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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Im Fall einer verspäteten Antragstellung nach § 44 Abs. 2 NAG 2005 ist eine Interessenabwägung gemäß § 21 Abs. 3 NAG 2005 nicht durchzuführen. Während § 24 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 eine ausdrückliche Regelung bei Versäumen der materiell-rechtlichen Frist betreffend Verlängerungsanträge vorsieht (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0191), fehlt § 44 Abs. 2 NAG 2005 ein vergleichbarer Mechanismus zwecks "Sanierung" einer allfälligen Fristversäumnis. Dem Gesetzestext ist auch kein Hinweis zu entnehmen, dass eine verspätete Antragstellung aufgrund privater oder familiärer Interessen "saniert" werden könnte; § 11 Abs. 3 NAG 2005 sieht eine Interessenabwägung nur bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG 2005), der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts (§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005) oder einer Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder der nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet (§ 11 Abs. 1 Z 6 NAG 2005) vor. Der Wortlaut ist eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220249.L02Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021