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DienstrechtNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwere des MP in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 7. Februar 1967, Zl. I-1423/1-4/1967, betreffend Mehrleistungsvergütung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit er den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrleistungsvergütung für die Zeit vom 1. April 1961 bis 30. September 1962 betrifft, aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.097,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 1. Oktober 1965 an das Bundesministerium für soziale Verwaltung den Antrag auf Gewährung einer Mehrleistungsvergütung gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes (GG) 1956, BGBl. Nr. 54/1956, weil er seit April 1961 beim Landesinvalidenamt für Steiermark als Beamter der Verwendungsgruppe D als Skontist in der Buchhaltung in Verwendung stehe. Diese Verwendung entspreche der Verwendungsgruppe C. Die nunmehr belangte Behörde erließ am 21. März 1966 an den Beschwerdeführer folgenden Bescheid: „Ich erkenne Ihnen gemäß § 18 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1962 gegen jederzeitigen Widerruf für die Dauer Ihrer derzeitigen Verwendung im Rechnungshilfsdienst (Skontrierung), längstens jedoch bis zu einer allfälligen Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe eine Personalzulage für Mehrleistungen im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse III in der Verwendungsgruppe D zu.“ Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, diesen Bescheid in Empfang genommen zu haben. Unter Berufung auf eine Vereinbarung mit der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten, wonach im Falle des Beschwerdeführers „zwecks Klärung der verschiedenen Rechtsfragen ein Bescheid über das Ansuchen auf Gewährung einer Mehrleistungsvergütung zu erlassen sei, wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgender, mit Beschwerde angefochtener, Bescheid zugestellt:
„Über Ihr Ansuchen vom 1. Oktober 1965, betreffend die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung, wird wie folgt entschieden: 1. Das Begehren auf Gewährung einer Mehrleistungsvergütung für die Zeit ab 1. Oktober 1962 wird gemäß § 18 Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, abgewiesen, soweit es über die Gewährung einer Personalzulage für Mehrleistungen im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D für die Dauer Ihrer Verwendung im Rechnungshilfsdienst, längstens jedoch bis zu einer allfälligen Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, hinausgeht. 2. Das für die Zeit vom 1. April 1961 bis 30. September 1962 gestellte Begehren wird gemäß den vorzitierten Gesetzesbestimmungen abgewiesen.“ In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, gemäß § 13 b Abs. 1 GG 1956, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, verjähre der Anspruch auf rückständige Leistungen in drei Jahren nach deren Entstehung. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch sei - bei Zugrundelegung der von ihm vertretenen Auffassung - jeweils mit der Erbringung der Mehrleistung entstanden und daher mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Erbringung dieser Mehrleistung verjährt. Der Beschwerdeführer habe diesen Anspruch im Verwaltungsverfahren erstmalig am 1. Oktober 1965 geltend gemacht; die Zuerkennung erst ab 1. Oktober 1962 entspreche daher dem Gesetz. Aber selbst bei Zugrundelegung der Auffassung, daß die dreijährige Frist erst mit dem Inkrafttreten der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, das sei am 13. Juli 1966, in Gang gesetzt worden sei, würde die belangte Behörde, die sich bei Ausübung des ihr durch § 18 GG 1956 eingeräumten Ermessens in vergleichbaren Fällen stets von der Erwägung habe leiten lassen, daß die bei der Regelung gleichartiger Fälle im Geltungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes angewendeten Verjährungsvorschriften sinngemäß auch bei den Beamten des Bundes heranzuziehen seien, zu keiner anderen Entscheidung gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Soweit die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrleistungsvergütung gemäß § 18 GG 1956 für die Zeit vom 1. April 1961 bis 30. September 1962 unter Berufung auf die Verjährung desselben abgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid aus folgenden Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 1967, Zl. 1729/66, ausgesprochen hat, beginnt die Verjährungsfrist des § 13 b GG 1956, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, bei Ansprüchen, die mittels konstitutiven Verwaltungsaktes begründet werden, wie dies beim Anspruch des Beamten auf Mehrleistungsvergütung gemäß § 18 GG 1956 der Fall ist, erst mit der bescheidmäßigen Zuerkennung zu laufen. Da im Beschwerdefall bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht der Anspruch auf Mehrleistungsvergütung keinesfalls vor dem Tage der Genehmigung des Bescheides vom 21. März 1966 entstanden sein konnte (der Tag der Zustellung dieses Bescheides ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen), belastete die Berufung auf die Verjährung des Anspruches auf Mehrleistungsvergütung des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 1961 bis 30. September 1962 gemäß § 13 b GG 1956 den angefochtenen Bescheid mit einer Gesetzwidrigkeit.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, sind im Bereich des öffentlichen Rechtes die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1951, Slg. N. F. Nr. 2342/A, und vom 10. Juli 1958, Zl. 213/58). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt angeführten Erkenntnis ausdrücklich auch hinsichtlich des Dienstrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes ausgesprochen. Da der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 21. Februar 1967, Zl. 1123/65) zum Ausdruck gebracht hat, daß bei der Vollziehung des § 18 GG 1956 für die Handhabung des freien Ermessens kein Raum bleibe, ist auch der diesbezügliche Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides verfehlt.
