TE Bvwg Beschluss 2021/3/24 L503 2232314-1

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

AlVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
ZustG §26

Spruch


L503 2232314-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Rohrbach vom 11.02.2020 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2020, GZ: XXXX , beschlossen:

A.) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 11.2.2020 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Zeitraum vom 27.1.2020 bis zum 8.3.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe das Zustandekommen einer Beschäftigung beim Tierpark A. vereitelt; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.

Die Zustellung dieses Bescheids erfolgte ohne Zustellnachweis.

2. Mit E-Mail vom 17.4.2020 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.2.2020.

3. Am 8.5.2020 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs.

Darin führte das AMS aus, die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 11.2.2020 sei am 17.4.2020 beim AMS eingelangt. Die Beschwerdefrist betrage vier Wochen. Ihre Beschwerde sei verspätet eingelangt, da davon auszugehen sei, dass die BF den Bescheid „wenige Tage nach Ausstellung des Bescheids (jedenfalls bis spätestens 21.02.2020)“ erhalten hat.

Sodann tätigte das AMS inhaltliche Ausführung zu der der BF vorgeworfenen Vereitelung.

4. Mit Aktenvermerk vom 14.5.2020 hielt das AMS den Inhalt eines mit dem Gatten der BF an diesem Tag geführten Telefonats fest. Demzufolge sei dieser darauf hingewiesen worden, dass ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft gegeben werden könne; er sei auf das Parteiengehör und die Möglichkeit der Stellungnahme sowie die Möglichkeit, ärztliche Unteralgen zu übermitteln, hingewiesen worden. Der Gatte der BF habe darauf hingewiesen, dass mit Herrn M. besprochen worden wäre, dass dieser sich darum kümmern würde. Gemeint sei offensichtlich die Beschwerde gewesen. Der Gatte der BF habe weiters gemeint, dass etwas schief gelaufen sein müsse beim AMS R. Die BF habe ein laufendes Pensionsverfahren und da brauche man sie nirgendwo hinschicken; außerdem leide sie an Epilepsie.

5. Mit Stellungnahme vom 20.5.2020 führte die BF aus, sie habe den Bescheid vom 11.2.2020 „am 14. Februar 2020 per Post erhalten“ und sich noch am selben Tag telefonisch mit Herrn M. vom AMS R. in Verbindung gesetzt. Anlässlich eines persönlichen Termins am 17.2.2020 habe Herr M. der BF versichert, „er nimmt sich dieser Angelegenheit an und wird es klären“. Da sie dann aber bis Anfang April vergebens auf die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für Februar 2020 gewartet habe, habe ihr Ehemann Herrn M. telefonisch kontaktiert und habe Herr M. mitgeteilt, „dass diesbezüglich leider keine weiteren Schritte eingeleitet wurden“, jedoch habe die BF Gelegenheit, bis Ende Mai 2020 Beschwerde zu erheben. Dies habe sie auch unverzüglich gemacht.

Beigelegt wurde eine Bestätigung des Hausarztes der BF vom 12.5.2020, wonach die BF an Epilepsie mit fokal komplexen Anfällen leidet.

6. Am 2.6.2020 übermittelte die BF dem AMS diverse medizinische Unterlagen hinsichtlich ihrer Epilepsie.

7. Mit Bescheid vom 5.6.2020 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 11.2.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurück.

Begründend wurde – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs – ausgeführt, mit Schreiben vom 08.05.2020 habe das AMS die BF über die Sach- und Rechtslage informiert. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass das AMS von einer Zustellung bis spätestens 21.02.2020 ausgeht und die Beschwerde daher verspätet eingebracht wurde. Die BF habe keine schriftlichen Einwände gegen die Annahme einer Verspätung vorgebracht. Sie habe per Mail eine Bestätigung ihres Hausarztes vorgelegt, aus der hervorgehe, dass sie an Epilepsie leide und werde dies auch mit weiteren, vorgelegten Unterlagen bestätigt. Aktuelle Facharztbefunde habe die BF nicht übermittelt.

Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wurde festgestellt, mit Bescheid vom 11.02.2020 habe das AMS ausgesprochen, dass die BF für den Zeitraum 27.01.2020 bis 08.03.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte. In der Rechtsmittelbelehrung sei die BF darauf hingewiesen worden, dass sie binnen 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides eine Beschwerde einbringen können. Ihre Beschwerde vom 17.04.2020 sei verspätet.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 08.05.2020 sei der BF mitgeteilt worden, dass das AMS von einer Zustellung des Bescheides bis 21.02.2020 ausgeht und die Beschwerde daher verspätet eingebracht wurde. Dieser Feststellung habe die BF nicht widersprochen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS insbesondere die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG zur Fristenberechnung dar und betonte, dass die vierwöchige Beschwerdefrist jedenfalls vor dem 21.3.2020 abgelaufen sei. Insofern sei auch aus § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG nichts für die BF zu gewinnen, zumal sich dadurch für Fristen, welche bis einschließlich 21.3.2020 abgelaufen sind, nichts ändere. Die Beschwerde der BF vom 17.4.2020 gegen den Bescheid vom 11.2.2020 sei daher als verspätet zurückzuweisen.

8. Mit Schreiben vom 22.6.2020 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie betonte, sie habe – wie bereits in ihrer Beschwerde ausgeführt -, nach sofortigem Erhalt des Bescheides vom 11.2.2020 telefonisch mit Herrn M. (AMS R.) Kontakt aufgenommen, woraufhin die BF für den darauffolgenden Tag einen persönlichen Termin bei Herrn M. vereinbart habe. Herr M. habe der BF mitgeteilt, „dass er sich um diese Angelegenheit kümmert“. Da die BF bis Anfang April von ihm keine Rückmeldung erhalten habe, habe sich ihr Ehemann mit ihm telefonisch in Verbindung gesetzt, worauf Herr M. mitgeteilt habe, dass er keine weiteren Schritte eingeleitet hat „und sich nicht, wie vereinbart, darum gekümmert hat.“ Wie in ihrem Schreiben vom 20.5.2020 bereits erwähnt, habe Herr M. versichert, dass gegen den Bescheid vom 11.2.2020 eine Beschwerde bis Ende Mai 2020 eingelegt werden könne.

Die Zurückweisung der Beschwerde könne sie nicht akzeptieren, zumal sie laut Aussage von Herrn M. ja bis Ende Mai 2020 Zeit gehabt hätte; daher sei ihre Beschwerde vom 17.4.2020 rechtzeitig beim AMS eingelangt.

9. Mit Aktenvermerk vom 23.6.2020 hielt das AMS in Anbetracht des Vorbringens der BF in ihrem Vorlageantrag fest, aus den EDV-Eintragungen gehe hervor, dass die BF am 12.02.2020 mit ihrem Berater (gemeint wohl: Herrn M.) telefonierte und ein Kontrollmeldetermin für den 09.03.2020 vereinbart wurde. Der zuständige Berater sei in der Beratung und Vermittlung tätig, habe jedoch mit der Abwicklung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Auszahlung, Bescheiderstellung, Fristen etc.) nichts zu tun. Auch das COVID-19-VwBG falle nicht in seinen Zuständigkeitsbereich.

10. Am 23.6.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

11. Am 19.2.2021 reichte das AMS auf Ersuchen des BVwG die unter Punkt 5 dargestellte Stellungnahme der BF vom 20.5.2020 nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Bescheid des AMS vom 11.2.2020, mit dem dieses aussprach, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Zeitraum vom 27.1.2020 bis zum 8.3.2020 verloren habe, wurde automationsunterstützt – ohne Zustellnachweis – versandt.

Die BF erhielt den Bescheid per Post am 14.2.2020.

