TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/21 97/17/0036

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1;
LAO NÖ 1977 §57 Abs1;
LAO NÖ 1977 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 10. Dezember 1996, Zl. 00/37/3-1996/Mag.De/cp, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten (und zwar soweit diese den Interessentenbeitrag 1994 und 1995 von S 808,--, darauf entfallende Säumniszuschläge von S 16,-- und die Gebrauchsabgabe 1995 von S 47,-- betrifft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 7, 57 und 172 der NÖ Abgabenordnung 1977 (NÖ AO), LGBl. 3400-2, zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K. GmbH im Gesamtbetrag von S 110.679,-- herangezogen (soweit diese Haftung die Abgaben Getränkesteuer Mai bis Oktober 1995 von S 48.123,--, darauf entfallende Verspätungszuschläge von S 4.812,-- und Säumniszuschläge von S 962,--, "Kommunalsteuer Rest 1994" in Höhe von S 15.498,--, die Kommunalsteuer Jänner bis Juli 1995 in Höhe von S 11.080,--, die auf die Kommunalsteuer entfallenden Säumniszuschläge von S 532,--, die Lustbarkeitsabgabe September 1994 bis Oktober 1995 in Höhe von S 26.710,--, die auf die Lustbarkeitsabgabe entfallenden Verspätungszuschläge von S 1.332,-- und Säumniszuschläge von S 534,-- sowie Mahngebühren von S 225,-- betrifft, erfolgt die Beschwerdeerledigung unter den hg. Zlen. 97/15/0035 und 97/16/0033).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "richtige Handhabung der §§ 7, 57 und 172 NÖ AO 1977" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 10. April 1997, Zl. 97/15/0035, hat der Gerichtshof die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, soweit diese den "Kommunalsteuer Rest 1994" in Höhe von S 15.498,--, die Kommunalsteuer Jänner bis Juli 1995 in Höhe von S 11.080,--, die auf die Kommunalsteuer entfallenden Säumniszuschläge von S 532,--, die Lustbarkeitsabgabe September 1994 bis Oktober 1995 in Höhe von S 26.710,--, die auf die Lustbarkeitsabgabe entfallenden Verspätungszuschläge von S 1,332,-- und Säumniszuschläge von S 534,-- sowie Mahngebühren von S 225,-- betrifft, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen.

Im angefochtenen Bescheid wird die Haftung für alle im Bescheid angeführten Abgaben gleich begründet. In der Beschwerde wird gegen die Haftung für sämtliche in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten Gleiches vorgebracht. Demnach kann im vorliegenden Beschwerdefall gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis vom 10. April 1997, Zl. 97/15/0035, verwiesen werden.

Aus den dort dargelegten Erwägungen ist die Beschwerde betreffend Haftung auch für die im Spruch des mit heutigem Tag entschiedenen Erkenntnisses angeführten Abgabenschuldigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Auf Grund der Entscheidung in der Sache erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170036.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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