Soweit der angefochtene Bescheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrleistungsvergütung gemäß § 18 GG 1956 für die Zeit ab dem 1. Oktober 1962, und dessen Höhe betrifft, ist festzustellen, daß darüber schon durch den Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 21. März 1966 in einer der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen wurde. Mit diesem Bescheid erkannte die nunmehr belangte Behörde nicht nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrleistungsvergütung dem Grunde nach an, sondern setzte die Höhe des Anspruches in einer eindeutigen Weise fest. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Höhe der Mehrleistungsvergütung in völlig gleicher Weise festgesetzt wie in dem Bescheid vom 21. März 1966. Geändert hat sich nur die Ausdrucksweise. Während in dem einen Bescheid die Höhe mit einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D gegen jederzeitigen Widerruf für die Dauer der derzeitigen Verwendung des Beschwerdeführers, längstens jedoch bis zu einer allfälligen Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe festgesetzt wurde, wurde der Anspruch in dem nunmehr angefochtenen Bescheid insoweit abgewiesen, als er die im ersten Bescheid genannte Höhe übersteigt. Damit sind - mit einer noch zu erörternden Ausnahme - die Sprüche der beiden Bescheide inhaltlich gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, daß ein von einem unangefochten gebliebenen Bescheid im Wortlaut zwar abweichender, inhaltlich in Spruch und Begründung jedoch gleicher Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr angefochten werden kann (vgl. den hg. Beschluß vom 13. Oktober 1951, Slg. N. F. Nr. 2272/A). Der Gerichtshof hat aber weiter auch ausgesprochen, daß durch einen Bescheid, der die Begründung eines Bescheides in dem die Beurteilung der Rechtsfrage enthaltenen Teil ändert, niemand in seinem Recht verletzt sein kann (vgl. den hg. Beschluß vom 31. März 1951, Slg. N.F.Nr. 2010/A). Hinsichtlich der Sachverhaltsannahme stimmen aber der Antrag des Beschwerdeführers und die beiden Bescheide dahingehend überein, daß der Beschwerdeführer Leistungen erbringt, die der Verwendungsgruppe C zuzuordnen sind. Der Beschwerdeführer kann daher im Sinne des zuletzt angeführten Erkenntnisses dadurch in keinem Rechte verletzt sein, daß die rechtlichen Ausführungen der Begründung durch den angefochtenen Bescheid ergänzt wurden.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides ergab gegenüber dem Bescheid vom 21. März 1966 inhaltlich nur eine Änderung. Die gesetzwidrig im ersten Bescheid angeführte Nebenbestimmung der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes der Zuerkennung der Mehrleistungsvergütung wurde beseitigt. Durch eine solche rechtliche Besserstellung des Beschwerdeführers kann er ebenfalls nicht in einem Recht verletzt sein.
Die Beschwerde war daher, insofern sie sich gegen den Spruch des Bescheides hinsichtlich der Mehrleistungsvergütung für die Zeit vom 1. Oktober 1962 an richtet, wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 lit. a und b und 50 VwGG 1965 sowie auf Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 12. März 1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000449.X00Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021