RS Vwgh 1970/9/23 0678/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1970
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Index

Gewerberecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §8 implizit
VStG §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/11/19 1887/68 2

Stammrechtssatz

Fahrlässigkeit liegt auch dann vor, wenn die Partei, falls sie der Erfüllung einer ihr auferlegten Pflicht nicht persönlich nachkommt, sondern sie einem anderen aufträgt, sich nicht davon überzeugt, ob ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt worden ist (Hinweis E 27.5.1931, 632/A vom 2.6.1966, 577/65 vom 15.2.1967, 666/66 und vom 5.2.1968, 548/67).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968000678.X05

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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