TE Bvwg Beschluss 2021/3/23 W108 2222515-1

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Veröffentlicht am 23.03.2021
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Entscheidungsdatum

23.03.2021

Norm

ÄrzteG 1998 §10
ÄrzteG 1998 §117c
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
VwGVG §31

Spruch


W108 2222515-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX als Rechtsträgerin des XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina SEDLAZECK-GSCHAIDER, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 17.07.2019, GZ.: 534/SF/282/2017, betreffend Anerkennung als Ausbildungsstätte:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 und 31 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführende Krankenanstalt ( XXXX als Rechtsträgerin des XXXX mit dem Sitz in XXXX ; in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Antrag vom 22.09.2017 gemäß § 10 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) bei der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) für die „Kinder und Jugendmedizin, Org.einheit für Kinder- und Jugendpsychosomatik/-psychiatrie“ die Anerkennung als Ausbildungsstätte ab 01.09.2017, und zwar im Sonderfach „Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ die Sonderfach-Grundausbildung mit zwei Ausbildungsstellen sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung mit zwei Ausbildungsstellen.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.09.2017 auf Anerkennung des Fachbereiches für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Kinder- und Jugendpsychosomatik als Ausbildungsstätte für die Sonderfach-Grundausbildung im Fach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Ausmaß von 36 Monaten mit zwei Ausbildungsstellen sowie für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Fach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Ausmaß von 27 Monaten mit zwei Ausbildungsstellen ab 01.09.2017 unter Hinweis auf § 10 ÄrzteG 1998 ab.

Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 der Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 iVm § 13b ÄrzteG 1998 für die Durchführung des Verfahrens eine pauschal bemessene Bearbeitungsgebühr von EUR 660,36 auferlegt.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Beschluss vom 11.06.2019, E 4643/2018, beschloss der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 10 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, idF BGBl. I Nr. 25/2017, § 13b Z 2 sowie § 117c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 leg.cit. idF BGBl. I Nr. 82/2014, und gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) samt Anhang von Amts wegen zu prüfen.

6. Mit Beschluss vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, er wolle im ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, § 10 idF BGBl. I Nr. 25/2017, § 13b Z 2 idF BGBl. I Nr. 82/2014, § 117c Abs. 1 Z 1 idF BGBL. I Nr. 82/2014 und § 117c Abs. 2 Z 1 idF BGBl. I Nr. 20/2019 als verfassungswidrig aufheben. Weiters wurde gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er wolle die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF 2. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2/2019, veröffentlicht am 21.06.2019 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www. Aerztekammer.at) samt Anhang als gesetzwidrig aufheben.

7. Mit Erkenntnis vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "von der Österreichischen Ärztekammer" im ersten Satz sowie die Wortfolge "der Österreichischen Ärztekammer" im letzten Satz des § 10 Abs. 8 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169, idF BGBl. I 25/2017, die Wort- und Zeichenfolge "und 10" in § 13b Z 2 sowie die Zeichenfolge "10," in § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169, jeweils idF BGBl. I 82/2014, als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass die Zeichenfolge "10," in § 117c Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169, idF BGBl. I 82/2014 verfassungswidrig und die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF der 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge "10," in § 1, die Zeichenfolge ", 10" in § 4 und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge "§ 10 und" in Punkt 3. gesetzwidrig waren. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2021 in Kraft tritt; im Übrigen wurde § 10 ÄrzteG 1998 nicht als verfassungswidrig aufgehoben, da die Verfassungswidrigkeit bereits durch die dargelegte Aufhebung beseitigt werden konnte.

Die nichtöffentliche Beratung in diesem Gesetzesprüfungsverfahren begann am 24.02.2020.

Der Verfassungsgerichtshof begründete die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass die Bestimmungen über die Anerkennung bzw. Zurücknahme oder Einschränkung der Anerkennung als Ausbildungsstätte auf den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG gestützt und Angelegenheiten des „Gesundheitswesens“ nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG angeführt seien. Diese seien - da hier auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliege - nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung (VfSlg 19.123/2010; VfGH 13.3.2019, G 242/2018 ua). Die Österreichische Ärztekammer werde gemäß § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 als Bundesbehörde tätig, die gemäß § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ausnahmslos an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden sei. Ebenso obliege der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 117c Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 die Erlassung von Verordnungen über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr.

