TE Bvwg Beschluss 2021/3/24 L503 2236868-1

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

AlVG §17
AlVG §44
AlVG §46
AlVG §50
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


L503 2236868-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Traun vom 08.10.2020 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2020, GZ: XXXX , beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Traun zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 8.10.2020 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 44 und 50 AlVG ab dem 8.10.2020 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, eine Wiedermeldung des BF nach seinem Krankenstand, der am 11.9.2020 geendet habe, sei nicht binnen einer Woche, sondern erst am 8.10.2020 erfolgt.

2. Mit Schreiben vom 28.10.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 8.10.2020. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe sich nachweislich vom 29.8.2020 bis 11.9.2020 im Krankenstand befunden. Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt sei er in hausärztliche Pflege entlassen worden. Den voraussichtlich bis 11.9.2020 dauernden Krankenstand habe er dem AMS Traun telefonisch am 8.9.20 um 12:15 Uhr mitgeteilt. Die Mitarbeiterin, welche seinen Anruf entgegengenommen habe, habe ihm „die Niederschrift seiner Wiederanmeldung zugesagt“. Offenbar sei dies unterlassen worden, was jedoch nicht aus seinem Verschulden resultiere.

Beigelegt wurde vom BF ein Einzelgesprächsnachweis, demzufolge er am 8.9.2020 um 12:15:18 Uhr einen Anruf an die Festnetznummer 004350904XXX (Anmerkung des BVwG: so lauten die ersten Ziffern des AMS in Oberösterreich) getätigt hat; Dauer des Telefonats: 00:06:21.

Beigelegt wurden zudem eine Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom 11.9.2020 (Arbeitsunfähigkeit vom 29.8.2020 bis zum 11.9.2020) sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses B. (stationärer Aufenthalt vom 29.8.2020 bis zum 1.9.2020).

3. Mit Bescheid vom 3.11.2020 wies das AMS – ohne über das bloße Abfragen der Datenbank hinausgehende Ermittlungsschritte zu setzen – die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 8.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 8.9.2020 von der Arbeitsunfähigkeit des BF ab 29.8.2020 durch den BF erfahren und deshalb den Leistungsbezug ab 1.9.2020 unterbrochen. Im Zeitpunkt der Unterbrechung sei dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes nicht bekannt gewesen – „siehe Betreffzeile „E.u“ = Ende unbekannt“. Am 8.10.2020 habe sich der BF beim AMS (Serviceline) wieder telefonisch gemeldet. Laut Krankenstandbescheinigung vom 12.9.2020 sei er vom 29.8.2020 bis 11.9.202020 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen und habe ab 1.9.2020 Krankengeld bezogen. Am 8.10.2020 habe er sich beim AMS (Serviceline) wieder telefonisch gemeldet.

Beweiswürdigend führte das AMS zu den diesbezüglichen Meldungen des BF ausschließlich wie folgt aus: „Den Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit haben Sie dem AMS am 8.9.2020 rückwirkend ab 29.8.2020 ohne Angabe des Endes der Arbeitsunfähigkeit gemeldet. Dies geht schlüssig aus dem Aktenvermerk hervor.“ Sonstige beweiswürdigende Ausführungen wurden nicht getätigt.

In rechtlicher Hinsicht argumentierte das AMS unter Hinweis auf § 46 Abs 5 AlVG insbesondere damit, dem AMS sei im hier vorliegenden Fall das Ende des Unterbrechungszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt gewesen, sodass - da die Wiedermeldung konkret nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes erfolgt sei -, das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, somit erst ab dem 8.10.2020, gebühre.

4. Mit Schreiben vom 11.11.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

Darin brachte der BF nochmals vor, dass er sich bereits am 8.9.2020 wieder beim AMS telefonisch gemeldet und das voraussichtliche Ende des Krankenstandes mitgeteilt habe, wobei dies aber „offenbar durch ein Versehen falsch dokumentiert“ worden sei. Konkret führte er zu seinem Gespräch vom 8.9.2020 mit einer Mitarbeiterin des AMS aus, dass er in diesem Gespräch „sehr wohl auf das voraussichtliche Ende seines Krankenstandes am 11.9.2020 hingewiesen“ und „eine entsprechende Dokumentation von ihr verlangt“ habe. Offenbar sei diese Dokumentation durch ein Versehen unterlassen worden, welches jedoch nicht auf seinem Verschulden beruhe. Darüber hinaus habe er in diesem Telefonat noch mitgeteilt, dass er sich wieder melden würde, falls sich das voraussichtliche Krankenstandsende hinausschieben sollte.

5. Am 13.11.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und ist, insofern er hier entscheidungsrelevant ist, gänzlich unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:

[…] (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...]