1.2. Mit E-Mail vom 15.4.2020 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.2.2020.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar und unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Betont sei, dass die BF in ihrer Stellungnahme vom 20.5.2020 explizit anführt, sie habe den Bescheid vom 11.2.2020 per Post am 14.2.2020 erhalten, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen:

§ 26 ZustG lautet:

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 7 Abs 4 VwGVG lautet auszugsweise:

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. […]

3.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.2.2.1. Der Bescheid des AMS vom 11.2.2020, mit dem dieses aussprach, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Zeitraum vom 27.1.2020 bis zum 8.3.2020 verloren habe, wurde automationsunterstützt – ohne Zustellnachweis – versandt. Eigenen Angaben der BF zufolge in ihrer Stellungnahme vom 20.5.2020 erhielt sie den Bescheid per Post am 14.2.2020.

3.2.2.2. Der Bescheid des AMS vom 11.2.2020 wurde somit am 14.2.2020 zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist hatte folglich mit Ablauf des 13.3.2020 geendet.

Die am 17.4.2020 beim AMS eingelangte Beschwerde ist daher verspätet.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass an diesem Ergebnis auch § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020 nichts zu ändern vermag, zumal dieser Bestimmung zufolge alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden. Das COVID-19-VwBG wurde am 21.3.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und trat mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung (vgl. § 9 COVID-19-VwBG) – somit am 22.3.2020 – in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war die gegenständliche Beschwerdefrist, wie dargestellt, aber bereits abgelaufen.

3.2.2.3. Die BF bringt nun vor, der AMS-Mitarbeiter Herr M. habe ihr nach Erhalt des Bescheids versichert, dass er sich „um diese Angelegenheit kümmert“ bzw. diese „klären“ würde. Als die BF Anfang April 2020 von ihm immer noch keine „Rückmeldung“ erhalten habe bzw. ihr Bezug vom Februar 2020 immer noch nicht angewiesen worden sei, habe sich ihr Gatte mit Herrn M. in Verbindung gesetzt und habe Herr M. mitgeteilt, dass er keine weiteren Schritte eingeleitet habe; Herr M. habe jedoch versichert, dass gegen den Bescheid vom 11.2.2020 ohnedies noch bis Ende Mai 2020 Beschwerde erhoben werden könne.

Dieses Vorbringen vermag der BF nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Wenn die BF darauf hinweist, Herrn M. habe ihr nach Erhalt des Bescheids zugesagt, dass er sich „um diese Angelegenheit kümmert“ bzw. diese „klären“ würde, so ändert dies nichts daran, dass die BF (seinerzeit) keine Beschwerde erhoben hatte. Es wäre an ihr gelegen, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob Herr M. der BF tatsächlich versichert hat, sich um die Angelegenheit zu kümmern bzw. eine „Klärung“ zugesagt hat.

Wenn die BF weiters darauf hinweist, Herr M. habe (Anfang April 2020) versichert, dass gegen den Bescheid vom 11.2.2020 ohnedies noch bis Ende Mai 2020 Beschwerde erhoben werden könne, so ist damit für die BF – abgesehen davon, dass die Auskunft, so sie tatsächlich erteilt worden wäre, ohnedies erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangen wäre – ebenso nichts zu gewinnen: § 61 Abs 3 AVG besagt nämlich, dass (nur) dann, wenn „in dem Bescheid“ eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt. Konkret beruft sich die BF aber auf eine mündlich erteilte Auskunft. Eine allenfalls formlos mündlich erteilte, rechtswidrige Verlängerung der Beschwerdefrist führt aber nicht zu deren Erstreckung (VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2006/05/0247). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der BF tatsächlich die von ihr beschriebene Auskunft erteilt worden war oder nicht.

3.3. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Somit ist gegenständlich – ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde als verspätet zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung des AMS – seitens des BVwG spruchgemäß die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 11.2.2020 (wiederum) als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend die Einhaltung der Beschwerdefrist bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2232314.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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