TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/22 W129 2239678-1

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Entscheidungsdatum

22.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §31 Abs4
StudFG §39 Abs7
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
StudFG §6

Spruch


W129 2239678-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Klagenfurt vom 09.12.2020, Zl. 01560068, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 17.05.2019 bewilligte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt, der Beschwerdeführerin für ihr Masterstudium XXXX (Universität Klagenfurt) eine Studienbeihilfe in Höhe von 195,- Euro ab März 2019 bzw. 692,- Euro für den Monat Februar 2020.

2.       Am 21.10.2019 fand ein Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt, statt; das Beratungsthema bezog sich auf das Einkommen der Beschwerdeführerin, mit welcher die Rechtslage erörtert wurde.

3.        Mit elektronischer Eingabe (elektronisches Kontaktformular) vom 17.12.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei in den Monaten Oktober und November 2019 in zwei (näher bezeichneten) Dienstverhältnissen; ein Dienstverhältnis laufe im November aus, das andere erreiche ab November 2019 den Umfang von 38,5 Stunden pro Woche. Sie übermittle im Anhang die Lohnzettel.

4.       Am 18.12.2019 fand erneut ein Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt, statt; das Beratungsthema bezog sich auf das Einkommen der Beschwerdeführerin, mit welcher die Rechtslage erörtert wurde. Die Beschwerdeführerin kündigte den Verzicht auf die Auszahlung in den Monaten Jänner und Februar 2020 an.

5.       Mit elektronischer Eingabe vom 18.12.2019 über das Kontaktformular teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wolle „den sofortigen Stopp“ ihrer Studienbeihilfe, da sie über die Einkommensgrenze gelange.

6.       Mit Bescheid vom 18.12.2019, Dok.Nr. 447486601, sprach die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt, aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe aufgrund ihres Verzichts in den Monaten Jänner 2020 und Februar 2020 ruhe.

7.       Mit Bescheid vom 17.07.2020, Dok.Nr. 458810901, sprach die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt, aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin während des Kalenderjahres 2019 im Ausmaß von 2.516 Euro ruhe; die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag zurückzuzahlen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Berechnung des 2019 tatsächlich zugeflossenen Einkommens ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin für 2019 einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe habe als ursprünglich zuerkannt.

8.       Mit dem am 04.08.2020 erhobenen Rechtsmittel der Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe Mitte Oktober erfahren, dass sie aufgrund von zwei Anstellungen zur gleichen Zeit die Einkommensgrenze überschreiten werde. Am 21.10.2019 habe sie die Studienbeihilfenbehörde telefonisch kontaktiert und erfahren, dass die Studienbeihilfenbehörde eine Neuberechnung vornehmen werde und gegebenenfalls die Beschwerdeführerin schriftlich über eine etwaige Rückforderung in Kenntnis setzen werde.

Am 02.12.2019 habe sie die Studienbeihilfenbehörde in Kenntnis gesetzt, dass das zweite Dienstverhältnis auf Vollzeit aufgestockt werde, und am 17.12.2019 habe sie die Lohnzettel beider Anstellungen übermittelt. Am 18.12.2019 sei sie angerufen worden und habe sie sich gewundert, dass die Beihilfe immer noch ausgezahlt werde. Man habe ihr gesagt, dass sie im Oktober keinen ausdrücklichen „Stopp“ eingefordert habe. Dies habe sie am 18.12.2019 umgehend nachgeholt.

Die Behörde hätte jedoch bereits im Oktober die Studienbeihilfe ruhend stellen müssen. Die Auszahlungen hätten somit im November und Dezember nicht erfolgen dürfen und in weiterer Folge hätten diese beiden Monate bei der Aufrollung des Jahreseinkommens des Jahres 2019 nicht berücksichtigt werden dürfen.

9.       Mit Bescheid vom 02.10.2020 (Vorstellungsvorentscheidung) gab die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt, dem Rechtsmittel der Vorstellung nicht statt. Die ersten Telefonate (vor allem am 21.10.2019) hätten lediglich einer allgemeinen Erörterung gedient; die Beschwerdeführerin habe erst am 18.12.2019 eindeutig verzichtet.

10.      Mit Schreiben vom 20.10.2020 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel eines Vorlageantrages ein, in welchem sie ihre bisherigen Standpunkte wiederholte.

11.      Mit gegenständlichem Bescheid vom 09.12.2020 bestätigte der bei der Stipendienstelle Klagenfurt eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde den Bescheid vom 17.07.2020. Die Beschwerdeführerin habe erst am 18.12.2019 auf die Auszahlung von Studienbeihilfe verzichtet; der Verzicht könne jedoch stets nur pro futuro, nicht jedoch für bereits erhaltene Zahlungen wirken. Somit hätten bei der Aufrollung auch die Monate November und Dezember 2019 berücksichtigt werden müssen.

