Index
DienstrechtNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1Rechtssatz
Durch einen Bescheid, der inhaltlich nur eine Widerrufsklausel zu einem begünstigenden Akt beseitigt, kann der Begünstigte nicht in seinen Rechten verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000449.X02Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021