8. Im Anlassfall zu G 157/2019 und V 54/2019 wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.03.2020, E 4643/2018, die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2018, Z W170 2206225-1/2E, mit dem dieses seine Zuständigkeit in Bezug auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Österreichischen Ärztekammer betreffend Zurücknahme der erteilten Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt und die Auferlegung einer Bearbeitungsgebühr verneint hatte, ab.

Der Verfassungsgerichtshof führte aus: Nach Lage des vorliegenden Falles sei es von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen eine für eine positive Erledigung der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde der beschwerdeführenden Partei erforderliche Rechtsgrundlage im ÄrzteG 1998 bestehe. Vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 sei es eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde zurückgewiesen habe.

9. Der Verfassungsgerichtshof hob aufgrund des im Beschwerdefall gestellten Antrages des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4Z, mit Erkenntnis vom 12.06.2020, G 252/2019, V 86/2019, die Zeichenfolge "10," in § 117c Abs. 2 Z 1 des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169 idF BGBl. I Nr. 20/2019 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2021 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF 2. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2/2019, veröffentlicht am 21. Juni 2019 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), im Hinblick auf die Zeichenfolge "10," in § 1, die Zeichenfolge ", 10" in § 4 und der Anhang der Verordnung (Tarif 2019) im Hinblick auf die Zeichenfolge "§ 10 und" in Punkt 3. gesetzwidrig war. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof führte zur Zurückweisung aus, dass über bestimmte umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden sei. Die vom antragstellenden Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Bedenken stimmten im Wesentlichen mit jenen überein, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 abgesprochen habe.

Überdies verwies der Verfassungsgerichtshof darauf, dass die nichtöffentliche Beratung im Verfahren zur Prüfung der mit Erkenntnis vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 aufgehobenen Bestimmungen am 24.02.2020 begonnen habe und der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes (vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4Z) beim Verfassungsgerichtshof schon vorher, nämlich bereits am 11.10.2019 eingelangt sei, sodass der gegenständliche Fall daher einem Anlassfall gleichzuhalten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

3.2.1. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (vgl. VfGH 26.11.2018, E3711/2017).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes zu G 157/2019 und V 54/2019 begann am 24.02.2020. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4, ist beim Verfassungsgerichtshof schon vorher, nämlich bereits am 11.10.2019 eingelangt, sodass er einem Anlassfall gleichzuhalten ist (Quasianlassfall; s. die den gegenständlichen Fall betreffenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 12.06.2020, G 252/2019, V 86/2019), zumal auch der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden ist.

Es ist daher die (mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019) bereinigte Rechtslage anzuwenden.

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 u.a. die Zeichenfolge "10," in § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169 idF BGBl. I 82/2014 als verfassungswidrig aufgehoben.

Die genannte Norm lautet:

„§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.         Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 10, 13 und 13a,“

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2017/11/0003, mit Hinweis auf die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15), die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde in einer Angelegenheit des § 117c Abs. 1 ÄrzteG 1998 verneint, wenn eine in dieser Bestimmung aufgezählte Aufgabe der Österreichischen Ärztekammer - wie im vorliegenden Fall - infolge deren Beseitigung durch den Verfassungsgerichtshof und gegebener Anlassfallwirkung nicht mehr zum übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zählt und daher nicht als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die iSd. Art. 131 Abs. 2 B VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren ist (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/11/0003).

Überdies hat auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.03.2020, E 4643/2018, ausgeführt, dass es vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 eindeutig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde zurückgewiesen habe.

Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung der Beschwerde. Diese ist daher zurückzuweisen (zur Ermächtigung der Verwaltungsgerichte, ihre Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss zum Ausdruck zu bringen, vgl. VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001; 24.06.2015, Ra 2015/04/0035; 26.01.2017, Ra 2017/11/0173; 31.10.2017, Ko 2017/03/0004). Für die Entscheidung über die Beschwerde ist somit das Landesverwaltungsgericht (Salzburg) zuständig.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Anerkennungsantrag Anlassfall Ausbildungsstätten Gesetzesprüfung Unzuständigkeit BVwG verfassungswidrig Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2222515.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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