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Baurecht - WienNorm
VStG §31Rechtssatz
Bei einem Auftrag auf Beseitigung eines ohne baubehördliche Genehmigung errichteten Bauwerkes ist es belanglos, wer die Herstellung eigenmächtig vorgenommen hat. Der jeweilige Hauseigentümer ist auch für den durch seinen Rechtsvorgänger geschaffenen Bauzustand verantwortlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001623.X02Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021