TE Bvwg Beschluss 2021/3/24 W108 2239768-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28
VwGVG §31
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W108 2239768-1/3E
W108 2239775-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden von XXXX gegen die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien 1. vom 05.01.2021, Jv 54409-33a/20 Ziv 402294/18-7, und 2. 05.01.2021, Jv 54410-33a/20, jeweils wegen Zurückweisung eines Nachlassantrages gemäß § 9 Abs. 2 GEG:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 28 und 31 VwGVG wegen Verspätung zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Präsidentes des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde) wurden die Anträge des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichtes Liezen vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Gerichtskosten im Betrag von 242,30 (erstangefochtener Bescheid) und die ihm im Grundverfahren XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von 11.020,90 (zweitangefochtener Bescheid) gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, jeweils zurückgewiesen.

2. Dem in den Nachlassverfahren unvertretenen Beschwerdeführer wurden der erstangefochtene Bescheid am 12.01.2021 und der zweitangefochtene Bescheid am 13.01.2021 wirksam zugestellt.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den erstangefochtenen Bescheid am 10.02.2021 und gegen den zweitangefochtenen Bescheid am 11.02.2021 jeweils verspätet Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit hg. Verspätungsvorhalten vom 24.02.2021, W108 2239768-1/2Z, W108 2239775-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerden gegen die unter Punkt. 1. genannten Bescheide verspätet erhoben worden seien.

Die mit 10.02.2021 datierte Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid stelle sich nach der Aktenlage als verspätet dar, da zufolge des Zustellnachweises (RSb-Rückscheines) die Zustellung des erstangefochtenen Bescheides am 12.01.2021 an den im Nachlassverfahren unvertretenen Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , bewirkt worden sei. Die Zustellung sei vom Zusteller beurkundet worden. Ausgehend vom Zustelldatum 12.01.2021 habe die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von vier Wochen am 09.02.2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist erhoben worden, da der Beschwerdeschriftsatz am 10.02.2021 (per E-Mail) an die belangte Behörde übermittelt worden sei.

Die mit 11.02.2021 datierte Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid stelle sich nach der Aktenlage als verspätet dar, da zufolge des Zustellnachweises (RSb-Rückscheines) die Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides am 13.01.2021 an den im Nachlassverfahren unvertretenen Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , bewirkt worden sei. Die Zustellung sei vom Zusteller beurkundet worden. Ausgehend vom Zustelldatum 13.01.2021 habe die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von vier Wochen am 10.02.2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist erhoben worden, da der Beschwerdeschriftsatz am 11.02.2021 (per E-Mail und per Fax) an die belangte Behörde übermittelt worden sei.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen Frist eine schriftliche Stelungnahme abzugeben und die fristgerechte Einbringung der Beschwerde zu konkretisieren und zu belegen.

6. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den ihm nachweislich zugestellten Verspätungsvorhalten nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht fest, dass die Beschwerden verspätet erhoben wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die wirksame Zustellung der angefochtenen Bescheide am 12.01.2021 bzw. am 13.01.2021 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden, die gehörige äußere Form aufweisenden und somit unbedenklichen, Zustellscheinen (RSb-Rückscheinen), auf denen die Zustellung der Bescheide vom Zusteller dokumentiert und beurkundet.

Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).

Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung, wie sie in den Rückscheinen vom Zusteller beurkundet wurde, zweifeln ließe, und keine konkreten Gegenbeweise angeboten. Zu den Verspätungsvorhalten gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Von diesen Erwägungen ausgehend vermochte der Beschwerdeführer nicht erfolgreich aufzuzeigen, dass der Zustellung der Bescheide ein Mangel anhaftet.

Der aktenkundige Zeitpunkt der jeweiligen Beschwerdeerhebung wurde ebenfalls nicht bestritten.

Der Sachverhalt, und damit die verspätete Beschwerderhebung, ist daher als erwiesen anzusehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

3.2. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung eine Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.

Ausgehend von den festgestellten Zustellzeitpunkten hat in Bezug auf den erstangefochtenen Bescheid die Beschwerdefrist am 09.02.2021, hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides am 10.02.2021 geendet. Die Beschwerden wurden jedoch jeweils nach Ablauf dieser Rechtsmittelfristen am 10.02.2021 bzw. am 11.02.2021 erhoben.

Die Beschwerden erweisen sich damit als verspätet.

Da die Beschwerden aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist jeweils an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leiden, sind diese zurückzuweisen und ist auf deren Inhalt nicht näher einzugehen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2239768.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten