TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/18 95/19/1824

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch DDr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1995, Zl. 303.634/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfüge nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage über keinen Krankenversicherungsschutz bzw. habe er einen solchen nicht nachgewiesen. Sein Lebensunterhalt solle allein durch das Einkommen seiner Gattin gesichert werden. Deren Bezug sei aber mit S 300.000,-- "in Form von Schulden belastet", weshalb von einem gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG nicht gesprochen werden könne. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kaufvertrag gehe weiters nur hervor, daß seine Gattin einen Liegenschaftsanteil erworben habe; dadurch sei aber eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG nicht belegt. Obwohl durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden, seien bei der im Sinne des Art. 8 MRK vorzunehmenden Interessenabwägung die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, höher zu werten. Dies erfordere insbesondere die Beispielwirkung anderen Fremden gegenüber.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall FrG bildet es einen Sichtvermerksversagungsgrund, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

Der Beschwerdeführer hat nun in dem vorliegenden, bei der österreichischen Botschaft in Belgrad eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Frage nach einem entsprechenden Krankenversicherungsschutz nicht beantwortet; er hat auch vor den Verwaltungsbehörden keine Hinweise auf das Bestehen eines derartigen Versicherungsschutzes gemacht. Dazu wäre er aber - ebenso wie zur initiativen Darlegung seiner Einkommens- und Vermögens- sowie seiner Wohnverhältnisse - verhalten gewesen. Nur dadurch kommt im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fremde seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund iSd § 5 leg. cit. vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0286).

Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur initiativen Darlegung der genannten Verhältnisse sowie des Versicherungsschutzes darf die Behörde auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt davon ausgehen, daß dem Fremden nur die in seinem Bewilligungsantrag und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich aus bekannt gegebenen und bescheinigten Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. März 1996 und betreffend die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/1466, 1467, 1479, mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Soweit der Beschwerdeführer daher vor dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf das unterlassene Parteiengehör durch die belangte Behörde geltend macht, verkennt er diese Rechtslage. Es gelingt ihm daher nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge sehr wohl über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz, verstößt im übrigen gegen das Neuerungsverbot des § 41 VwGG.

Der Beschwerdeführer legt weiters nicht dar, inwieweit die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde auf der Basis des von ihr zugrunde zu legenden Sachverhaltes rechtsirrig sein sollte. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher vom Zutreffen der mit dem Gesetz übereinstimmenden rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde aus.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde weiters herangezogenen Sichtvermerksversagungsgründe des § 5 Abs. 1 AufG, nämlich des mangelnden Lebensunterhaltes sowie des Nichtvorliegens ortsüblicher Wohnverhältnisse, bringt der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof nichts vor. Da sich aus der in den Verwaltungsakten erliegenden und vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie eines Kaufvertrages zwischen einer Liegenschaftsverwertungsgesellschaft und der Ehegattin des Beschwerdeführers auch kein Nachweis über eine dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Wohnmöglichkeit entnehmen läßt, geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß zumindest dieser Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG (überdies) gegeben ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 94/18/0918, mwN, auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) ist die Behörde auch bei Anwendung der in § 5 Abs. 1 AufG besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Art. 8 MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den im Art. 8 Abs. 2 MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen; dies gilt auch für den in § 10 Abs. 1 Z. 2 zweiter Satz FrG geregelten Fall des nicht ausreichenden Versicherungsschutzes.

Die belangte Behörde hat in der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen - knappen - Interessenabwägung auf die aus den Verwaltungsakten ersichtliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Ehegattin Bedacht genommen. Der Interessenabwägung der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen. Auch für den Gerichtshof ist ihre Unrichtigkeit aufgrund des Akteninhaltes nicht erkennbar.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191824.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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