änderung des § 54 GebAG (ErläutRV 303 BlgNR 23. GP 52), lassen sich hinsichtlich der Berechnung der Gebühr, folgende Ausführungen entnehmen: „In der bisherigen Fassung gebührten 15,20 Euro für jede volle Seite der Übersetzung, wobei gemäß Abs. 3 eine Seite nur dann als voll galt, „wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“ […..]. Anstatt auf die Anzahl der Schriftzeichen pro Seite soll daher in Zukunft nur mehr auf die Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) – ohne Bezugnahme auf irgendwelche formalisierten „Seiten“ – abgestellt werden. Eine Änderung in der Höhe der Gebühr ergibt sich dadurch nicht, weil auch bisher die Gebühr für 40 Zeichen x 25 Zeilen = 1.000 Schriftzeichen gewährt wurde.“

Mit der Gebührennote vom 03.07.2020, betreffend die mündliche Verhandlung vom 19.06.2020, XXXX verzeichnete sich der Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr iHv € 15,20 für die, während der Verhandlung vorgenommene Übersetzung eines Schriftstückes. Der Antragsteller gab an, dass die von ihm vorgenommene schriftliche Übersetzung 2000 Zeichen (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) umfasse.

Die Ermittlungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung (S.10, Verweis auf Aktenseite 55, ein Drohbrief), haben ergeben, dass der Antragsteller in der Verhandlung am 19.06.2020, eine Seite eines Drohbriefes übersetzt hat. Da dieses Dokument bereits vor der Verhandlung formuliert und verfasst wurde, ist es als ein Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz zu qualifizieren. Die Überprüfung der Zeichenanzahl des vom Antragsteller in der Verhandlung schriftlich angefertigten Dokumentes der Übersetzung hat ergeben, dass dieses 612 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) umfasst.

Vor diesem Hintergrund steht dem Antragsteller für die Übersetzung des Drohbriefs anstatt der beantragten € 15,20 (2000 Zeichen) lediglich eine Gebühr in Höhe von € 4,65 (612 Zeichen/1000 x € 7,60) zu.


Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

44 km á € 0,42

18,48

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40

74,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60

Drohbrief, 612 Zeichen

4,65

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung und gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs.1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV a € 12,00

12,00

Zwischensumme

 

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

199,43

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

199,50

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 199,50 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Schriftstück Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237859.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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