Entscheidungsdatum
24.03.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2183311-1/12E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 22.01.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Josef Sailer & Dr. Romana Schön, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl: 1092282300/180044525/RDNÖ, und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 15.01.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBI. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.07.2016, Zl. 1092282300-151622975, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des internationalen Schutzberechtigen abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2017 wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 08.09.2017 zugestellt.
In Folge erhob der BF Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Diese wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2017, E 3621/2017-6, dem BF zugestellt am 11.12.2017, abgelehnt, der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2018, Ra 2017/20/0406, wurde die Revision des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2017 zurückgewiesen.
Am 12.01.2018 wurde der BF auf Grundlage eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und mit Bescheid des BFA vom 15.01.2018 wurde über ihn die verfahrensgegenständliche Schubhaft angeordnet. Rechtlich stützte die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft hinsichtlich der bestehenden Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG.
Der BF erhob mit Schriftsatz vom 15.01.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2018, durch seine anwaltlichen Vertreter gegen den Bescheid des BFA vom 15.01.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr, zum einen könne im vorliegenden Fall in Bezug auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2017 nicht von einer dem Verfahren zugrundeliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ausgegangen werden, zumal nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 11.12.2017 noch die 6-wöchige Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen gewesen sei, zum anderen sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl von der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.
Am 22.01.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Das Erkenntnis wurde wie im Spruch festgehalten gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.
Mit Schriftsatz vom „15.01.2018“ beantragte der BF durch seine anwaltlichen Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger, er ist volljährig.
Der BF stellte am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2016, Zl. 1092282300-151622975, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des internationalen Schutzberechtigen abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2017 wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 08.09.2017 zugestellt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung zugrunde.
Die Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 24.11.2017, E 3621/2017-6, dem BF zugestellt am 11.12.2017, abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2018, Ra 2017/20/0406, wurde die Revision des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2017 zurückgewiesen.
Der BF verfügt über keine wesentlichen Geldmittel, die ihn den Lebensunterhalt in Österreich sichern könnten. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und geringfügigen Einkünften aus einer Remunerantentätigkeit, auf die er jedoch nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr zurückgreifen kann. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig.
Der BF weist in Österreich keine starke Verwurzelung auf. Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.
Die Behörde hat die Rückführung des BF seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts kontinuierlich betrieben. Die Abschiebung des BF ist für 03.02.2018 fixiert.
Der BF ist nicht rückkehrwillig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu Alter und Staatsangehörigkeit des BF sind unstrittig und ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des BF sowie der dem BF zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie aus den Aussagen des BF und den unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2018.
Die Feststellung betreffend die mangelnde Verwurzelung des BF in Österreich gründet zum einen auf die kurze Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sowie auf den Umstand, dass die Kernfamilie des BF, nämlich seine Ehefrau und sein Kind sowie seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in Afghanistan leben, obzwar die Bemühungen des BF um Integration in Österreich nicht in Abrede gestellt werden können, wie etwa die lückenlose Wohnsitzmeldung seit Asylantragstellung, seine erworbenen Sprachkenntnisse oder eine breite Unterstützung aus seiner unmittelbaren Wohnumgebung.
Die Feststellung zur zügigen Rückführungsplanung bzw. der Planung der Außerlandesbringung des BF seitens der belangten Behörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung am 22.01.2018.
Die Feststellung, dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus der expliziter Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2018.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab.
In einer Gesamtwürdigung ist dem BF vorzuhalten, dass dieser insgesamt nicht die – für den Fall einer Entlassung aus der Schubhaft – erforderliche Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf ein mögliches Bereithalten für die bereits fixierte zeitnahe Rückführung in den Herkunftsstaat am 03.02.2018 aufweist, zumal dieser in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2018 explizit ausgesagt hat, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 aF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).
3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 15.01.2018:
Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.
Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung bestand gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb das BFA zurecht vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ausgegangen ist.
Wenn der BF in der Beschwerde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.01.2018 deshalb vom Nichtvorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ausgeht, weil er am 18.01.2018 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verbindlichkeit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Erlassung (Zustellung) eintritt, da der Revision an den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 30 Abs. 1 VwGG). Damit ist die Entscheidung bis zu einer allfälligen Aufhebung bereits verbindlich, anderes gilt nur bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2017 dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 08.09.2017 zugestellt worden ist und damit in Rechtskraft erwachsen ist, zumal seitens des Verwaltungsgerichtshofes bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.
Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr weiters mit § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Dabei ist die belangte Behörde vom Fehlen einer sozialen Verankerung des BF in Österreich ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das Verfahren ergeben hat, kommt das Bundesamt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des BF wird ausgeführt, dass der BF über keine wesentlichen Geldmittel verfügt, die ihn den Lebensunterhalt in Österreich sichern könnten. Wie im Verfahren hervorgekommen ist, bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und geringfügigen Einkünften aus einer Remunerantentätigkeit, auf die jedoch nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesvewaltungsgerichts nicht mehr zurückgreifen könnte. Aufgrund dessen kann von Erwerbstätigkeit nicht gesprochen werden. Der BF verfügt auch über keine Beschäftigungsbewilligung oder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Ebenso spricht die kurze Aufenthaltsdauer des BF in Österreich gegen eine starke Verwurzelung im Inland, lebt doch die Kernfamilie des BF, nämlich seine Ehefrau und sein Kind sowie seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in Afghanistan, obzwar die Bemühungen des BF um Integration in Österreich nicht in Abrede gestellt werden können, wie etwa lückenlose Wohnsitzmeldung seit Asylantragstellung oder eine breite Unterstützung aus seiner unmittelbaren Wohnumgebung.
Die belangte Behörde kam zutreffend zu der Auffassung, dass der BF über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.
3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Eine hinreichende finanzielle Sicherheitsleistung ist dem BF mangels Barmitteln nicht möglich.
Auch ist der BF ist in Österreich weder familiär noch wirtschaftlich gebunden, um eine hinreichende Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des BF manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 15.01.2018 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
An den Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 15.01.2018 geführt haben, hat sich substanziell nichts geändert. Im gegenständlichen Fall ist daher die Ziffer 3 des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des BF im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden.
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall ist ein zeitnaher Abschiebungstermin geplant und dieser dem BF zur Kenntnis gebracht worden – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).
Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels weiterhin nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Anordnung oder Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Darüber hinaus erweist sich die absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch als nicht unverhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.6. Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Maßnahmenbeschwerden kommt gemäß § 22 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340/2004) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4/2011, 235) gefordert; dies ist auch in Art. 15 Abs. 2 lit. b RL 2008/115/EG (anders etwa als in Art. 13 leg.cit.) nicht vorgesehen.
Zu Spruchpunkt III. (Kostenersatz):
3.7. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich zudem aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung aufschiebende Wirkung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Kostenersatz Mittellosigkeit Obsiegen öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W154.2183311.1.00Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021