RS Vwgh 1954/4/28 0955/52

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Veröffentlicht am 28.04.1954
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
II vom 14. April 1951, Z 3/2-II vom 22. März 1954, Z. 3/3-Pr./54 (zu Zl. 0955/52);

Rechtssatz

Die Behörde ist im Falle der Vorschreibung der Kosten einer Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Wege der Ersatzvornahme nach § 11 Abs. 1 VVG nicht berechtigt, vom Leistungspflichtigen Verzugszinsen zu begehren, wenn er den Kostenbetrag nicht innerhalb der im Bescheid festgesetzten Leistungsfrist entrichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952000955.X00

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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