TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/24 L503 2237314-1

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

AlVG §21
AlVG §26
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L503 2237314-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Ried vom 18.9.2020 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 5.11.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 18.9.2020 sprach das AMS aus, dass das der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) ab 2.9.2020 zuerkannte Weiterbildungsgeld gemäß § 21 AlVG in der derzeit geltenden Fassung mit täglich € 21,34 bemessen wird.

Nach Wiedergabe von § 21 AlVG stellte das AMS die bisherigen Beschäftigungszeiträume samt Dienstgebern dar und führte sodann aus, als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Weiterbildungsgeldes seien die (beim Dachverband gespeicherten) monatlichen Beitragsgrundlagen mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst von € 989,40 wie folgt herangezogen worden:

Zeitraum

monatliche Beitragsgrundlage in €

01.10.2019 - 31.10.2019

1.176,00

01.11.2019 - 30.11.2019

652,58

01.12.2019 - 31.12.2019

953,82

01.01.2020 - 31.01.2020

568,11

01.02.2020 - 29.02.2020

514,27

01.03.2020 - 31.03.2020

1.223,57

 

848,06 (= Durchschnittseinkommen)

 

989,40 (durchschnittliche Beitragsgrundlage inkl. anteiliger Sonderzahlungen)

2. Mit Schreiben vom 20.10.2020 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.9.2020.

Darin führte die BF aus, sie habe sich im Mai 2020 telefonisch beim AMS (bei Frau W.) über eine Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld erkundigt. Ihre Leistungen seien mit ca. um die 1.200 € monatlich berechnet worden. Mit der Ausbildung, die die BF im Sinne gehabt habe, hätte sie jederzeit beginnen können. Am Telefon sei ihr von Frau W. vom AMS keine Frist angeben worden, diese habe gesagt, die BF soll sich entscheiden und sich noch einmal wegen des Ansuchens melden. Die BF habe dann mit dem normalen Schuljahr beginnen wollen und habe Anfang September angesucht. Sie sei sehr enttäuscht gewesen, als sie den Bescheid erhalten habe. Sie habe mit ca. 1.000 € gerechnet und laut Bescheid würde es ca. 600 € monatlich ausmachen. Sie habe mit 100 € oder 200 € weniger gerechnet, aber nicht gleich mit um die Hälfte weniger. Dann habe sie sich noch einmal an Frau W. gewandt, weil sie gedacht habe, dass ein Fehler vorliege. Jedoch dürfte im Sommer eine Gesetzesänderung erfolgt sein, über die Frau W. auch nicht Bescheid gewusst habe. Wenn die BF über Gesetzesänderung Bescheid gewusst hätte, dann hätte sie auch im Juni oder Juli schon mit der Ausbildung beginnen können. Frau W. hätte sich diesbezüglich informieren und der BF die geplante Gesetzesänderung mitteilen können. Die BF befinde sich in einer schwierigen finanziellen Lage und sei es ihr kaum möglich, mit € 600 die Ausbildung fertig zu machen. Die in Aussicht gestellte Summe von € 1.200 sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass sie sich für die Weiterbildung entschieden habe. Sie wolle nur das, was ihr im Beratungsgespräch berechnet worden sei.

Abschließend beantragte die BF, den Bescheid aufzuheben und ihr das Weiterbildungsgeld „aufgrund des Beratungsfehlers“ zum „Stand vor 1.7.2020 zu berechnen.“

3. Mit Bescheid vom 5.11.2020 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 18.9.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und bemaß das Weiterbildungsgeld ab 2.9.2020 mit täglich € 21,34.

Begründend führte das AMS aus, die BF habe zuletzt am 02.09.2020 einen Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes geltend gemacht. Für die Bemessung Ihres Weiterbildungsgeldes seien die gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen vom 01.10.2019 bis 31.03.2020 mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst von € 989,40 herangezogen worden. Mit Bescheid vom 18.09.2020 sei ausgesprochen worden, dass demnach das Weiterbildungsgeld ab dem 02.09.2020 in der täglichen Höhe von € 21,34 bemessen wird.

Gegen diesen Bescheid habe die BF Beschwerde eingebracht und eingewendet, dass ihr im Frühjahr 2020 vom AMS mitgeteilt worden sei, dass die Höhe des Weiterbildungsgeldes ca. € 1.200,- monatlich betrage. Die BF würde jedoch jetzt nur Weiterbildungsgeld von monatlich ca. € 630 erhalten.

Das erwähnte Telefonat der BF am 19.06.2020 mit dem AMS R. sei dokumentiert worden. Dabei sei festgehalten worden, dass die BF unter anderem über die Bemessungsgrundlage gesprochen hätte und ihr mitgeteilt worden sei, dass zum Zeitpunkt des Telefonats ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von ca. € 38 täglich (inkl. 3 Familienzuschläge) bestehe.

Mit 01.07.2020 sei es dann zu einer gesetzlichen Änderung des § 21 AlVG hinsichtlich der Bemessung des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) gekommen.

Im Rahmen der getroffenen Feststellungen führte das AMS aus, laut Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger würden bei der BF folgende Beschäftigungszeiträume vorliegen:

Zeitraum

Dienstgeber

05.09.2006 - 13.02.2012

KH B. S. R.

