Entscheidungsdatum
24.03.2021Norm
AuslBG §4cSpruch
W167 2235456-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Denk als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , mit dem der Antrag XXXX auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Taxilenker abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die GmbH stellte gemäß § 4c Absatz 1 AuslBG den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer.
2. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die GmbH von der belangten Behörde darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer die durchgehende dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer beim selben Dienstgeber nicht erfüllt und daher nicht von der Bewerbungsfreiheit Gebrauch machen kann.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung abgewiesen, da der Beschwerdeführer die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer (beim gleichen) Dienstgeber nicht erfüllt, um Gebrauch von der Bewerbungsfreiheit zu machen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, da er mit der Ablehnung nicht einverstanden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat als Taxifahrer weniger als drei Jahre in Österreich durchgehend bei einem Arbeitgeber gearbeitet.
Die GmbH beantragte eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Taxifahrer.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 4c Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist für türkische Staatsangehörige eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei ARB Nr. 1/1980 erfüllen.
Der Assoziationsrat hat - gestützt auf das Assoziationsabkommen - am 19. September 1980 den Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation gefasst:
Artikel 6 Absatz 1 erster und zweiter Unterabsatz bestimmt: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben.
Artikel 6 Absatz 2 bestimmt: Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
Artikel 6 Absatz 3 bestimmt: Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.
Artikel 7 erster Unterabsatz betrifft die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers und der letzte Satz Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Artikel 9 betrifft türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäss bei ihren Eltern wohnen.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer hat weniger als drei Jahre durchgehend beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet. Daher hat die belangte Behörde den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer bei einem anderen Arbeitgeber in der gleichen Branche zu Recht abgewiesen. Auch in der Beschwerde sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine der anderen Bestimmungen Anwendung findet.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der anwendbaren Regelungen ist klar und eindeutig.
Schlagworte
Arbeitgeber Beschäftigungsbewilligung Dienstverhältnis - DauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2235456.1.00Im RIS seit
20.05.2021Zuletzt aktualisiert am
20.05.2021