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22/02 Zivilprozessordnung;Norm
GGG 1984 §16 Z1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, diese vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18. Februar 1997, Zl. Jv 5436-33a/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat gegen Elfriede W. ein Kündigungsverfahren eingeleitet. Gegen die erlassene Aufkündigung wurden rechtzeitig Einwendungen erhoben. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wurde zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen. Darin vereinbarten die Streitparteien den Abschluß eines Mietvertrages über eine näher bezeichnete Wohnung zwischen der Klägerin und Valentin W. (einem Sohn der Beklagten) zu einem monatlichen Hauptmietzins von S 6.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten unter Verzicht auf die Rückforderung bereits geleisteter Mietzinszahlungen.
Nach Einwendungen gegen eine Zahlungsaufforderung vom 21. Juli 1996 wurde vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Josefstadt am 8. Juli 1996 ein Zahlungsauftrag über eine Pauschalgebühr von S 2.320,-- und eine Einhebungsgebühr von S 100,-- erlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde der Zahlungsauftrag insoferne berichtigt, als die Pauschalgebühr mit S 12.930,-- festgesetzt wurde.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Festsetzung der Gerichtsgebühren verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß TP 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs beträgt die Höhe der Pauschalgebühren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über S 500.000,-- bis S 1,000.000,-- S 13.520,--. Nach Anmerkung 1 zu dieser TP unterliegen der Pauschalgebühr nach ihr alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, ... Bestandverfahren ...
Nach § 16 Z. 1 lit. c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage unter anderem bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, S 7.950,--.
Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon treten nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle folgende Ausnahmen ein:
1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. ...
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; ...
Die Beschwerdeführerin vertritt sinngemäß die Auffassung, daß die im § 16 GGG angeführte (fiktive) Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr nach TP 1 des GGG im weiteren Verfahren keine Änderungen mehr erfahren dürfe. Damit übersieht sie, daß im Abs. 2 des § 18 GGG gerade bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz des GGG enthalten sind, wonach die Bemessungsgrundlage ansonsten für das gesamte Verfahren gleich bleibt. Während dabei etwa eine Änderung des Streitwertes nach § 7 RATG zu einer Änderung der Gebührenbemessungsgrundlage bei den im § 16 GGG angeführten Streitigkeiten nach der ausdrücklichen Bestimmung in der Z. 1 des § 18 Abs. 2 GGG eben nicht führt, ist im Falle des Abschlusses eines Vergleiches nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Pauschalgebühr jedenfalls unter Zugrundelegung des durch den Vergleich erhöhten Streitwertes zu berechnen. Aus dem Aufbau des Gesetzes läßt sich daher keinesfalls die Auffassung ableiten, daß im Falle einer Bewertung des Streitgegenstandes nach der im § 16 GGG aufgestellten Fiktion bei einem darüber abgeschlossenen Vergleich die Berechnung der Pauschalgebühr nach der im Vergleich vereinbarten Leistung ausgeschlossen sein sollte. Da die Bemessungsgrundlage in Bestandstreitigkeiten nur insoweit nach § 16 Z. 1 lit. c GGG zu ermitteln ist, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, ergibt sich auch aus dem Sinn dieser Bestimmung, daß eine Geldleistung - eine solche wurde entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin im Vergleich sehr wohl vereinbart - zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160078.X00Im RIS seit
24.10.2001