14.02.2012 - 08.06.2012

Wochengeld

09.06.2012 - 12.04.2013

Kinderbetreuungsgeld

15.01.2014 - 07.06.2015

KH B. S. R.

08.06.2015 - 01.10.2015

Wochengeld

02.10.2015 - 05.02.2018

Kinderbetreuungsgeld

01.10.2017 - 31.10.2017

KH B. S. R.

28.06.2018 - 25.10.2020

Kinderbetreuungsgeld

01.10.2019 - 31.03.2020

KH B. S. R.

Der Berichtigungszeitraum umfasse die letzten 12 Monate vor der Geltendmachung, d.h. im vorliegenden Fall vom September 2019 bis August 2020. Der davorliegende maßgebliche Beurteilungszeitraum umfasse den Zeitraum Jänner 2019 bis August 2019. In diesem Zeitraum würden keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen vorliegen. Jedoch würden im Berichtigungszeitraum arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen vorliegen; parallel habe die BF Kinderbetreuungsgeld bezogen.

Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Weiterbildungsgeldes seien die beim Dachverband gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst von € 989,40 wie folgt herangezogen worden:

Zeitraum

monatliche Beitragsgrundlage in €

01.10.2019 - 31.10.2019

1.176,00

01.11.2019 - 30.11.2019

652,58

01.12.2019 - 31.12.2019

953,82

01.01.2020 - 31.01.2020

568,11

01.02.2020 - 29.02.2020

514,27

01.03.2020 - 31.03.2020

1.223,57

 

848,06 (= Durchschnittseinkommen)

 

989,40 (durchschnittliche Beitragsgrundlage inkl. anteiliger Sonderzahlungen)

Am 19.06.2020 habe die BF vom AMS Auskunft über die voraussichtliche Anspruchshöhe zur damals gültigen Rechtslage erhalten. Mit 01.07.2020 sei es zu einer Gesetzesänderung des § 21 AIVG gekommen, der die Bemessung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (analog auch des Weiterbildungsgeldes) neu geregelt habe. Die Bemessung sei anstatt der bisher verwendeten Jahresbeitragsgrundlagen auf die im Dachverband gespeicherten monatlichen Bemessungsgrundlagen umgestellt worden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, Beweis sei durch die im Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten monatlichen Bemessungsgrundlagen und die im Hauptverband gespeicherten Beschäftigungszeiten erhoben worden.

Der Berichtigungszeitraum umfasse die letzten 12 Monate vor Geltendmachung, in dem die Beitragsgrundlagen vom Dienstgeber beim Dachverband gemeldet werden. Da die BF am 02.09.2020 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt habe, umfasse der Berichtigungszeitraum im vorliegenden Fall den Zeitraum September 2019 bis August 2020.

Liegen gemäß § 21 Abs 2 AIVG zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (analog des Weiterbildungsgeldes) das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen sei Abs 1 entsprechend anzuwenden. Abs 1 letzter Satz sei nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Da im vorliegenden Fall keine Beitragsgrundlagen im Zeitraum Jänner 2019 bis August 2019 vorhanden seien, komme Abs 1 letzter Satz trotz des parallelen Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zur Anwendung.

Im Zeitraum 01.10.2019 bis 31.03.2020 seien monatliche Beitragsgrundlagen vom Dienstgeber Krankenhaus B. S. in R. gespeichert. Mangels monatlicher Beitragsgrundlagen vor dem Berichtigungszeitraum würden daher gemäß § 21 Abs 1 Z 5 AIVG die 6 Monate im Berichtigungszeitraum trotz Vorliegen eines parallelen Kinderbetreuungsgeldbezuges zur Berechnung herangezogen. Daraus errechne sich eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage von € 989,40, die als Bemessungsgrundlage für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes (Antrag vom 02.09.2020) herangezogen werde.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, die BF habe zuletzt am 02.09.2020 den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend gemacht. Gemäß § 21 Abs 1 AIVG sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (auf Weiterbildungsgeld analog anwendbar) das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen, heranzuziehen.

Im Fall der BF seien die monatlichen Beitragsgrundlagen vom 01.10.2019 bis 31.03.2020 maßgeblich. Daraus errechne sich eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage von € 989,40.

Die Bemessung des Weiterbildungsgeldes erfolge daher ab dem 02.09.2020 in der täglichen Höhe von € 21,34.

4. Mit Schreiben vom 18.11.2020 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.

5. Am 27.11.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 2.9.2020 beantragte die BF beim AMS die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld.

1.2. Bei der BF liegen folgende Beschäftigungszeiträume vor:

Zeitraum

Dienstgeber

05.09.2006 - 13.02.2012

KH B. S. R.

14.02.2012 - 08.06.2012

Wochengeld

09.06.2012 - 12.04.2013

Kinderbetreuungsgeld

15.01.2014 - 07.06.2015

KH B. S. R.

08.06.2015 - 01.10.2015

Wochengeld

02.10.2015 - 05.02.2018

Kinderbetreuungsgeld

01.10.2017 - 31.10.2017

KH B. S. R.