3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Entscheidungswesentlich ist im konkreten Fall die Frage, ob der BF – wie von ihm behauptet – das (voraussichtliche) Ende seines Krankenstandes (per 11.9.2020) „im Vorhinein“ (gemeint: vor Ende des Krankenstandes) dem AMS bekannt gegeben hat: Wäre dem AMS nämlich das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt gewesen, so hätte sich der BF gemäß § 46 Abs 5 AlVG binnen einer Woche nach Ende seines Krankstands wieder melden müssen, widrigenfalls das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebühren würde. Der BF bringt nun (schon in seiner Beschwerde) vor, er habe eine entsprechende Bekanntgabe telefonisch (bereits) am 8.9.2020 (somit „im Vorhinein“) getätigt, während hingegen dies vom AMS in Abrede gestellt wird.

Der dem BVwG im Hinblick auf diese – entscheidungswesentliche – Frage nun vorliegende Sachverhalt erweist sich als qualifiziert mangelhaft:

So stützt sich das AMS gegenständlich einzig auf den Eintrag in der Datenbank vom 8.9.2020 („SEL“- ServiceLine), in dem sich in der Betreffzeile neben dem Hinweis auf den Krankstand des BF „Kst“ (unter anderem) das Kürzel „E. u.“ – Ende unbekannt – findet. Beweiswürdigend führt das AMS in der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich ausschließlich wie folgt aus: „Den Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit haben Sie dem AMS am 8.9.2020 rückwirkend ab 29.8.2020 ohne Angabe des Endes der Arbeitsunfähigkeit gemeldet. Dies geht schlüssig aus dem Aktenvermerk hervor.“ Sonstige beweiswürdigende Ausführungen oder Ermittlungen wurden nicht getätigt.

Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits in seiner Beschwerde substantiiert einwandte, er habe in seinem Gespräch vom 8.9.2020 die Mitarbeiterin des AMS „sehr wohl auf das voraussichtliche Ende seines Krankenstandes am 11.9.2020 hingewiesen“ und „eine entsprechende Dokumentation von ihr verlangt“, hätte es das AMS nicht dabei bewenden lassen dürfen, in der Beschwerdevorentscheidung bloß darauf hinzuweisen, dass der vom AMS angenommene Sachverhalt „schlüssig aus dem Aktenvermerk hervorgeht“. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF durch die Vorlage eines Einzelgesprächsnachweises belegen konnte, dass das Telefonat mit dem AMS am 8.9.2020 (Beginn: 12:15 Uhr) immerhin 6 ½ Minuten gedauert hat, was doch ein eingehenderes Gespräch – worüber auch immer – indiziert (wobei sich daraus freilich nicht ableiten lässt, ob sich der BF allenfalls zunächst nur in der Wartschleife befand).

Konkret erhellt somit insbesondere nicht, warum das AMS nicht jene Mitarbeiterin, mit der der BF am 8.9.2020 telefoniert hatte – so wie in vergleichbaren Beschwerdevorentscheidungsverfahren des AMS durchaus üblich – zum Inhalt des Telefonats vom 8.9.2020 (zeugenschaftlich) befragte. Selbst wenn diese Mitarbeiterin keine Erinnerung an das konkrete Telefonat vom 8.9.2020 mehr haben sollte, so könnte sie generell über ihre Vorgangsweise bei entsprechenden Telefonaten und zu ihren Einträgen in der Datenbank und zu ihrer persönlichen Einschätzung hinsichtlich einer allfälligen Fehleranfälligkeit im Hinblick auf Datenbankeinträge befragt werden. All dies wäre dann dem BF im Rahmen eines – vom AMS in vergleichbaren Beschwerdevorentscheidungsverfahren auch üblicherweise gewährten - Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen gewesen und hätten diese Umstände dann – in Verbindung mit dem vom AMS bereits erwähnten Datenbankeintrag – in die Beweiswürdigung einfließen müssen. Dass der erwähnte Datenbankeintrag (auch) ein Beweismittel ist, ist unbestritten, allerdings kann in Anbetracht des konkreten Vorbringens des BF, wie dargestellt, die Beweiswürdigung keinesfalls einzig darauf gestützt werden.

Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere jene Mitarbeiterin zu befragen haben, mit der der BF am 8.9.2020 telefoniert hatte, und dem BF diesbezüglich sodann auch Parteiengehör zu gewähren haben. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal das AMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können: So liegt es auf der Hand, dass die Befragung einer Mitarbeiterin des AMS durch das AMS selbst rascher und ökonomischer ist als deren Befragung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG.

Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) Rechtsprechung des VwGH besteht, auf die sich die gegenständliche Entscheidung stützt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Arbeitsunfähigkeit Ermittlungspflicht Kassation Krankenstand mangelnde Sachverhaltsfeststellung Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2236868.1.00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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