TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/2 G307 2240452-1

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Veröffentlicht am 02.04.2021
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Entscheidungsdatum

02.04.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch



307 2240452-1/20E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Im NAMEN der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, StA: Serbien, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA in 9020 Klagenfurt, gegen die Festnahme am XXXX.2021, 16:30 Uhr, den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2021, Zahl XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX.2021, 08:05 Uhr, zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Festnahme des Beschwerdeführers, der Schubhaftbescheid vom XXXX.2021 und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX.2021, 08:05 Uhr werden für rechtswidrig erklärt.

II.      Es wird gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für weitere die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG nicht vorliegen.

III.    Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat dem Beschwerdeführer
€ 1.659,60 zu ersetzen

IV.      Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X        ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2240452.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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