12.      In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde bereits am 21.10.2019 von ihr in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine geänderte Einkommenssituation vorliege. Es sei daher unrichtig, dass sie nur allgemeine Auskünfte eingeholt habe. § 48 Abs 4 StudFG sehe nicht vor, dass sie der Behörde einen ausdrücklichen „Stopp“ mitteilen müsse.

Sie stelle den Antrag auf „ersatzlose Streichung“ des angefochtenen Bescheides, auf Ruhendstellung des Anspruches auf Studienbeihilfe ab November 2019 und auf Veranlassung einer Neuberechnung mit Aliquotierung auf 10 Monate.

13.      Mit Begleitschreiben vom 16.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.02.2021, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat – nach Absolvierung des Bachelorstudiums – im Sommersemester 2019 das Masterstudium „ XXXX “ an der Universität Klagenfurt aufgenommen.

1.2. Im Jänner und Februar 2019 bezog die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe für das Bachelorstudium.

Ab März 2019 bezog die Beschwerdeführerin für das Masterstudium Studienbeihilfe; bewilligt wurden mit Bescheid vom 17.05.2019 zunächst 195 Euro (bis inkl. Jänner 2020) und für den Monat Februar 2020 zuletzt 692 Euro.

1.3. Am 21.10.2019 fand ein Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt, statt; das Beratungsthema bezog sich auf das Einkommen der Beschwerdeführerin, mit welcher die Rechtslage erörtert wurde. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Beihilfe erfolgte seitens der Beschwerdeführerin nicht.

1.4. Mit Eingabe über das elektronische Kontaktformular am 17.12.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei in den Monaten Oktober und November 2019 in zwei (näher bezeichneten) Dienstverhältnissen; ein Dienstverhältnis laufe im November aus, das andere erreiche ab November 2019 den Umfang von 38,5 Stunden pro Woche. Im Anhang übermittelte die Beschwerdeführerin die Lohnzettel.

1.5. Am 18.12.2019 fand erneut ein Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt, statt; das Beratungsthema bezog sich auf das Einkommen der Beschwerdeführerin, mit welcher die Rechtslage erörtert wurde. Die Beschwerdeführerin kündigte den Verzicht auf die Auszahlung in den Monaten Jänner und Februar 2020 an.

1.6. Mit elektronischer Eingabe vom 18.12.2019 über das Kontaktformular teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wolle „den sofortigen Stopp“ ihrer Studienbeihilfe, da sie über die Einkommensgrenze gelange.

Mit Bescheid vom 18.12.2019, Dok.Nr. 447486601, sprach die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt, aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe aufgrund ihres Verzichts in den Monaten Jänner 2020 und Februar 2020 ruhe.

1.7. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2019 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von € 12.830,19 im Sinne des Studienförderungsgesetzes.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Die Höhe des Einkommens im Jahre 2019 ist den im Akt inliegenden Unterlagen sowie dem Anhang zum angefochtenen Bescheid vom 17.07.2020 zu entnehmen und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Dass im Telefonat vom 21.10.2019 kein ausdrücklicher Verzicht der Beschwerdeführerin auf weitere Auszahlungen erfolgte, ergibt sich zum einen aus dem im Akt inliegenden (und inhaltlich unbestritten gebliebenen) Gesprächsprotokoll der Studienbeihilfenbehörde. Zum anderen räumt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ein, dass sie in diesem Telefonat „nur“ auf die neue Beschäftigungs- und Einkommenssituation hingewiesen hat; dass ein ausdrücklicher Verzicht erfolgt sei, wird eben nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2018, lauteten zum Antragszeitpunkt (vgl. § 1 Abs 4 StudFG):

„Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

[…]

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31

[…]

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

[…]

Ruhen des Anspruchs

§ 49

[…]

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

[…]

Rückzahlung

§ 51 (1) Studierende haben zurückzuzahlen:

[…]

3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;

[…].“

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

2.1. Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche (vgl. VwGH vom 18.03.1992, 91/12/0077; VwGH vom 22.03.1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH vom 19.04.1995, 95/12/0009). Es ist somit auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2019 maßgeblich war.

2.2. Die belangte Behörde stützt die Rückzahlungsforderung der von der Beschwerdeführerin bezogenen Studienbeihilfe auf § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG, demzufolge Studierende Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen haben, die während des Ruhen des Anspruches ausbezahlt wurden.

Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht gemäß § 49 Abs. 3 StudFG während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 StudFG übersteigt; Einkünfte des Studierenden in den Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein (vgl. VwGH vom 18.12.2003, 99/12/0159).

Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende – nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage – € 10.000,00 übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist vorerst von den Angaben des Studierenden auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin während des gesamten Jahres 2019 Studienbeihilfe bezogen. Die Zuverdienstgrenze von 10.000 Euro für das Kalenderjahr 2019 ist somit nicht aliquot zu verringern.

2.4. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass bereits das Telefonat vom 21.10.2019 zumindest indirekt bzw. konkludent einen Verzicht auf weitere Auszahlungen inkludiert habe.

