RS Vfgh 2021/2/23 G361/2020

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ABGB §539, §543 Abs2
StGB §166
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags gegen die Erbunwürdigkeit bei strafbaren Handlungen gegen die Verlassenschaft nach dem ABGB wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Angesichts der Bedenken, dass es durch die Privilegierung des §166 StGB zu einer unsachlichen Differenzierung bei der Beurteilung der Erbunwürdigkeit komme, weil ein und dieselbe Straftat einmal nicht zur Erbunwürdigkeit führe soweit diese im Familienkreis begangen werde, während Erbunwürdigkeit vorliege, wenn die Straftat gegen die Verlassenschaft begangen werde, hätte die Antragstellerin auch die Bestimmung des §166 StGB anfechten müssen, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • G361/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2021 G361/2020

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Erbrecht, Strafrecht, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G361.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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