TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/22 I404 2182066-3

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Entscheidungsdatum

22.03.2021

Norm

AVG §59 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I404 2182066-3/9Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 04.11.2019 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

2.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.12.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin unter anderem vor, in Österreich ein schützenswertes Familienleben zu führen.

3.       Am 03.01.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

4.        Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde das Verfahren der Abteilung I404 neu zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs 5 BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere das in der Beschwerde vorgebrachte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, bedürfen einer näheren Überprüfung. Dafür sind noch weitere Ermittlungen erforderlich. Insbesondere befindet sich der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren in Österreich und verfügt offenbar über Familienangehörige im Bundesgebiet. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung in den Irak nicht in seinen in Art 8 EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde, ferner ist der Aktenlage nach - insbesondere aufgrund der Verhängung eines Einreiseverbotes - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).

Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruchpunkt VI. bezieht. Über die Beschwerde gegen die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung Kassation Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I404.2182066.3.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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