Dieser Ansicht ist aus folgenden Erwägungen nicht Folge zu leisten:

Ein Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche ist im öffentlichen Recht prinzipiell zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anderes anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. VwGH 30.06.1977, Zl. 0361/76; zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichts vgl. etwa auch Oberndorfer, Zum Verzicht im öffentlichen Recht, insbesondere im Sozialrecht, JBl. 1967, 68; vgl. weiters VwGH 22.04.1991, 90/12/0264, sowie 17.10.2003, 99/17/0200, jeweils mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche im öffentlichen Recht prinzipiell zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anderes anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH 31.01.2018, Zl. Ro 2016/10/0023 in einem vergleichbaren Fall nach dem StudFG). § 49 Abs 3 StudFG – in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 40/2014 – sieht einen Verzicht (nur) „für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung“ vor.

Nach § 39 Abs 4 StudFG sind Anträge an die Studienbeihilfenbehörde schriftlich unter Verwendung von Formblättern, gegebenenfalls auch elektronisch, einzubringen. Dies gilt nach § 39 Abs 7 StudFG auch für Anträge auf Abänderung einer bereits zuerkannten Studienbeihilfe.

Somit muss bereits aus diesem Grund eine telefonisch eingebrachte Erklärung als unzulässig erachtet werden (selbst wenn – was im gegenständlichen Beschwerdefall ohnehin gerade nicht geschehen ist – die Behörde einen Aktenvermerk über die Verzichtserklärung angelegt hätte: vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 17/2).

Darüber hinaus muss eine Verzichtserklärung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einer „nach jeder Richtung unbedenklichen Weise“ erfolgen (VwGH 16.12.1993, 93/11/0174). Der Anruf vom 21.10.2020 beinhaltete nach dem Inhalt des Beratungsprotokoll der Studienbeihilfenbehörde eine Rechtsberatung zu den Rechtsfolgen eines die Zuverdienstgrenze übersteigenden Einkommens, nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie „bei diesem Telefonat meine geänderte Einkommenssituation gemeldet, um eine eventuelle Rückzahlung zu vermeiden“ (Beschwerdeschriftsatz, Seite 2 oben). Eine solche „Meldung einer geänderten Einkommenssituation“ ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls zweifelsfrei als Verzicht aufzufassen.

2.5. Letzteres gilt auch nicht für die schriftliche Übermittlung der Lohnzettel aus der jüngeren Vergangenheit per elektronischem Kontaktformular am 17.12.2019. Der zentrale Textteil „Durch ein Telefonat mit der Stipendienstelle Klagenfurt wurde mir mitgeteilt, dass sich bei der Neuberechnung der Studienbeihilfe eine Rückzahlung ergeben wird. Hiermit möchte ich Sie erneut auf die Änderung meines Einkommens seit 8. Oktober 2019 hinweisen und übermittle Ihnen auch all meine Lohnzettel seit 1. September.“ ist ebenfalls nicht zweifelsfrei als Verzichtserklärung aufzufassen.

Zudem hätte diese Erklärung – selbst wenn sie tatsächlich eine Verzichtserklärung beinhaltet hätte – erst für die Auszahlungen im Jänner und Februar 2020 Auswirkungen gehabt (§ 49 Abs 3 letzter Satz StudFG).

2.6. Erst die elektronische Mitteilung vom 18.12.2019 (elektronisches Kontaktformular) erfüllt sowohl in Form als auch Inhalt („Ich möchte den sofortigen Stopp meiner Studienbeihilfe“) die Voraussetzungen einer rechtsgültigen Verzichtserklärung; aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 49 Abs 3 letzter Satz StudFG erst mit Wirkung pro futuro, nicht hingegen rückwirkend.

Folgerichtig sprach die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Klagenfurt, mit Bescheid vom 18.12.2019, Dok.Nr. 447486601, aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe aufgrund ihres Verzichts (erst) in den Monaten Jänner 2020 und Februar 2020 ruhe.

2.7. Die Bemessungsgrundlage der Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 StudFG. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Sinne des StudFG beläuft sich im Kalenderjahr 2019 auf 12.830,19 Euro.

Die tatsächlich zumutbare Eigenleistung erreicht somit eine Höhe von 2.830,19 Euro und überschreitet die im Kalenderjahr 2019 ausbezahlte Studienbeihilfe (2.516,00 Euro).

Da nur 2.516,00 Euro ausbezahlt worden sind, konnte auch nur dieser Beitrag zurückgefordert werden. Der Betrag von 2.516,00 Euro ist an die Beschwerdeführerin während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt worden. Aus diesem Grund ist dieser Beitrag an die Studienbeihilfenstelle zurückzuzahlen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Rückforderung der in im Kalenderjahr 2019 ausbezahlten Studienbeihilfe zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Klagenfurt festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Fallbezogen wurde in der Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage aufgeworfen.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Rückzahlung Ruhen des Anspruchs Studienbeihilfe Verzicht zumutbare Eigenleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2239678.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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