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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Behörde ist im Falle der Vorschreibung der Kosten einer Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Wege der Ersatzvornahme nach § 11 Abs. 1 VVG nicht berechtigt, vom Leistungspflichtigen Verzugszinsen zu begehren, wenn er den Kostenbetrag nicht innerhalb der im Bescheid festgesetzten Leistungsfrist entrichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952000955.X00Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021