TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/24 L503 2232794-1

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

AlVG §17
AlVG §38
AlVG §46
AlVG §58
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L503 2232794-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 16.06.2020 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 16.6.2020 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 10.6.2020 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.6.2020 gestellt.

2. Mit Schreiben vom 19.6.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.6.2020. In seiner Beschwerde führte der BF aus, es gehe um den Zeitraum vom 1.5.2020 bis 10.6.2020, in der sein Bezug „ausgesetzt“ gewesen sei. Dazu sei es gekommen, weil er fälschlicherweise statt einen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen, erneut eine „Arbeitslosmeldung“ gesendet habe (via eAms, Eingang 31.4.2020). Da er bereits am 4.5.2020 seine Lehrstelle als Lackiertechniker - im Zuge der Erwachsenenlehre und gefördert durch das AMS - angetreten habe, habe er gedacht, dass es sich bei diesem Antrag um die Sicherung seines Bezuges vom 1.5. - 4.5. handelt und er dann über das „Lehrlingsprogramm“ laufe. Es sei ihm bewusst, dass er einen Fehler gemacht habe. Er ersuche, den Fall zu prüfen und ihm den Bezug im erwähnten Zeitraum doch noch zukommen zu lassen.

3. Mit Bescheid vom 25.6.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend führte das AMS zum Sachverhalt aus, der BF habe nach seinem letzten Dienstverhältnis bis 15.09.2019 und dem Krankengeldbezug bis 22.12.2019 ab dem 23.12.2019 bis 01.05.2020 Arbeitslosengeld bezogen.

Am 24.04.2020 habe er vom Bundesrechenzentrum per eAMS eine Mitteilung über das Höchstausmaß der Notstandshilfe mit 01.05.2020 erhalten. Dort heiße es: „Die Weitergewährung der Leistung kann nur dann lückenlos erfolgen, wenn diese spätestens am ersten Werktag (02.05.2020) nach Ende der Leistung beantragt wird.“ Diese Mitteilung sei am 24.04.2020 an sein eAMS-Konto versendet und vom BF am 30.04.2020 um 21:48 Uhr gelesen worden.

Am 30.04.2020 habe der BF dann per eAMS eine Arbeitslosmeldung an das AMS gesendet.

Am 04.05.2020 habe Herr B. vom AMS Salzburg den BF darüber informiert, dass er bereits seit dem 23.12.2019 arbeitslos gemeldet sei. Es fehle jedoch der Antrag auf Notstandshilfe, den der BF dem AMS dringend (noch heute) übermitteln müsse. Dieses Schreiben sei am 04.05.2020 an das eAMS-Konto des BF geschickt und von diesem auch am 05.05.2020 um 07:29 Uhr gelesen worden.

Der BF habe dann dennoch erst am 10.06.2020 den Antrag auf Notstandshilfe gestellt.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesgrundlagen (§§ 17 und 46 AlVG) aus, mit seiner Beschwerde begehre der BF die Zahlung der Notstandshilfe ab 02.05.2020 bis 09.06.2020. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes stehe fest, dass der BF seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.06.2020 gestellt hat. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung würden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gemäß § 17 Abs 1 AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühren. Rückwirkend gelte der Anspruch nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs 1 Z 1 und 2 AlVG, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben seien. Diese Geltendmachung des Anspruches, an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, habe gemäß § 46 Abs 1 AlVG durch persönliche Abgabe des ausgefüllten bundeseinheitlichen Antragsformulars bzw. durch Vorsprache im Anschluss an die elektronische Geltendmachung des Anspruches im Wege eines persönlichen sicheren elektronischen Kontos beim AMS (eAMS-Konto) innerhalb der in § 46 Abs 1 AlVG genannten Fristen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu erfolgen (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0115).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehme § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung des § 46 AlVG lasse es selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, führe dies nicht zur Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung, sondern der Betroffene sei auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (vgl. für viele VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103; 14.01.2013, 2012/08/0284; 23.05.2012, 2010/08/0156; 16.02.2011, 2007/08/0089, mwN; 22.12.2009, 2007/08/0245; E 23.05.2007, 2006/08/0330).

Da diese formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG somit eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausschließe (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung siehe VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245; 28.03.2012, 2010/08/0234), könne daher im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, was zur verspäteten Antragstellung geführt hat, da es der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge auf ein Verschulden hier nicht ankomme.

Über das Auslaufen seines Arbeitslosengeldanspruches mit dem 01.05.2020 sei der BF im Übrigen rechtzeitig (am 24.04.2020) informiert worden. Den Erhalt dieser Höchstausmaßmitteilung habe der BF auch nicht abgestritten. Ein Verschulden des AMS an der verspäteten Antragstellung könne daher nicht festgestellt werden. Die Feststellung der Ursache für die verspätete Antragstellung (ein Irrtum über die Notwendigkeit der Antragstellung während der geförderten Lehre) sowie einem damit verbundenen etwaigen Verschulden habe im gegenständlichen Verfahren nicht zu erfolgen.

Der BF habe den Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.06.2020 gestellt; die Notstandshilfe gebühre daher erst ab diesem Zeitpunkt.

4. Am 6.7.2020 stellte der BF einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.

5. Am 8.7.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF bezog zuletzt bis zum 1.5.2020 Arbeitslosengeld; zu diesem Zeitpunkt endete sein Anspruch. Aus diesem Grunde erhielt er am 24.4.2020 vom Bundesrechenzentrum per eAMS eine Mitteilung, dass eine Weitergewährung der Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne.

Am 30.4.2020 sendete der BF per eAMS (nur) eine Arbeitslosmeldung an das AMS.

Am 4.5.2020 hat Herr B. vom AMS Salzburg den BF per eAMS darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Notstandshilfe noch immer fehle; der BF solle diesen dem AMS dringend (noch am selben Tag) übermitteln.

Der BF hat den Antrag auf Notstandshilfe sodann (erst) am 10.6.2020 gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor (Datenbankauszüge, E-Mail-Verkehr via eAMS) und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe:

§ 17 AlVG lautet auszugsweise:

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. […]

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 AlVG lautet auszugsweise:

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. […]

§ 38 AlVG lautet:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 58 AlVG lautet:

Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Unbestritten ist, dass der BF am 30.4.2020 per eAMS (nur) eine Arbeitslosmeldung an das AMS übermittelte und dass er – ungeachtet eines ausdrücklichen Hinweises zuletzt von Herrn B. vom AMS Salzburg am 4.5.2020, wonach der Antrag auf Notstandshilfe noch immer fehle und der BF diesen dem AMS dringend (noch am selben Tag) übermitteln solle - den Antrag auf Notstandshilfe sodann (erst) am 10.6.2020 gestellt hat.

Der BF hat somit in unbestrittener Weise seinen Antrag auf Notstandhilfe beim AMS erst am 10.6.2020 gestellt. Gemäß § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall des BF – wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen – ab dem 10.6.2020. An dieser Rechtslage vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem BF, wie er selbst betont, bloß ein „Fehler“ unterlaufen sein mag.

Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 10.6.2020 gebührt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer einheitlichen Judikatur des VwGH.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Antragsprinzip Fristversäumung Geltendmachung Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2232794.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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