RS Vwgh 1966/2/28 1623/64

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Veröffentlicht am 28.02.1966
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Index

Baurecht - Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31

Rechtssatz

Bei einem Auftrag auf Beseitigung eines ohne baubehördliche Genehmigung errichteten Bauwerkes ist es belanglos, wer die Herstellung eigenmächtig vorgenommen hat. Der jeweilige Hauseigentümer ist auch für den durch seinen Rechtsvorgänger geschaffenen Bauzustand verantwortlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001623.X02

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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