28.06.2018 - 25.10.2020

Kinderbetreuungsgeld

01.10.2019- 31.03.2020

KH B. S. R.

1.3. In den folgenden Monaten liegen folgende Beitragsgrundlagen vor:

Zeitraum

monatliche Beitragsgrundlage in €

01.10.2019 - 31.10.2019

1.176,00

01.11.2019 - 30.11.2019

652,58

01.12.2019 - 31.12.2019

953,82

01.01.2020 - 31.01.2020

568,11

01.02.2020 - 29.02.2020

514,27

01.03.2020 - 31.03.2020

1.223,57

 

848,06 (= Durchschnittseinkommen)

 

989,40 (durchschnittliche Beitragsgrundlage inkl. anteiliger Sonderzahlungen)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar und unbestritten aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 21 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet auszugweise:

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. […] Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

[…]

5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);

[…]

(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. […]

§ 26 AlVG lautet auszugsweise:

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich […]

§ 79 Abs 147 AlVG lautet:

Die Überschrift vor § 21 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015, des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2020. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist § 21 Abs. 1 und Abs. 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.

3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.4.1. Unbestritten ist – und ergibt sich aus dem diesbezüglichen, im Akt befindlichen Antragsformular -, dass die BF den gegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld am 2.9.2020 gestellt hat, somit eine „Geltendmachung nach Ablauf des 30. Juni 2020“ im Sinne von § 79 Abs 147 AlVG vorliegt.

Folglich gilt die vom AMS herangezogene Fassung von § 21 AlVG in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015, des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 für den Antrag der BF.

An dieser klaren Gesetzeslage vermögen die von der BF im Verfahren einzig dahingehend getätigten Einwände, ihre Beraterin hätte sie darüber informieren müssen, dass es ab 1.7.2020 neue gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der Bemessung gebe – so sei der BF ursprünglich ein wesentlich höheres Weiterbildungsgeld in Aussicht gestellt worden und hätte die BF, wenn sie über die Neuregelungen Bescheid gewusst hätte, auch bereits früher einen Antrag stellen können -, nichts zu ändern. Der von der BF in ihrer Beschwerde geltend gemachte „Beratungsfehler“ führt von Gesetzes wegen nicht dazu, dass der BF, wie in ihrer Beschwerde beantragt, das Weiterbildungsgeld „Stand vor 1. Juli 2020 zu berechnen“ wäre.

3.4.2. Gemäß § 21 Abs 1 erster Satz AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

Der Berichtigungszeitraum nach § 34 Abs 4 ASVG beträgt 12 Monate und umfasst im konkreten Fall (Geltendmachung im September 2020) die Monate September 2019 bis August 2020.

Der Beurteilungszeitraum umfasst konkret somit zunächst die Monate September 2018 bis August 2019 (nach 12 Monaten Berichtigungszeitraum weitere 12 Monate). In diesem Zeitraum liegen jedoch keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der BF vor. Wenngleich hier ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch die BF vorliegt, so gelangt die Ausnahme vom Ausschluss der Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 21 Abs 2 vierter Satz iVm Abs 1 letzter Satz Z 5 AlVG („Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten“) nicht zur Anwendung, da nicht „andernfalls“ keine Beitragsgrundlagen herangezogen werden könnten, sondern liegen hier schon dem Grunde nach keine Beitragsgrundlagen (im Sinne einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung) vor.

Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs (im konkreten Fall: gar keine) derartige (gemeint: bereits festgesetzte) Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der „vorliegenden“ Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen (§ 21 Abs 2 zweiter Satz AlVG). In diesem Fall sind somit auch noch nicht festgesetzte Bemessungsgrundlagen heranzuziehen, es ist also auf den Berichtigungszeitraum abzustellen (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar AlVG, § 21 AlVG Rz 451).

In diesem Zeitraum (September 2019 bis August 2020) war die BF in den Monaten Oktober, November und Dezember 2019 sowie Jänner, Februar und März 2020 beim Krankenhaus B. S. in R. arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld (auch) in diesem Zeitraum schadet – aufgrund der hier zur Anwendung gelangenden Ausnahmebestimmung gemäß § 21 Abs 2 vierter Satz iVm Abs 1 letzter Satz Z 5 AlVG – nicht, da andernfalls keine Beitragsgrundlagen herangezogen werden könnten. Addiert man nun die Beitragsgrundlagen in diesen Monaten und dividiert sie durch 6, so ergibt dies – wie vom AMS zutreffend dargelegt - ein Durchschnittseinkommen in Höhe von € 848,06 sowie – unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen – eine durchschnittliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 989,40.

3.4.3. Davon ausgehend hat das AMS das Weiterbildungsgeld zutreffend mit € 21,34 täglich bemessen und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, auf welche Anträge (im Hinblick auf den Antragszeitpunkt) § 21 AlVG in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015 anzuwenden ist, besteht mit § 79 Abs 147 AlVG eine bereits ihrem Wortlaut nach klare Regelung. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Berechnung Rechtslage Versicherungszeiten Weiterbildungsgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2237314.1.00

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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