TE Bvwg Beschluss 2021/4/29 I412 2239659-1

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

ASVG §67 Abs10
AVG §10
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I412 2239659-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 03.12.2020, Zl. XXXX , wegen Beitragshaftung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 23.09.2019 stellte die ÖGK fest, dass XXXX als Geschäftsführerin von Beitragskontoinhaber(in) XXXX , der ÖGKK gem § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die im Bescheid angegebenen Zeiträume in Höhe von EUR 68.696,39 schulde.

Dagegen richtete sich die Beschwerde von XXXX vom 23.12.2020, in dem er vorbrachte, "Meine Mutter, Frau XXXX ist nicht für die Vorgänge bei der XXXX Ansprechpartner, sie ist aus der Gesellschaft ausgeschieden und ich alleiniger Inhaber und Geschäftsführer. Bitte richten Sie daher sämtliche Korrespondenz an die Firmenanschrift in XXXX oder gerne (hiermit ausdrücklich gewünscht) an mich unter dieser Mailanschrift.“ Zudem brachte er inhaltlich vor, dass die Quote der Forderungen schon voll vereinbart worden sei. Hier sei aufgrund der Pandemie eine Aussetzung der zweiten Rate vereinbart worden.

Am 19.02.2021 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I412 zugeteilt.

Am 23.02.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht XXXX einen Mängelbehebungsauftrag, in dem es festhielt, dass sich Vertreter einer Partei gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Eine solche liege nicht vor.

Dieser Mängelbehebungsauftrag konnte nicht zugestellt werden. Auf diesen Umstand wies das Bundesverwaltungsgericht in einer Email vom 08.03.2021 an XXXX hin und ersuchte um Angabe einer zustellfähigen Post-Adresse. Eine Antwort blieb aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 03.12.2021 stellte die ÖGK fest, dass XXXX als Geschäftsführerin von Beitragskontoinhaber(in) XXXX , der ÖGKK gem § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die im Bescheid angeführten Zeiträume in Höhe von EUR 68.696,39 schulde.

In der von XXXX erhobenen Beschwerde brachte dieser vor, dass er in Sachen der XXXX Ansprechpartner sei und dass eine Aussetzung der zweiten Quote aufgrund der Pandemie vereinbart worden sei.

Als Abgabestelle wurde von diesem die im Firmenbuch angeführte Geschäftsanschrift in XXXX genannt sowie eine E-Mailadresse.

Es wurde keine Vollmacht für XXXX für die Einbringung der Beschwerde und Vertretung der Bescheidadressatin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Der Einschreiter verfügt im Bundesgebiet über keine Meldeanschrift.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eine Abfrage des Zentralen Melderegisters vorgenommen.

Der Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages mit Rsb Brief liegt im Akt auf. Auf der Rückseite des Briefes ist vom Briefträger die Aufschrift „keine Hinterlegung möglich da Kunde am Tel. nicht abhebt und zurückruft.“

Der darauffolgende Email-Verkehr des Bundesverwaltungsgerichtes mit XXXX kann dem im Akt befindlichen Schriftverkehr entnommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Nach § 10 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idFBGBl. I Nr. 100/2011, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmachtauszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher (unter anderem) das Vorliegen einer durch einen hierzu legitimierten Einschreiter eingebrachten, rechtzeitigen und formgerechten Beschwerde.

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung -nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

Anwendung auf gegenständliche Sache:

Im vorliegenden Fall war für das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder eines sonstigen, sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden Hinweises nicht ersichtlich, ob der Verfasser der gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde über eine Vertretungsbefugnis im vorliegenden Verfahren verfügt.

Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Einschreiter XXXX um einen amtsbekannten Angehörigen iSd § 36a AVG oder sonst zur Vertretung der Bescheidadressatin befugte Person handelt. Auf Grund von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis wurde daher mit Verfügung vom 23.02.2021 ein Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter erteilt und er zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Bescheidadressatin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung binnen vierzehntägiger Frist aufgefordert.

Der Einschreiter kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach. Mangels Parteistellung des Einschreiters war daher die Eingabe vom 08.02.2016 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegenständlicher Sachverhalt ist bereits hinreichend in der Judikatur erläutert worden und eine dahingehende einstimmige Rechtsprechung zum Thema Vertretungsvollmacht liegt vor.

Schlagworte

Parteistellung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vollmacht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I412.2239659.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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