TE Bvwg Beschluss 2021/3/22 W195 2237937-1

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Entscheidungsdatum

22.03.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1a
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1 lita
GebAG §54 Abs1 Z1 litc
VwGVG §17

Spruch


W195 2237937-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 19.06.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 37,60 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung der Gerichtsabteilung XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2020 zur Zl. XXXX wurde der Antragsteller am Ende der mündlichen Verhandlung mit der schriftlichen Übersetzung „einer A4 Seite betreffend eine polizeiliche Ladung und Geburtsurkunde“ beauftragt, welche er an das Bundesverwaltungsgericht übermitteln sollte.

2. Am 05.06.2020 übermittelte der Antragsteller die Übersetzung („Beilage 5“, „Polizeibestätigung“), im Zusammenhang mit dem schriftlichen Übersetzungsauftrag in der mündlichen Verhandlung, im Wege des ERV an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Daraufhin langte am 19.06.2020 der gegenständliche Antrag auf Gebühren (schriftliche Übersetzungen) betreffend den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2020 zur genannten schriftlichen Übersetzung vom 05.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem der Antragsteller unter anderem für die schriftliche Übersetzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a eine Mühewaltungsgebühr für 1260 Schriftzeichen in Höhe von € 19,15 begehrte sowie gemäß lit. c einen Zuschlag wegen besonderer fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten in Höhe von € 9,57 geltend machte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 23.02.2021, nachweislich zugestellt am 26.02.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die Zählung der Zeichen des vom Antragsteller übersetzten Schriftstücks lediglich 1122 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergebe, weshalb im vorliegenden Fall für die schriftliche Übersetzung nur eine Gebühr in Höhe von € 17,05 (Grundgebühr) zuerkannt werden könne. Weiters seien gegenständlich keine Umstände ersichtlich, die einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG wegen besonderer fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten erforderlich gemacht hätten.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung, zur Zl. XXXX am 18.05.2020 vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde, welche insgesamt 1122 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) ausweist und vom Antragsteller am 05.06.2020 übermittelt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren Zl. XXXX der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18.05.2020 XXXX , der schriftlichen Übersetzung vom 05.06.2020, dem Gebührenantrag vom 19.06.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2021 und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und c GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)
€ 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).

Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Zählung der Zeichen des übersetzten Schriftstücks lediglich 1122 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergab. Dieser Umstand wurde dem Antragsteller auch nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte vom Antragsteller in weiterer Folge jedoch nicht ein. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall entgegen den vom Antragsteller in seiner Honorarnote begehrten € 19,15 für 1260 Zeichen für die schriftliche Übersetzung lediglich eine solche in Höhe von € 17,05 (Grundgebühr) zuzuerkennen (1122 Zeichen/1000 * 15,20).

Zum Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c wegen besonderer fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten

Neben der Gebühr für Mühewaltung im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) machte der Antragsteller für die schriftliche Übersetzung auch einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG wegen besonderer fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten in Höhe von € 9,57 geltend.

Der Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken. Keineswegs ist aber jeder medizinische Fachtext bereits mit derartigen Schwierigkeiten verbunden (vgl. OLG Wien, 34R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu § 54).

Ein Zuschlag nach lit. c gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (vgl. OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 12, E 13 zu § 54).

Der Antragsteller wurde vom Bundesveraltungsgericht beauftragt ein behördliches Dokument vom Mongolischen ins Deutsche zu übersetzen.

Die schriftliche Übersetzung des behördlichen Schriftstücks weist weder einen komplexen juristischen Text auf, noch sind über das Standardvokabular bzw. den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehende Begrifflichkeiten ersichtlich, vielmehr wurden Wörter wie beispielsweise „Minister für Justiz und innere Angelegenheiten“, „Personalausweisnummer“, „Unbescholtenheit (vorbestraft)“ übersetzt und ist darüber hinaus der zu übersetzende Text auch nicht als technisches Werk oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren, weshalb ein Zuschlag wegen besonders fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten nicht gerechtfertigt ist. Lediglich der Stempel sowie die Unterschrift am Ende des Dokumentes wurden in der Übersetzung als unlesbar und unleserlich festgehalten, womit jedoch auch keine besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten aufgezeigt werden konnten.

Zu der beantragten Gebühr gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

Der Antragsteller machte in der Honorarnote für die Übermittlung der schriftlichen Übersetzung mittels ERV € 12,00 geltend und verzeichnete zusätzlich € 2,10 auf Grund der Übermittlung weiterer Unterlagen.

Gemäß § 31 Abs. 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

Aus den Übermittlungsbestätigungen des ERV gehen lediglich 2 Beilagen hervor, wovon eine Beilage die schriftliche Übersetzung und die zweite Beilage die gegenständliche Honorarnote ist, daher steht für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne der obigen Ausführungen lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu.

Der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass auch der geltend gemachten Gebühr für sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG (Reinschreiben der Übersetzung) nunmehr die gezählten 1122 Zeichen (ohne Leerzeichen) zu Grunde gelegt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

 

Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20

1122 Zeichen

17,05

Sonstige Kosten § 31 GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) à € 2,00

2,24

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Zwischensumme

31,29

20 % Umsatzsteuer

6,25

Gesamtsumme

37,55

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

37,60

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 37,60 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren elektronischer Rechtsverkehr Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung Schriftstück Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237937.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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