RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2020/22/0249

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs1 Z3
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs1 Z6
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs3
NAG 2005 §24 Abs2 Z1
NAG 2005 §44 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Im Fall einer verspäteten Antragstellung nach § 44 Abs. 2 NAG 2005 ist eine Interessenabwägung gemäß § 21 Abs. 3 NAG 2005 nicht durchzuführen. Während § 24 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 eine ausdrückliche Regelung bei Versäumen der materiell-rechtlichen Frist betreffend Verlängerungsanträge vorsieht (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0191), fehlt § 44 Abs. 2 NAG 2005 ein vergleichbarer Mechanismus zwecks "Sanierung" einer allfälligen Fristversäumnis. Dem Gesetzestext ist auch kein Hinweis zu entnehmen, dass eine verspätete Antragstellung aufgrund privater oder familiärer Interessen "saniert" werden könnte; § 11 Abs. 3 NAG 2005 sieht eine Interessenabwägung nur bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG 2005), der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts (§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005) oder einer Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder der nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet (§ 11 Abs. 1 Z 6 NAG 2005) vor. Der Wortlaut ist eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220249.L02

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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