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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GEG §7 Abs1 Satz2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Walter S in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Dezember 1996, Zl. Jv 7474 - 33a/96, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Dezember 1996 wurde der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Döbling vom 21. Oktober 1996 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Kostenbeamte habe mit dem in Rede stehenden Zahlungsauftrag dem Beschwerdeführer die mit den Beschlüssen ON 171 und 178 in der Pflegschaftssache des minderjährigen Siegwald M bestimmten Sachverständigengebühren im Betrag von S 8.866,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von S 100,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Vorschreibung mit der Begründung gewendet, mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. September 1994 sei ausgesprochen worden, er habe die mit Beschluß ON 178 bestimmten Gebühren zur ungeteilten Hand mit dem Minderjährigen zu ersetzen. Daher könne ihm nur die Hälfte dieser Gebühren angelastet werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288/1962 (im folgenden: GEG 1962), sei gegen den Zahlungsauftrag kein Rechtsmittel zulässig. Der Zahlungspflichtige könne aber, wenn er sich durch den Inhalt eines Zahlungsauftrages beschwert erachte, binnen vierzehn Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, jedoch nur dann, wenn die Frist unrichtig bestimmt worden sei, oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht enspreche.
Mit Beschluß vom 26. Mai 1993, ON 171, sei die Gebühr des Sachverständigen Dr. Ku mit S 2.118,-- bestimmt und die Auszahlung aus Amtsgeldern verfügt worden. Es sei ausgesprochen worden, daß der Minderjährige und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand dem Grunde nach zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr verpflichtet seien. Dieser Beschluß sei in Rechtskraft erwachsen.
Mit Beschluß vom 10. Februar 1994 sei die Gebühr des Sachverständigen Hofrat Ka mit S 6.748,-- bestimmt und die Auszahlung aus Amtsgeldern verfügt worden. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. September 1994 sei ausgesprochen worden, daß auch für diese Gebühren der Minderjährige und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand ersatzpflichtig seien. Auch diese gerichtliche Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen.
Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden. Aus diesen Gründen sei der vorliegende Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 unzulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ausdrücklich als Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid bezeichnete, anwaltlich nicht unterfertigte Eingabe des Beschwerdeführers.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 7 Abs. 1 GEG 1962 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 501/1984 und BGBl. Nr. 646/1987 lautet:
"§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen vierzehn Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht."
Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, daß der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, daß der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als daß die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 89/17/0270).
Der Beschwerdeführer tritt in seiner Beschwerde den Darlegungen im angefochtenen Bescheid über den Gang des Verwaltungsverfahrens nicht entgegen. Er macht im wesentlichen geltend, das Bezirksgericht Döbling habe "ohne rechtliche Grundlagen und unter Niederschlagung von gerichtlichen Gutachten und sonstiger Urkunden Fehlurteile diktiert". Das Gericht bzw. der zuständige Rechtspfleger habe infolge Befangenheit und Unerfahrenheit die beiden vorgenannten gerichtlich beeideten Sachverständigen bestellt, "obwohl bereits amtliche Urkunden als Beweis beim Akt" gewesen seien. Das Gericht bzw. der Rechtspfleger habe den Beschwerdeführer "mit voller Absicht geschädigt". Im übrigen sei durch verschiedene Personen beim zuständigen Rechtspfleger interveniert worden.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, zumal er nicht bestreitet, daß die in Rede stehenden Beträge in Durchführung von rechtskräftigen (wenngleich seines Erachtens rechtswidrigen) Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden. Im Hinblick auf den Ausspruch des Gerichtes, wonach der Minderjährige und der Beschwerdeführer solidarisch haften, entspricht der Zahlungsauftrag - wie die belangte Behörde richtig erkannte - der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes. Die festgesetzte Zahlungsfrist entspricht der Bestimmung des § 6 GEG 1962.
Aus diesen Erwägungen hat die belangte Behörde zutreffend die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages verneint und diesen folglich zurückgewiesen.
Läßt - wie hier - die Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt und daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist, ist es entbehrlich, sie bei fehlender Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzustellen bzw. über einen vom Beschwerdeführer gleichzeitig gestellten Antrag auf die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Leistung der notwendigen Unterschrift für diese Beschwerde im Rahmen der Verfahrenshilfe zu entscheiden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1995, Zlen. 95/08/0118 bis 0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170086.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2008